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BGH Beschluss vom 29.09.2009 – KZR 43/08

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KZR 43/08

BESCHLUSS

vom

29. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-

Beck, Dr. Strohn und Dr. Grüneberg einstimmig beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Kartellsenats des Oberlandesge-

richts Düsseldorf vom 5. Juni 2008 wird auf Kosten des Klägers zurück-

gewiesen.

Gründe

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Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23. Juni

2009 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers gibt dem Senat keinen

Anlass zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts.

1. In dem Verlangen der Beklagten, die für den Abschluss des Installateur-

vertrages und die Eintragung in das Installateurverzeichnis erforderliche fachliche

Qualifikation durch eine erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang TRWI nachzu-

weisen,

liegt kein Missbrauch

ihrer marktbeherrschenden Stellung auf dem

nachgelagerten Markt für die Versorgung der Endverbraucher mit Wasser oder für

die Bereitstellung der entsprechenden Leitungsnetze. Denn dieses Verlangen beruht

auf den Richtlinien für den Abschluss von Verträgen mit Installationsunternehmen zur

Herstellung, Veränderung, Instandsetzung und Wartung von Gas- und Wasserin-

stallationen vom 3. Februar 1958 idF vom 1. März 2007. Darin ist die von dem Kläger

vorgelegte Ausnahmeberechtigung nach § 7a HwO nicht erwähnt. Diese Richtlinien

sind kartellrechtlich unbedenklich, weil sie keine unangemessenen fachlichen

Voraussetzungen aufstellen. Dies liegt schon deshalb nahe, weil die Richtlinien von

den auf beiden Marktseiten beteiligten Interessenverbänden gemeinsam erarbeitet

worden sind, nämlich vom Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft

e.V., vom Bundesindustrieverband Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik/Technische

Gebäudesysteme e.V., vom Zentralverband Sanitär Heizung Klima und von der

Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. - Technisch-wissenschaft-

licher Verein.

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Auch ein Verstoß gegen Art. 12 GG liegt nicht vor. Die Anforderungen für den

Abschluss des Installateurvertrages und die Eintragung in das Installateurverzeichnis

ergeben sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus den erwähnten Richtlinien. Die

daran beteiligten Verbände und Unternehmen sind nicht Adressaten des

Grundrechtskatalogs. Auf sie können die Grundrechte nur mittelbar über die

gesetzlichen Generalklauseln zur Anwendung kommen (MünchKommBGB/Arm-

brüster, 5. Aufl., § 134 Rdn. 34, § 138 Rdn. 20 ff., m.w.N.). Für einen danach

anzunehmenden Kontrahierungszwang der Beklagten zu den von dem Kläger

vorgegebenen Bedingungen sprechen indes keine Anhaltspunkte.

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2. Diese Fragen können aber letztlich offenbleiben. Die Klage ist nämlich - und

zwar sowohl hinsichtlich der Wasser- als auch hinsichtlich der Gasinstallationen -

bereits deshalb unbegründet, weil sich der Kläger weigert, das für die Ausstellung

des Installateurausweises erforderliche Lichtbild vorzulegen. Die mit der Anfertigung

eines Lichtbildes verbundenen Kosten und Unannehmlichkeiten sind - auch wenn der

Ausweis alle zwei Jahre verlängert werden muss - derart unerheblich, dass in dem

Verlangen der Beklagten weder eine missbräuchliche Ausnutzung einer markt-

beherrschenden Stellung noch eine unbillige Behinderung des Klägers liegt.

Bornkamm

Raum

Meier-Beck

Strohn

Grüneberg

Vorinstanzen:

LG Dortmund, Entscheidung vom 15.03.2007 - 13 O 191/05 Kart. -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.06.2008 - VI-2 U (Kart) 7/07 -