BGH Urteil vom 29.09.2009 – EnZR 15/08
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
EnZR 15/08
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 29. September 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Kirchhoff und Dr. Bacher
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesge-
richts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2008 wird auf Kosten der Be-
klagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte, ein regionaler Gasverteiler, ist Eigentümerin der für den Betrieb
des Gasnetzes der allgemeinen Versorgung in der Gemeinde Bürstadt notwendi-
gen Verteilungsanlagen. Zwischen ihr und der Gemeinde besteht seit 1994 ein
Konzessionsvertrag, auf dessen Grundlage die Beklagte die örtliche Gasversor-
gung durchführt und dessen Laufzeit bis zum 31. Dezember 2011 befristet ist. Der
Vertrag enthält in § 25 folgende Endschaftsbestimmung:
(1) Wird für die Zeit nach Ablauf dieses Vertrages kein neuer Konzessionsvertrag zwischen der Kommune und der [Beklagten] geschlossen, ist die Kommune be- rechtigt und auf Verlangen der [Beklagten] verpflichtet, die im Gebiet der Kom- mune vorhandenen Anlagen, welche die [Beklagte] für die Verteilung des Gases im Gebiet der Kommune benötigt, gegen Erstattung ihres Wertes zu überneh- men.
…
(6)
Im Falle des Kaufes der Anlagen durch die Kommune wird der Wert der Anlagen vom Sachverständigen gutachterlich ermittelt …
Im Dezember 2003 veröffentlichte die Gemeinde einen Hinweis auf den aus-
laufenden Konzessionsvertrag und ihre Bereitschaft zu einem Neuabschluss für
die Zeit nach dem 31. Dezember 2011. Das Bundeskartellamt äußerte Bedenken
gegen diese Verfahrensweise und verlangte u.a., es müsse möglichen Wettbe-
werbern deutlich gemacht werden, dass die Gemeinde durch Mitwirkung der Be-
klagten in der Lage sei, den Vertrag vorzeitig aufzulösen. Daraufhin erklärte sich
die Beklagte mit Schreiben vom 18. März 2005 gegenüber der Gemeinde bereit,
zum 31. Dezember 2005 den mit Ihnen bestehenden Gas-Konzessionsvertrag (zu) beenden (…), sofern Sie sich aufgrund eines bis zum 30. Juni 2005 eingegangenen Angebots für den Abschluss eines Gas-Konzessionsvertrags mit einem Dritten ent- scheiden.
Nachdem die Gemeinde ihre Bereitschaft zu einem Neuabschluss mit dieser
Maßgabe erneut veröffentlicht hatte, machte ihr die Klägerin mit Schreiben vom
30. Juni 2005 ein Angebot, über das in den folgenden Monaten verhandelt wurde.
Am 29. Dezember 2005 schloss die Gemeinde mit der Klägerin einen ab 1. Januar
2006 geltenden Konzessionsvertrag. Sie trat ihre Ansprüche auf Erwerb der Gas-
verteilungsanlagen an die Klägerin ab und erklärte die Kündigung des mit der Be-
klagten bestehenden Konzessionsvertrages.
Mit der Klage hat die Klägerin die an sie abgetretenen Ansprüche auf Über-
tragung des Netzes geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat ihr – soweit für das Revisionsverfahren noch von Be-
deutung – stattgegeben. Es hat festgestellt, dass die Beklagte Zug um Zug gegen
Zahlung der noch zu ermittelnden angemessenen Vergütung verpflichtet ist, der
Klägerin das Versorgungsnetz zu übereignen, ihr die für den Betrieb des Gasnet-
zes erforderlichen Grundstücksbenutzungsrechte zu übertragen sowie die für des-
sen Betrieb notwendigen Unterlagen herauszugeben. Ferner hat es dem weiteren,
auf Auskunft über technische und betriebswirtschaftliche Einzelheiten des Netzbe-
triebs gerichteten Klageantrag weitgehend stattgegeben. Mit der – vom Senat zu-
gelassenen – Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe aus abgetre-
tenem Recht der Gemeinde ein vertraglicher Anspruch auf Übereignung der zur
Verteilung des Gases im Gemeindegebiet vorhandenen Anlagen zu. Es hat seine
Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Bedingung, unter der sich die Beklagte mit der vorzeitigen Vertragsauflö-
sung einverstanden erklärt habe, sei eingetreten; denn der Konzessionsvertrag mit
der Klägerin sei aufgrund eines bis zum 30. Juni 2005 eingegangenen Angebots
geschlossen worden. Dem stehe nicht entgegen, dass über dieses Angebot nach
Ablauf der Frist noch verhandelt worden sei. Die energiewirtschaftsrechtliche und
kartellrechtliche Wirksamkeit des neuen Konzessionsvertrages sei keine Voraus-
setzung für die Auflösung des Altvertrages. Die insoweit geltend gemachten Ver-
stöße lägen im Übrigen nicht vor oder führten jedenfalls nicht zur Nichtigkeit des
gesamten Vertrages.
