BGH Urteil vom 07.10.2009 – I ZR 80/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 80/04
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 7. Oktober 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 7. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Rostock vom 19. Mai 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte vertreibt zwei Tonträger mit Aufnahmen von Darbietungen
des Künstlers Bob Dylan. Die erste CD trägt den Titel „Bob Dylan - Blowin in the
Wind“, die zweite den Titel „Bob Dylan - Gates of Eden“.
Auf diesen Tonträgern befinden sich Musiktitel, die auf den Alben „Bob
Dylan - Bringing It All Back Home“, „The Times They Are A-Changin“ und „High-
way 61 Revisited“ erschienen sind. Diese Alben wurden vor dem 1. Januar
1966 - nach dem Vorbringen der Klägerin in den Jahren 1964 und 1965 - in den
USA veröffentlicht.
Die Klägerin trägt vor, der amerikanische Tonträgerhersteller habe an
den Bob-Dylan-Alben auch im Inland originäre Tonträgerrechte erworben. Diese
Rechte seien auf sie übertragen worden. Die Beklagte verletze die Tonträger-
rechte durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer CDs.
Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, die Tonträger
„Bob Dylan - Blowin in the Wind“ und „Bob Dylan - Gates of Eden“ zu vervielfäl-
tigen und/oder vervielfältigen zu lassen und zu verbreiten und/oder verbreiten
zu lassen. Ferner hat sie einen Auskunftsantrag gestellt und die Feststellung
der Schadensersatzpflicht der Beklagten beantragt.
Die Beklagte hat vorgebracht, an den vor dem 1. Januar 1966 aufge-
nommenen Bob-Dylan-Alben bestünden im Inland keine Rechte eines Tonträ-
gerherstellers.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat
die Klägerin im Hinblick auf eine Unterlassungserklärung der Beklagten bean-
tragt, den Unterlassungsantrag für erledigt zu erklären. Sie hat weiterhin bean-
tragt, die Beklagte zur Auskunftserteilung zu verurteilen und deren Schadenser-
satzpflicht festzustellen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin
zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsver-
fahren zuletzt gestellten Anträge weiter.
Mit Beschluss vom 29. März 2007 hat der Senat dem Gerichtshof der Eu-
ropäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt
(GRUR 2007, 502 = WRP 2007, 665 - Tonträger aus Drittstaaten I):
1. Findet die in der Schutzdauerrichtlinie vorgesehene Schutzfrist unter den Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie auch dann Anwendung, wenn der betreffende Gegenstand in dem Mitgliedstaat, in dem Schutz be- ansprucht wird, zu keiner Zeit geschützt war?
2. Falls die Frage 1 zu bejahen ist:
a) Sind nationale Bestimmungen im Sinne des Art. 10 Abs. 2 der Schutz- dauerrichtlinie auch die Bestimmungen der Mitgliedstaaten über den Schutz von Rechtsinhabern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft sind?
b) Findet die in der Schutzdauerrichtlinie vorgesehene Schutzfrist gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie auch auf Gegenstände Anwendung, die am 1. Juli 1995 zwar die Schutzkriterien der Richtlinie 92/100/EWG des Ra- tes zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urhe- berrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums vom 19. November 1992 erfüllt haben, deren Rechtsinhaber aber nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft sind?
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierüber durch
Urteil vom 20. Januar 2009 (Rs. C-240/07, GRUR 2009, 393 - Sony/Falcon) wie
folgt entschieden:
Die in der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und be- stimmter verwandter Schutzrechte vorgesehene Schutzfrist findet gemäß Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie auch dann Anwendung, wenn der betreffende Gegenstand in dem Mitgliedstaat, in dem Schutz beansprucht wird, zu keiner Zeit geschützt war.
Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG ist dahin auszulegen, dass die in die- ser Richtlinie vorgesehenen Schutzfristen Anwendung finden, wenn das betref- fende Werk als solches oder der betreffende Gegenstand als solcher am 1. Juli 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Bestimmungen dieses Mitgliedstaats über das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte ge- schützt war und der Inhaber solcher Schutzrechte an diesem Werk oder Ge- genstand, der Drittstaatsangehöriger ist, zu diesem Zeitpunkt den in diesen na- tionalen Bestimmungen vorgesehenen Schutz genoss.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen. Dazu
hat es ausgeführt:
Etwaige Rechte des Tonträgerherstellers an den in Rede stehenden Auf-
nahmen seien zwar unstreitig wirksam auf die Klägerin übertragen worden. Im
Inland bestünden aber solche Rechte nicht. Aufgrund des Übereinkommens
zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung
ihrer Tonträger vom 29. Oktober 1971 (BGBl. 1973 II S. 1670; im Folgenden:
Genfer Tonträger-Abkommen), das für Deutschland und die USA in Kraft getre-
ten sei, hätten Tonträgerhersteller Schutzrechte aus § 85 UrhG nur an Leistun-
gen, die sie nach dem 1. Januar 1966 erbracht hätten. Ein Schutz für Tonträger,
die vor diesem Zeitpunkt hergestellt worden seien, ergebe sich auch nicht aus
§ 137f UrhG, der Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG
(kodifizierte Fassung: Richtlinie 2006/116/EG; im Folgenden: Schutzdauerricht-
linie). Die Vorschrift des § 137f Abs. 2 UrhG gelte nicht für Tonträger, die vor
dem 1. Januar 1966 festgelegt worden seien, weil für diese im Inland zu keinem
Zeitpunkt ein Schutz bestanden habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht
bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 137f UrhG aufgrund der
Schutzdauerrichtlinie.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Erfolg.
1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Klage
der Erfolg nicht versagt werden.
a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,
dass die Klägerin die von ihr geltend gemachten Tonträgerrechte nicht aus dem
Genfer Tonträger-Abkommen herleiten kann. Unternehmen mit Sitz in den USA
können zwar grundsätzlich gemäß § 126 Abs. 3 UrhG den Schutz nach diesem
Abkommen in Anspruch nehmen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Tonträger
- wie hier - vor dem 1. Januar 1966 in den USA festgelegt worden sind. Die
Rückwirkung des Genfer Tonträger-Abkommens reicht nicht weiter als der In-
landsschutz, der nach § 129 Abs. 1 UrhG hinsichtlich der Rechte der Tonträ-
gerhersteller aus § 85 UrhG keine Rückwirkung über den Zeitpunkt des Inkraft-
tretens des Urheberrechtsgesetzes hinaus vorsieht und damit erst ab 1. Januar
1966 eingreift (vgl. BGHZ 123, 356 - Beatles; 125, 382, 386 - Rolling Stones;
vgl. weiter Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., Vor §§ 120 ff. UrhG
Rdn. 95; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 126 Rdn. 9; Schack, JZ
1994, 360, 363).
b) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass sich
ein Schutz der in Rede stehenden Tonträger nicht aus § 137f UrhG ergeben
könne, weil diese Bestimmung nicht auf Tonträger anwendbar sei, für die im
Inland zu keinem Zeitpunkt ein Schutz bestanden habe.
aa) Nach der Regelung des § 137f Abs. 2 Satz 1 UrhG - die gemäß
§ 137f Abs. 2 Satz 2 UrhG für die verwandten Schutzrechte der Hersteller von
Tonträgern (§ 85 UrhG) entsprechend gilt - sind die Vorschriften des Urheber-
rechtsgesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung auch auf Werke
anzuwenden, deren Schutz zwar nach dem Urheberrechtsgesetz vor dem
1. Juli 1995 abgelaufen ist, aber nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt noch besteht. Lebt
nach dieser Regelung der Schutz eines Werkes im Geltungsbereich des Urhe-
berrechtsgesetzes wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte gemäß
der Bestimmung des § 137f Abs. 3 Satz 1 UrhG, die nach § 137f Abs. 3 Satz 4
UrhG für verwandte Schutzrechte entsprechend gilt, dem Urheber bzw. dem
Inhaber des Leistungsschutzrechts zu.
