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BGH Beschluss vom 07.10.2009 – 1 StR 478/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 478/09
BESCHLUSS
vom
7. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München II vom 20. Mai 2009 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hatten die 90 polnischen
Staatsangehörigen, die - neben anderen durch den Angeklagten als geringfügig
beschäftigt gemeldeten Arbeitnehmern - einen Teil der Prospektverteilungsauf-
träge des Unternehmens des Angeklagten erledigten, zwar jeweils ein Gewerbe
als Prospektverteiler angemeldet. Sie waren jedoch vollständig in den Betrieb
des Unternehmens des Angeklagten eingegliedert und dessen Weisungen un-
terworfen. So wurden sie nahezu täglich und in Vollzeit eingesetzt und arbeite-
ten während der Zeit ihrer Beschäftigung beim Angeklagten fast ausschließlich
für dessen Unternehmen. Eine Tätigkeit für andere Auftraggeber war den Pros-
pektverteilern bereits wegen dieses zeitlichen Engagements nicht möglich, dar-
über hinaus verfügten sie nicht über Geschäftslokale und vielfach auch nicht
über die Sprachkenntnisse, die für eine selbständige Tätigkeit in Deutschland
erforderlich gewesen wären. Der Angeklagte stellte auch die Zeitungsrollwägen,
die für die Verteilung der Prospekte erforderlich waren. Über weitere eigene
Betriebsmittel verfügten die Verteiler demgegenüber nicht. Der tägliche Beginn
der Beschäftigung der Prospektverteiler wurde ebenso wie das tägliche Ende
seitens des Angeklagten oder seiner weiteren Mitarbeiter festgelegt. Hierfür
wurden die Prospektverteiler mit Kleinbussen des Angeklagten, die von Mitar-
beitern des Angeklagten gefahren wurden, zu Beginn der Arbeit in die vom An-
geklagten vorgegebenen Verteilgebiete gebracht und nach dem vorgegebenen
Arbeitsende wieder abgeholt. Für die erbrachte Arbeit wurden sie auf Stunden-
lohnbasis entlohnt. Den Verteilern blieb keinerlei Spielraum zur selbständigen
Gestaltung ihrer Tätigkeit.
Diese Feststellungen tragen die rechtliche Wertung des Landgerichts, dass der
Angeklagte Arbeitgeber der Prospektverteiler war. Für die Beurteilung, ob ein
sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt, sind
allein die tatsächlichen Gegebenheiten maßgeblich. Liegt danach ein Arbeits-
verhältnis vor, können die Vertragsparteien die sich hieraus ergebenden Bei-
tragspflichten nicht durch eine abweichende vertragliche Gestaltung beseitigen
(vgl. BGH NJW 2009, 528, 530; BGH NStZ 2001, 599, 600). Sämtliche vom
Angeklagten in der beschriebenen Weise eingesetzten "Selbständigen" waren
umfassend weisungsgebunden und in den Betriebsablauf des Angeklagten ein-
gegliedert (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Sie wurden nach festen Stundensät-
zen entlohnt und trugen kein eigenes unternehmerisches Risiko. Sie waren da-
her Arbeitnehmer in einem sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtigen Ar-
beitsverhältnis.
Der Angeklagte wusste auch um sämtliche Umstände, die seine Stellung als
Arbeitgeber begründeten. Bei der gegebenen Sachlage hat er daher auch den
für die Unrechtsbegründung wesentlichen Bedeutungsgehalt des Tatbestands-
merkmals "Arbeitgeber" i.S.v. § 266a StGB und § 41a EStG und - daraus fol-
gend - die damit einhergehenden, ihn treffenden Pflichten erfasst. Die Einlas-
sung des Angeklagten, er sei gleichwohl davon ausgegangen, keine Arbeitge-
berstellung gegenüber den Prospektverteilern einzunehmen, ist nicht geeignet,
ein anderes Ergebnis zu begründen. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass
bei der gegebenen Sachlage keine zureichenden Anhaltspunkte dafür gegeben
sind, eine solche Einlassung als nicht widerlegbar zu erachten, so dass weder
im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten ist, zu Gunsten des Ange-
klagten die Richtigkeit dieser Einlassung zu unterstellen (vgl. zuletzt Senat
NStZ-RR 2009, 90, 91 m.w.N.). Denn ein solcher Irrtum würde vorliegend ledig-
lich einen den Vorsatz des Angeklagten nicht berührenden Subsumtionsirrtum
darstellen, der allenfalls geeignet wäre, einen - in der Regel durch Einleitung
eines Statusverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV vermeidbaren - Ver-
botsirrtum zu begründen (ebenso Gribbohm in LK 11. Aufl. § 266a Rdn. 82;
Schulz NJW 2006, 183, 186; vgl. auch BGHZ 133, 370, 381; Hoyer in SK-StGB
117. Lfg. Juli 2009 § 266a Rdn. 54; Tag in NK-StGB § 266a Rdn. 81; Bittmann
Insolvenzstrafrecht § 21 Rdn. 104 m.w.N. auch zur Gegenansicht; a.A. LG Ra-
vensburg StV 2007, 413, 414; Ignor/Rixen Handbuch Arbeitsstrafrecht § 2
Rdn. 89). Dass der Angeklagte vorliegend einem Verbotsirrtum i.S.v. § 17 StGB
unterlag, hat die Strafkammer aber ohne Rechtsfehler ausgeschlossen.
Nack Wahl Hebenstreit
Jäger Sander