Der vertragliche Übereignungsanspruch sei auch nicht nach § 113 i.V. mit
§ 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG in eine bloße Pflicht zur „Überlassung“ umgewandelt
worden. Die gesetzlich geschuldete Überlassung des Netzes könne zwar auch
durch Einräumung einer Nutzungsmöglichkeit erfüllt werden. Die vertragliche Eini-
gung auf Eigentumsübertragung bleibe aber von der gesetzlichen Regelung unbe-
rührt. Eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB komme nicht in Betracht, weil der
Beklagten ein Festhalten an der über viele Jahre geübten und anerkannten Praxis
gemeindlicher Konzessionsverträge auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen
Neuregelung nicht unzumutbar sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg.
1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die ver-
tragliche Endschaftsbestimmung von der gesetzlichen Regelung des Überlas-
sungsanspruchs des neuen Energieversorgungsunternehmens nach § 46 Abs. 2
Satz 2 EnWG unberührt bleibt.
a) Die Revision macht geltend, die vertragliche Pflicht zur Eigentumsüber-
tragung sei nach § 113 i.V. mit § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG in eine Pflicht zur Über-
lassung abgeändert worden, die auch anders als durch Übereignung, nämlich
durch bloße Gebrauchsüberlassung, erfüllt werden könne. Nach § 46 Abs. 2
Satz 2 EnWG stehe dem weichenden Energieversorgungsunternehmen insoweit
ein die vertragliche Endschaftsbestimmung verdrängendes Wahlrecht zu. Bei Ab-
schluss des alten Konzessionsvertrages habe dieses Wahlrecht aufgrund der da-
mals geltenden rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen nicht bestan-
den. Diese hätten sich nunmehr mit der Einführung des gesetzlichen Überlas-
sungsanspruchs des neuen Energieversorgungsunternehmens und des Durchlei-
tungssystems grundlegend geändert.
b) Hiermit hat die Revision keinen Erfolg.
aa) In welchem Verhältnis der gesetzliche Überlassungsanspruch des neuen
Energieversorgers nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG zu vor der EnWG-Novelle von
1998 konzessionsvertraglich geregelten Endschaftsbestimmungen zugunsten der
Gemeinde steht, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilt.
Teilweise wird angenommen, laufende Konzessionsverträge würden nach § 113
EnWG unmittelbar kraft Gesetzes geändert, insbesondere trete die in § 46 Abs. 2
Satz 2 EnWG normierte Pflicht zur Überlassung der Versorgungsanlagen an die
Stelle des hiermit nicht deckungsgleichen Anspruchs auf Übereignung (LG Mainz
IR 2008, 140; Pippke/Gaßner, RdE 2006, 33, 34; wohl auch Salje, EnWG, § 113
Rdn. 8; für eine „Modifizierung“ vertraglicher Endschaftsklauseln durch den ge-
setzlichen Überlassungsanspruch auch Böwing in Bartsch/Röhling/Salje/Scholz,
Stromwirtschaft, 2. Aufl., Kap. 13 Rdn. 25 ff.). Nach anderer Auffassung bestehen
der vertragliche und der gesetzliche Anspruch nebeneinander (OLG Schleswig
RdE 2006, 199; Hellermann in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, § 46 Rdn. 83 f.