Danach genießen Tonträgerhersteller den Schutz aus § 85 UrhG auch
für Tonträger, deren aus dem Urheberrechtsgesetz hergeleiteter Schutz vor
dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, die aber nach dem Recht eines anderen Mit-
gliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des EWR-
Abkommens zu diesem Zeitpunkt noch geschützt sind.
bb) Nach ihrem Wortlaut gilt die Bestimmung des § 137f Abs. 2 UrhG
nicht für Tonträger, für die im Inland zu keinem Zeitpunkt ein Schutz bestanden
hat. Der Schutz für Tonträger lebt nur dann wieder auf, wenn deren Schutz
nach dem Urheberrechtsgesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen war. Dies setzt
voraus, dass die Tonträger zu irgendeinem Zeitpunkt im Inland geschützt wa-
ren. Tonträger, die - wie die in Rede stehenden - vor dem Inkrafttreten des Ur-
heberechtsgesetzes am 1. Januar 1966 hergestellt worden sind, erfüllen diese
Voraussetzung nicht (vgl. dazu II 1 a).
cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist § 137f Abs. 2 UrhG
jedoch im Hinblick auf Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie auch auf Tonträ-
ger anzuwenden, für die im Inland zu keinem Zeitpunkt ein Schutz bestanden
hat.
Die Vorschrift des § 137f UrhG ist durch Art. 1 Nr. 26 des Dritten Geset-
zes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I
S. 842) zur Umsetzung von Art. 10 der Schutzdauerrichtlinie in das Urheber-
rechtsgesetz eingefügt worden. Sie ist deshalb in Übereinstimmung mit dieser
Bestimmung auszulegen und anzuwenden.
Nach Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie finden die in Art. 3 Abs. 2
der Richtlinie vorgesehenen Fristen für den Schutz der Rechte von Tonträger-
herstellern auf den betreffenden Gegenstand Anwendung, wenn dieser am
1. Juli 1995 zumindest in einem Mitgliedstaat aufgrund der Anwendung nationa-
ler Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts oder der verwandten Schutz-
rechte geschützt war oder die Schutzkriterien der Richtlinie 92/100/EWG erfüll-
te.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat auf die Vorlage-
frage des Senats entschieden, dass die in der Schutzdauerrichtlinie vorgesehe-
ne Schutzfrist gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie auch dann Anwendung findet,
wenn der betreffende Gegenstand in dem Mitgliedstaat, in dem Schutz bean-
sprucht wird, zu keiner Zeit geschützt war. Eine Auslegung von Art. 10 Abs. 2
der Richtlinie, wonach die erste der in dieser Vorschrift alternativ aufgestellten
Voraussetzungen nur dann erfüllt wäre, wenn nach den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der in der Richtlinie vorgesehene
Schutz beansprucht wird, vorher ein Schutz bestanden hätte, auch wenn ein
solcher vorheriger Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gewährt worden wäre,
stünde weder mit dem Wortlaut dieser Vorschrift noch mit dem Zweck der Richt-
linie in Einklang (EuGH GRUR 2009, 393 Tz. 24 - Sony/Falcon).
Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts
gebietet es, die Bestimmung des § 137f Abs. 2 UrhG - ungeachtet ihres entge-
genstehenden Wortlauts - auch dann anzuwenden, wenn der vorgesehene
Schutz zwar nach dem Urheberrechtsgesetz vor dem 1. Juli 1995 zu keinem
Zeitpunkt bestanden hat, aber nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union zum 1. Juli 1995 noch bestanden hat. Nach der Be-
gründung des Regierungsentwurfs zu § 137f UrhG lässt § 137f Abs. 2 UrhG,
der auf Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie zurückgeht, den Schutz gemeinfrei gewor-
dener Werke und Leistungen im gesamten Geltungsbereich der Richtlinie wie-
deraufleben, wenn er nur in einem Mitgliedstaat aufgrund nationalen Rechts am
1. Juli 1995 noch nicht erloschen war (BT-Drucks. 13/781, S. 117). Der Gesetz-
geber hat damit in der Gesetzesbegründung ausdrücklich seine Absicht bekun-
det, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen. Da diese Annahme fehler-
haft ist, liegt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Un-
vollständigkeit des Gesetzes vor, die im Wege einer richtlinienkonformen
Rechtsfortbildung zu schließen ist (vgl. dazu BGHZ 179, 27 Tz. 19 ff.).
