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BGH Beschluss vom 29.09.2009 – EnVZ 10/09
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
EnVZ 10/09
BESCHLUSS
vom
29. September 2009
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bornkamm als Vorsitzenden und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg
und Dr. Bacher
am 29. September 2009
beschlossen:
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegen-
heit notwendigen Kosten der Beschwerdegegnerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.239 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Antragstellerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens. Durch die Rücknahme ihrer Beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterle-
genen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen
Auslagen der Beschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2006
- KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderück-
Raum
Strohn
Grüneberg
Bacher
nahme).
Bornkamm
Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 08.01.2009 - Kart 42/07 -