und § 113 Rdn. 6; Templin, Recht der Konzessionsverträge, 2008, S. 382; Trinkl/
Saitzek, BB 2008, 1524, 1527). Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu. Soweit
vertragliche Endschaftsbestimmungen auf Übereignung des Netzes gerichtet sind,
hat sich hieran durch die gesetzliche Neuregelung nichts geändert.
bb) Nach § 113 EnWG bleiben laufende Wegenutzungsverträge, einschließ-
lich der vereinbarten Konzessionsabgaben, unbeschadet ihrer Änderung durch die
§§ 36, 46 und 48 EnWG im Übrigen unberührt. Der in § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG
normierte gesetzliche Überlassungsanspruch des neuen Energieversorgers hat im
Sinne dieser Überleitungsvorschrift keine „Änderung“ eines vertraglich begründe-
ten Anspruchs der Gemeinde auf Übertragung des Eigentums an den Verteilungs-
anlagen mit sich gebracht. Der gesetzliche Anspruch tritt vielmehr nach allgemei-
nen Regeln selbständig neben die konzessionsvertragliche Vereinbarung.
Für dieses Verständnis sprechen insbesondere der Zweck und die Entste-
hungsgeschichte des gesetzlichen Überlassungsanspruchs und der zugehörigen
Überleitungsvorschriften. Der Gesetzgeber hat eine Änderung bestehender ver-
traglicher Endschaftsbestimmungen nicht beabsichtigt.
Der gesetzliche Überlassungsanspruch des neuen Energieversorgungsunter-
nehmens wurde erstmals durch die Novelle des Energiewirtschaftsrechts von
1998 in § 13 Abs. 2 Satz 2 EnWG 1998 eingeführt. Schon zuvor hatte der Gesetz-
geber das bis dahin bestehende System der geschlossenen Versorgungsgebiete
teilweise aufgelockert, indem er die Laufzeit der ehedem freigestellten Verträge
(§ 103 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 GWB 1990) durch § 103a GWB 1990 auf zwanzig
Jahre begrenzt hatte. Wenigstens im Rhythmus von zwanzig Jahren sollte da-
durch ein Wettbewerb um geschlossene Versorgungsgebiete ermöglicht und auf
diese Weise eine Verbesserung der Versorgungsbedingungen erreicht werden.
Seit der - teilweisen - Außerkraftsetzung der §§ 103, 103a GWB 1990 im Zuge der
Neufassung des Energiewirtschaftsgesetzes im Jahre 1998 unterfallen Demarka-
tionsverträge und Ausschließlichkeitsbindungen in Konzessionsverträgen betref-
fend die Versorgung mit Strom oder Gas nunmehr schlechthin dem Kartellverbot
des § 1 GWB. An der Begrenzung der Laufzeit der Wegenutzungsverträge auf die
Dauer von höchstens zwanzig Jahren hat sich hierdurch nichts geändert (§ 13
Abs. 2 Satz 1 EnWG 1998). Mit der Schaffung eines gesetzlichen Überlassungs-
anspruchs des neuen Energieversorgungsunternehmens sollte verhindert werden,
dass das Netzeigentum des bisherigen Versorgers einen Wechsel praktisch un-
möglich macht und es zu wirtschaftlich unsinnigen Doppelinvestitionen kommt
(BT-Drucks. 13/7274, S. 21).
Auf vertragliche Endschaftsbestimmungen hatte die Einführung des gesetz-
lichen Überlassungsanspruchs durch § 13 Abs. 2 Satz 2 EnWG 1998 keinen Ein-
fluss. Dies ergibt sich aus Art. 4 § 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Energie-
wirtschaftsrechts vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730, 735), wonach laufende Kon-
zessionsverträge einschließlich der vereinbarten Konzessionsabgaben von der
EnWG-Novelle 1998 trotz Wegfalls der Ausschließlichkeit unberührt geblieben
sind. Im Blickpunkt dieser – nach wie vor geltenden (Salje, EnWG, § 46 Rdn. 119)
– Überleitungsvorschrift standen vor allem die Auswirkungen, die das kartell-
rechtliche Verbot von Ausschließlichkeitsbindungen auf die bestehenden Verträge
hatte. Es sollte sichergestellt werden, dass die vereinbarten Konzessionsabgaben
trotzdem weiterhin in voller Höhe vereinnahmt werden konnten (BT-Drucks.