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus an-
deren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Einem Schutz aus § 137f UrhG
steht nicht entgegen, dass der Hersteller der Tonträger - wie im Streitfall die
Muttergesellschaft der Klägerin - Angehöriger eines Drittstaates ist.
Nach § 137f Abs. 2 UrhG genießen Tonträgerhersteller den Schutz aus
§ 85 UrhG unter anderem für Tonträger, die „nach dem Recht eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union“ zum 1. Juli 1995 noch geschützt sind.
Die Regelung unterscheidet nicht danach, ob die nationalen Bestimmungen des
Mitgliedstaates diesen Schutz den Angehörigen von Mitgliedstaaten oder den
Angehörigen von Drittstaaten gewähren.
Eine einschränkende Auslegung des § 137f Abs. 2 UrhG dahin, dass die-
se Vorschrift nur auf die nationalen Vorschriften über den Schutz der Angehöri-
gen von Mitgliedstaaten verweist und nicht auf die (fremdenrechtlichen) Vor-
schriften, aus denen sich der Schutz von Angehörigen von Drittstaaten ergibt
(vgl. dazu BGH GRUR 2007, 502 Tz. 22 f. - Tonträger aus Drittstaaten I), ver-
bietet sich mit Rücksicht auf Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie.
Nach Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie finden die in Art. 3 Abs. 2
der Richtlinie vorgesehenen Fristen für den Schutz der Rechte von Tonträger-
herstellern auf den betreffenden Gegenstand Anwendung, wenn dieser am
1. Juli 1995 zumindest in einem Mitgliedstaat „auf Grund der Anwendung natio-
naler Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts oder der verwandten
Schutzrechte“ geschützt war.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlagefrage,
ob nationale Bestimmungen im Sinne des Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtli-
nie auch die Bestimmungen der Mitgliedstaaten über den Schutz von Rechtsin-
habern sind, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft sind,
bejaht. Er hat entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie dahin
auszulegen ist, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzfristen An-
wendung finden, wenn das betreffende Werk als solches oder der betreffende
Gegenstand als solcher am 1. Juli 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat ge-
mäß den nationalen Bestimmungen dieses Mitgliedstaats über das Urheber-
recht oder verwandte Schutzrechte geschützt war und der Inhaber solcher
Schutzrechte an diesem Werk oder Gegenstand, der Drittstaatsangehöriger ist,
zu diesem Zeitpunkt den in diesen nationalen Bestimmungen vorgesehenen
Schutz genoss.
3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil sie nach
den vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen noch nicht zur
Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bis-
lang keine Feststellungen dazu getroffen, ob - wie die Klägerin behauptet - das
nationale Recht Großbritanniens auch Tonträger schützt, die vor dem 1. Januar
1966 festgelegt wurden, und ob dieser Schutz auf Tonträger amerikanischer
Hersteller ausgedehnt worden ist, die in den USA veröffentlicht worden sind
(vgl. dazu auch OLG Hamburg GRUR 2000, 707, 708 f. und GRUR-RR 2001,
73, 78 f.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es lediglich un-
streitig, dass „etwaige“ Rechte des Tonträgerherstellers an den in Rede ste-
henden Aufnahmen wirksam auf die Klägerin übertragen worden sind. Ob die
Muttergesellschaft der Klägerin als Herstellerin der Tonträger nach dem natio-
nalen Recht Großbritanniens tatsächlich derartige Rechte innehatte, bedarf je-
doch noch näherer Prüfung.
III. Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil daher aufzuhe-
ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562
Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO).
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Koch
Vorinstanzen:
LG Rostock, Entscheidung vom 28.03.2003 - 3 O 316/02 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 19.05.2004 - 2 U 38/03 -