BGH Beschluss vom 29.09.2009 – KZR 43/08
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
KZR 43/08
BESCHLUSS
vom
29. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-
Beck, Dr. Strohn und Dr. Grüneberg einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Kartellsenats des Oberlandesge-
richts Düsseldorf vom 5. Juni 2008 wird auf Kosten des Klägers zurück-
gewiesen.
Gründe
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23. Juni
2009 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers gibt dem Senat keinen
Anlass zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts.
1. In dem Verlangen der Beklagten, die für den Abschluss des Installateur-
vertrages und die Eintragung in das Installateurverzeichnis erforderliche fachliche
Qualifikation durch eine erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang TRWI nachzu-
weisen,
liegt kein Missbrauch
ihrer marktbeherrschenden Stellung auf dem
nachgelagerten Markt für die Versorgung der Endverbraucher mit Wasser oder für
die Bereitstellung der entsprechenden Leitungsnetze. Denn dieses Verlangen beruht
auf den Richtlinien für den Abschluss von Verträgen mit Installationsunternehmen zur
Herstellung, Veränderung, Instandsetzung und Wartung von Gas- und Wasserin-
stallationen vom 3. Februar 1958 idF vom 1. März 2007. Darin ist die von dem Kläger
vorgelegte Ausnahmeberechtigung nach § 7a HwO nicht erwähnt. Diese Richtlinien
sind kartellrechtlich unbedenklich, weil sie keine unangemessenen fachlichen
Voraussetzungen aufstellen. Dies liegt schon deshalb nahe, weil die Richtlinien von
den auf beiden Marktseiten beteiligten Interessenverbänden gemeinsam erarbeitet
worden sind, nämlich vom Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft
e.V., vom Bundesindustrieverband Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik/Technische
Gebäudesysteme e.V., vom Zentralverband Sanitär Heizung Klima und von der
Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. - Technisch-wissenschaft-
licher Verein.
Auch ein Verstoß gegen Art. 12 GG liegt nicht vor. Die Anforderungen für den
Abschluss des Installateurvertrages und die Eintragung in das Installateurverzeichnis
ergeben sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus den erwähnten Richtlinien. Die
daran beteiligten Verbände und Unternehmen sind nicht Adressaten des
Grundrechtskatalogs. Auf sie können die Grundrechte nur mittelbar über die
gesetzlichen Generalklauseln zur Anwendung kommen (MünchKommBGB/Arm-
brüster, 5. Aufl., § 134 Rdn. 34, § 138 Rdn. 20 ff., m.w.N.). Für einen danach
anzunehmenden Kontrahierungszwang der Beklagten zu den von dem Kläger
vorgegebenen Bedingungen sprechen indes keine Anhaltspunkte.
2. Diese Fragen können aber letztlich offenbleiben. Die Klage ist nämlich - und
zwar sowohl hinsichtlich der Wasser- als auch hinsichtlich der Gasinstallationen -
bereits deshalb unbegründet, weil sich der Kläger weigert, das für die Ausstellung
des Installateurausweises erforderliche Lichtbild vorzulegen. Die mit der Anfertigung
eines Lichtbildes verbundenen Kosten und Unannehmlichkeiten sind - auch wenn der
Ausweis alle zwei Jahre verlängert werden muss - derart unerheblich, dass in dem
Verlangen der Beklagten weder eine missbräuchliche Ausnutzung einer markt-
beherrschenden Stellung noch eine unbillige Behinderung des Klägers liegt.
Bornkamm
Raum
Meier-Beck
Strohn
Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 15.03.2007 - 13 O 191/05 Kart. -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.06.2008 - VI-2 U (Kart) 7/07 -