13/7274, S. 26; vgl. auch die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellung-
nahme des Bundesrats in Anlage 3, S. 30, 32 f.). Dass darüber hinaus die Einfüh-
rung des gesetzlichen Überlassungsanspruchs in § 13 Abs. 2 Satz 2 EnWG 1998
zu einer Änderung bestehender vertraglicher Endschaftsbestimmungen führen
könnte, wurde – soweit ersichtlich – im damaligen Gesetzgebungsverfahren nicht
erwogen.
Die Annahme einer solchen Änderung liegt auch deshalb fern, weil das ge-
setzgeberische Ziel, das Netzeigentum als Wettbewerbshindernis auszuschalten
und Doppelinvestitionen zu vermeiden, durch die in der Praxis vielfach anzutref-
fenden vertraglichen Endschaftsbestimmungen gleichermaßen erreicht werden
konnte. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber
eine vertragliche Einigung zwischen dem weichenden Versorgungsunternehmen
und der Gemeinde über den Verkauf der Energieverteilungsanlagen im Nachhi-
nein durch eine – etwa in einem weiteren Sinne zu verstehende – Überlassungs-
pflicht ersetzen wollte. Verfassungsrechtliche Bedenken, die den Gesetzgeber
möglicherweise im Hinblick auf Art. 14 GG von der Festlegung auf eine gesetzli-
che Übereignungspflicht abgehalten haben, bestehen jedenfalls gegen eine da-
hingehende vertragliche Übereinkunft nicht. Die in den laufenden Konzessionsver-
trägen enthaltenen Endschaftsbestimmungen sind demnach von der Einführung
des gesetzlichen Überlassungsanspruchs durch § 13 Abs. 2 Satz 2 EnWG 1998
unberührt geblieben.
Dass der Gesetzgeber hieran durch die Energierechtsnovelle von 2005 et-
was ändern wollte, ist nicht ersichtlich. Der gesetzliche Überlassungsanspruch ist
durch § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG 2005 im Wesentlichen unverändert übernommen
worden. Auch sonst hat § 46 EnWG keine Änderungen erfahren, die sich im Ver-
gleich zum früheren Rechtszustand auf vertragliche Endschaftsbestimmungen
auswirken. Für diese bleibt es daher bei dem in § 113 EnWG zum Ausdruck ge-
brachten Grundsatz, dass die laufenden Konzessionsverträge unverändert Gel-
tung beanspruchen. Dass dort von einer „Änderung durch § 46“ gesprochen wird,
findet seine Erklärung darin, dass der Konzessionsvertrag nach § 46 Abs. 2
EnWG im Gegensatz zum früheren Recht (§ 13 Abs. 2 i.V. mit § 10 Abs. 1 EnGW
1998) keine Grundversorgungspflicht mehr enthält; diese wurde nach § 36 EnWG
im Zuge der Entflechtungsbestimmungen demjenigen Energieversorgungsunter-
nehmen zugewiesen, das die meisten Haushaltskunden im Netzgebiet versorgt
(vgl. Salje, EnWG, § 113 Rdn. 6 f., Hellermann in Britz/Hellermann/Hermes,
EnWG, § 113 Rdn. 7). Auf die vertraglichen Endschaftsbestimmungen wirkt sich
die Rechtsänderung nicht aus.
