BGH Beschluss vom 02.10.2009 – AnwZ (B) 52/09
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 52/09
BESCHLUSS
vom
2. Oktober 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Roggenbuck und
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
am 2. Oktober 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. März
2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit
Bescheid vom 14. April 2008 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-
tragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Be-
schluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Bescheid vom
6. Juli 2009 hat die Antragsgegnerin den sofortigen Vollzug der Widerrufsverfü-
gung angeordnet. Der Antragsteller hat beantragt, die aufschiebende Wirkung
des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bzw. der sofortigen Beschwerde wie-
der herzustellen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO
a.F.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl.
BGH, Beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126;
Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 28/01, NJW 2003, 577). Dies wird
nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das
Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet ist. So verhält es sich hier, denn das
Amtsgericht L. hat mit Beschluss vom 1. Februar 2008 die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens angeordnet. Der Antragsteller hatte die Vermutung des
Vermögensverfalls auch nicht widerlegt, wie die Antragsgegnerin in ihrem Wi-
derrufsbescheid im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat.
b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die In-
teressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wi-
derrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer
derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-
anwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubi-
ger.
2. Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht so
konsolidiert, dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ
75, 356; 84, 149).
Das Insolvenzverfahren dauert derzeit noch an. Der Insolvenzverwalter
hat in seinem Bericht an das Insolvenzgericht vom 8. April 2008 geschätzt, dass
das Verfahren wegen der Vielzahl der laufenden gerichtlichen Verfahren nicht
vor 2011 abschlussreif sein werde. Der Vermögensverfall entfällt nicht bereits
durch die Insolvenzeröffnung und die damit verbundene Verfügungsbeschrän-
kung des Insolvenzschuldners, sondern erst, wenn das Insolvenzverfahren zu
einem Abschluss führt, bei dem mit einer Konsolidierung der Vermögensver-
hältnisse des Antragstellers gerechnet werden kann. Ein solcher Abschluss ist
derzeit nicht absehbar.
3. Ein Ausnahmefall, in dem eine Gefährdung der Interessen der Recht-
suchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint werden
kann (dazu Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005,
511 unter II 2 c; Beschl. v. 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006,
559 unter II 2; Beschl. v. 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006,
281 f unter II 3; Beschl. v. 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924,
2925), ist ebenfalls nicht gegeben. Weder der Anstellungsvertrag vom 14. April
2009 mit der Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei K. S. und
A. St. noch der Antragsteller erfüllen die Anforderungen, die der Senat
an einen Ausschluss der Gefährdung der Rechtsuchenden gestellt hat. Der An-
tragsteller ist vom Landgericht L. mit rechtskräftigen Urteilen vom 8. Mai
2003 und vom 5. Mai 2006 wegen Vermögensstraftaten im Zusammenhang mit
seiner Amtsausübung als Notar jeweils zu Freiheitsstrafen auf Bewährung ver-
urteilt worden. Durch Urteil des Landgerichts L. vom 12. November 2008
wurde er wegen Untreue in 22 Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus den
vorgenannten Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei
Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Am 17. April 2009
hat das Amtsgericht D. einen Haftbefehl gegen den Antragsteller erlas-
sen. Ihm wird gewerbsmäßiger Bandenbetrug in Tateinheit mit gewerbsmäßiger
und bandenmäßiger Urkundenfälschung in 34 Fällen in der Zeit vom 9. Mai
2003 bis zum 24. April 2008 vorgeworfen. Auch gegen den Arbeitgeber K.
S. ist an diesem Tag wegen gleichartiger Tatvorwürfe in 37 Fällen ein Haft-
befehl ergangen. Die Zulassung des vormaligen Rechtsanwalts S. ist zwi-
schenzeitlich rechtskräftig widerrufen worden.
4. Über die sofortige Beschwerde konnte der Senat ohne mündliche Ver-
handlung entscheiden, weil die Beteiligten darauf verzichtet haben. Mit dieser
Entscheidung ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der sofortigen Beschwerde erledigt.
Ganter
Ernemann
Roggenbuck
Stüer
Quaas
Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 02.03.2009 - 2 AGH 8/08 -