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BGH Beschluss vom 29.09.2009 – EnVZ 11/09

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

EnVZ 11/09

BESCHLUSS

vom

29. September 2009

in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Bornkamm als Vorsitzenden und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg

und Dr. Bacher

am 29. September 2009

beschlossen:

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit

notwendigen Kosten der Beschwerdegegnerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 89.796 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens. Durch die Rücknahme ihrer Beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterle-

genen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen

Auslagen der Beschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2006

- KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderück-

Raum

Strohn

Grüneberg

Bacher

nahme).

Bornkamm

Vorinstanz:

OLG München, Entscheidung vom 08.01.2009 - Kart 45/07 -