Für dieses Verständnis spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs,
wonach die Übergangsvorschrift des § 113 EnWG lediglich der Klarstellung dient
(BT-Drucks. 15/3917, S. 75). Damit wäre eine Auslegung nicht vereinbar, nach der
die vertragliche Endschaftsbestimmung kraft Gesetzes dem gesetzlichen Überlas-
sungsanspruch nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG angeglichen wird. Der gesetzliche
Überlassungsanspruch unterscheidet sich von vertraglichen Endschaftsbestim-
mungen regelmäßig schon hinsichtlich der Person des Begünstigten. Während der
gesetzliche Anspruch dem neuen Energieversorger zusteht, ist die vertragliche
Endschaftsbestimmung – weil die Person des etwa nachfolgenden Energieversor-
gers bei Abschluss des Konzessionsvertrags noch nicht bekannt ist – auf Übereig-
nung der Versorgungsanlagen an die Gemeinde gerichtet. Ein Gleichlauf der An-
sprüche könnte nur durch die Annahme einer gesetzlich angeordneten Vertrags-
übernahme durch den neuen Energieversorger erreicht werden. Diese Rechtsfol-
ge ginge über eine bloße Klarstellung deutlich hinaus. Gleiches gilt für eine kraft
Gesetzes – ohne Rücksicht auf den sonst in Fällen teilweiser Unwirksamkeit maß-
geblichen hypothetischen Parteiwillen (Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 139
Rdn. 14) – bewirkte Änderung der gegenseitigen Hauptleistungspflichten, die
durch die Umstellung von der Übereignungs- auf eine – unterstellt – in einem wei-
teren Sinn zu verstehende Überlassungspflicht einträte. Derart weitreichende Ein-
griffe in die Privatautonomie der Vertragspartner finden weder im Wortlaut des
§ 113 EnWG noch in der Gesetzesbegründung eine ausreichende Stütze.
cc) Da die vertragliche Endschaftsbestimmung somit unabhängig von dem
Inhalt des gesetzlichen Überlassungsanspruchs Bestand hat, bedarf es keiner
Entscheidung, ob mit der in § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG normierten Pflicht zur
„Überlassung“ der Verteilungsanlagen eine Verpflichtung zur Übereignung be-
gründet wird (Hellermann in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, Rdn. 76 f.; Templin
aaO S. 370 ff.) oder ob die Überlassung auch auf andere Weise, insbesondere
durch Verpachtung, bewirkt werden kann (Säcker/Jaecks, BB 2001, 997, 999 ff.;
Salje, EnWG, § 46 Rdn. 155 ff., 160; Dodel, Das Verständnis des § 46 Abs. 2 S. 2
EnWG im Lichte seiner Vorgängerregelungen, 2008, S. 51 ff.) und dem weichen-
den Energieversorger in diesem Fall ein Wahlrecht zusteht (Büdenbender, EnWG,
§ 13 Rdn. 61; Kermel, RdE 2005, 153, 167; vgl. ferner Salje, EnWG, § 46
Rdn. 161). Denn der vertragliche Anspruch ist jedenfalls auf Eigentumsverschaf-
fung gerichtet und rechtfertigt damit das Klagebegehren. Es bedarf auch keiner
Erörterung, wie in dem Konfliktfall zu entscheiden wäre, dass sich das weichende
Energieversorgungsunternehmen konkurrierenden Übereignungs- bzw. Überlas-
sungsansprüchen sowohl der Gemeinde als auch des neuen Energieversorgungs-
unternehmens ausgesetzt sieht. Da die Gemeinde vorliegend ihren Anspruch an
das neue Energieversorgungsunternehmen abgetreten hat, bewirkt die Erfüllung
des vertraglichen Anspruchs zugleich die Erfüllung des gesetzlichen Überlas-
sungsanspruchs.
2. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet hat das Beru-
fungsgericht ferner die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vertragsanpassung
nach § 313 BGB verneint.
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-
fungsgerichts, der Konzessionsvertrag mit der Beklagten habe im Hinblick auf den
bedingungsgemäßen Abschluss des Neuvertrages gekündigt werden können, oh-
ne dass es noch einer (weiteren) hierauf gerichteten Willenserklärung der Beklag-
ten bedurft habe.
Die tatrichterliche Auslegung der die vorzeitige Vertragsbeendigung betref-
fenden individualvertraglichen Vereinbarung ist vom Revisionsgericht nur einge-
schränkt, nämlich nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter gegen gesetzliche
oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze
verstoßen hat (st. Rspr., vgl. BGHZ 135, 269, 273; 170, 86, 93). Solche Verstöße
vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
Mit dem Zweck der Neuausschreibung, einen Wettbewerb um das Versor-
gungsgebiet herbeizuführen und der Gemeinde die freie Entscheidung zum Ab-
schluss mit einem anderen Versorgungsunternehmen zu ermöglichen, wäre es
nicht vereinbar, die Auflösung des bisherigen Vertrages von der nachträglichen
Zustimmung der Beklagten abhängig zu machen. Schon deshalb musste die Ge-
meinde das Vertragsauflösungsangebot der Beklagten nicht in diesem Sinne ver-
stehen. Es entsprach vielmehr erkennbar ihrem Interesse, sich im Falle des Neu-
abschlusses mit einem anderen Versorger durch einseitige Erklärung von dem
bisherigen Konzessionsvertrag lösen zu können. Andernfalls hätte das Risiko ei-
ner mehrfachen vertraglichen Bindung und daraus resultierender Schadenser-
satzansprüche bestanden. Die gegenteilige Auslegung der Revision kann sich al-
lein auf den – in dieser Frage allerdings wenig ergiebigen – Wortlaut des Schrei-
bens vom 18. März 2005 stützen („… dass wir den mit Ihnen bestehenden Gas-
Konzessionsvertrag beenden werden“). Dem hat das Berufungsgericht zu Recht
4. Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, die Bedingung, unter der
sich die Beklagte mit der vorzeitigen Vertragsauflösung einverstanden erklärt habe
– nämlich der Abschluss eines Konzessionsvertrages mit einem anderen Gasliefe-
ranten aufgrund eines bis zum 30. Juni 2005 eingegangenen Angebots –, sei ein-
getreten. Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung lässt ebenfalls
keinen Rechtsfehler erkennen.
Mit Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht für
die Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 18. März 2005 den Inhalt der im
Bundesanzeiger erschienenen, von der Beklagten in Abstimmung mit dem Bun-
deskartellamt verfassten und in dem besagten Schreiben ausdrücklich in Bezug
genommenen Bekanntmachung über das Auslaufen des Konzessionsvertrages
herangezogen. Darin heißt es, die Gemeinde erwäge, Verhandlungen über den
Neuabschluss des Gas-Konzessionsvertrages durchzuführen und gegebenenfalls
einen Neuabschluss zum 1. Januar 2006 vorzunehmen; sie bitte um Angebote bis
zum 30. Juni 2005. Hiervon ausgehend begegnet es keinen Bedenken, dass das
Berufungsgericht den Vertragsentwurf der Klägerin vom 30. Juni 2005 als Angebot
hat genügen lassen und es weiter als unschädlich angesehen hat, dass nach dem
Stichtag, dem 30. Juni 2005, hierüber noch verhandelt wurde. Dass die in der Be-
kanntmachung angekündigten Vertragsverhandlungen bis zum Ende der zur Ab-
gabe von Angeboten gesetzten Frist bereits abgeschlossen sein mussten, um ei-
nen Neuabschluss zu ermöglichen, lässt sich dem Text weder aus Sicht der Ge-
meinde noch sonst aus der Sicht eines Empfängers der Bekanntmachung ent-
nehmen. Vielmehr war die Ankündigung so zu verstehen, dass sich – wie allge-
mein vor einer Auftragserteilung üblich – nach Ablauf der Angebotsfrist Verhand-
lungen anschließen sollten. Hierfür spricht auch die Zeitspanne von einem halben
Jahr, die zwischen dem Stichtag (30.6.2005) und dem Inkrafttreten des neuen
Vertrages (1.1.2006) liegen sollte.
Die Revision bringt für ihren gegenteiligen Standpunkt, der Neuabschluss
habe aufgrund eines bis zum 30. Juni 2005 vorgelegten verbindlichen und ab-
schlussreifen Angebots zustande kommen müssen, über das nach diesem Zeit-
punkt nicht mehr habe nachverhandelt werden dürfen, vor allem vor, die Fristset-
zung habe ihrem Interesse an frühzeitiger Klarheit über den Fortbestand oder die
Beendigung ihres Vertrages Rechnung tragen und den Parteien des Altvertrages
und der Gemeinde genügend Zeit für die Übergabe und Bewertung der Anlagen
verschaffen sollen. Mit diesem Einwand lässt sich indessen das von der Revision
angestrebte Auslegungsergebnis nicht begründen. Um zu gewährleisten, dass ge-
nügend Zeit für die Vorbereitung des Vertragsendes verbleibt, war – worauf das
Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat – eine Frist zur Abgabe von Angebo-
ten ungeeignet. Hierzu hätte es vielmehr einer Frist bedurft, innerhalb deren der
neue Vertrag abgeschlossen hätte sein müssen. Eine solche Fristsetzung ist nicht
erfolgt; sie lässt sich dem Schreiben vom 18. März 2005 auch durch Auslegung
nicht entnehmen.
5. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen,
dass der neue Wegenutzungsvertrag zwischen der Klägerin und der Gemeinde
wirksam zustande gekommen ist.
a) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, die Gemeinde habe sich für
die Vergabe des Wegerechts neben der Konzessionsabgabe eine nach § 3 Abs. 2
Nr. 1 Konzessionsabgabenverordnung (KAV) verbotene Sachleistung gewähren
lassen, indem sie sich ohne angemessene Gegenleistung die Einräumung eines
Kommanditanteils an der Klägerin habe versprechen lassen; dies führe zur Nich-
tigkeit des Konzessionsvertrags. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der
Konzessionsvertrag enthalte keine Verpflichtung, der Gemeinde einen Komman-
ditanteil einzuräumen. Ob eine solche Vereinbarung außerhalb der Vertragsur-
kunde getroffen sei und ob sie mit dem Konzessionsvertrag zusammenhänge, las-
se sich nicht feststellen. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu bean-
standen.
Nach § 3 Abs. 1 KAV ist es Gemeinden und Versorgungsunternehmen ver-
boten, für Wegerechte neben oder anstelle von Konzessionsabgaben andere als
die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KAV aufgeführten Nebenleistungen zu vereinbaren
oder zu gewähren. Entsprechend dem Zweck der Konzessionsabgabenverord-
nung, die gemeindlichen Konzessionsabgaben zu begrenzen und transparent zu
gestalten (Begründung des Verordnungsentwurfs des Bundesministers für Wirt-
schaft, BR-Drucks. 686/91, S. 11 ff.), unterfallen nur solche Finanz- oder Sachleis-
tungen dem Nebenleistungsverbot, die als Gegenleistung für die Einräumung von
Wegerechten vereinbart oder gewährt werden.
Dass die Einräumung des Kommanditanteils an der Klägerin in diesem Sinne
als Gegenleistung für die Vergabe der Gaskonzession vereinbart war, hat das Be-
rufungsgericht nicht feststellen können. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu bean-
standen. Dem schriftlichen Konzessionsvertrag lässt sich für eine derartige Ver-
einbarung nichts entnehmen. Angesichts der Vermutung der Vollständigkeit und
Richtigkeit, die für diese Vertragsurkunde streitet, begegnet es revisionsrechtlich
keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht aus dem Schreiben zum Vertrags-
angebot der Klägerin vom 30. Juni 2005, auf das sich die Revision maßgeblich
bezieht, nicht die Überzeugung gewonnen hat, dass die Parteien des Konzessi-
onsvertrags gegen das Nebenleistungsverbot verstoßen haben. In diesem Schrei-
ben wird zwar schon für die Erteilung der „vorerst reinen Gaskonzession“ ein Kom-
manditanteil in Aussicht gestellt, der bei der späteren Übernahme der Wasserkon-
zession aufgestockt werden könne. Dies belegt jedoch nur, dass eine solche Ver-
einbarung Gegenstand der Verhandlungen war, nicht aber, dass sie Bestandteil
des späteren Konzessionsvertrags geworden ist. Auch der Umstand, dass die
Gemeinde einige Monate nach dem Vertragsschluss einen Kommanditanteil von
25,1% an der Klägerin erhalten hat, lässt keinen zwingenden Schluss darauf zu,
dass dessen Einräumung nach Grund oder Höhe in der Weise mit dem Abschluss
des Gas-Konzessionsvertrags verknüpft war, dass beide Geschäfte miteinander
stehen und fallen sollten. Unstreitig hat die Gemeinde zu dieser Zeit ihre bis dahin
in Eigenregie betriebene Wasserversorgung in die Klägerin eingebracht und einen
entsprechenden Konzessionsvertrag geschlossen. Es ist nicht auszuschließen,
dass – worauf sich die Klägerin berufen hat – der Kommanditanteil allein hierfür
vereinbart und gewährt wurde. Dass Leistung und Gegenleistung hierbei objektiv
in einem derart auffälligen, groben Missverhältnis stehen würden, dass die An-
nahme einer solchen Verknüpfung denkgesetzlich ausgeschlossen wäre, hat die
Beklagte nicht geltend gemacht.
b) Die Revision trägt vor, weitere Einzelregelungen des Konzessionsvertra-
ges seien mit dem geltenden Energie- und Kartellrecht nicht vereinbar, was – je-
denfalls in der Gesamtschau der gravierenden Verstöße – zur Gesamtnichtigkeit
des Vertrags führe. So verstoße die in § 1 Abs. 2 und 3 enthaltene Regelung, wo-
nach etwa von anderweitigen Konzessionsverträgen abgedeckte Gemeindegebie-
te oder später eingemeindete Gebiete nach Auslaufen der entsprechenden Ver-
träge automatisch dem Vertragsgebiet der Klägerin anwachsen, gegen das Verbot
der diskriminierenden Vergabe (§ 46 Abs. 1 EnWG, §§ 19, 20 GWB) und missach-
te das in § 46 Abs. 3 EnWG vorgeschriebene Bekanntmachungsverfahren. Die in
§ 5 vereinbarte Verpflichtung der Gemeinde, während der Vertragslaufzeit nur mit
der Klägerin einen Konzessionsvertrag für den Netzbetrieb im Vertragsgebiet ab-
liches Wegerecht. Die Endschaftsbestimmung in § 11 Abs. 3, wonach ein von der
Gemeinde bezeichneter Übernehmer das örtliche Gasnetz nach Vertragsablauf
zum Sachzeitwert kaufen müsse, verstoße gegen das Verbot der Preisbindung der
zweiten Hand (§ 1 GWB).
Auch diese Einwände verhelfen der Revision nicht zum Erfolg. Das Beru-
fungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die geltend gemachten Ver-
stöße mit Rücksicht auf die in § 15 des Konzessionsvertrages enthaltene salvato-
rische Klausel jedenfalls nicht die Gesamtnichtigkeit des Vertrages zur Folge ha-
ben. Eine solche salvatorische Klausel entbindet zwar nicht von der nach § 139
BGB vorzunehmenden Prüfung, ob die Parteien das teilnichtige Geschäft als Gan-
zes verworfen hätten, weist aber demjenigen, der entgegen der Erhaltensklausel
den Vertrag als Ganzes für unwirksam hält, hierfür die Darlegungs- und Beweis-
last zu (BGH, Urt. v. 24.9.2002 – KZR 10/01, WuW/E DE-R 1031, 1032 – Tennis-
hallenpacht). Hiervon ausgehend ist die Würdigung des Berufungsgerichts, der
Vertrag sei auch bei unterstellter Nichtigkeit der von der Beklagten beanstandeten
Regelungen im Übrigen wirksam, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Re-
vision zeigt insoweit weder einen Verstoß gegen allgemein anerkannte Ausle-
gungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze auf noch macht sie geltend,
dass entscheidungserheblicher Vortrag übergangen worden sei.
III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm
Raum
Strohn
Kirchhoff
Bacher
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 24.04.2007 - 14 O 494/06 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.01.2008 - 11 U 19/07 (Kart.) -