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BGH Beschluss vom 07.10.2009 – IX ZB 107/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 107/08
BESCHLUSS
vom
7. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 7. Oktober 2009
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Se-
natsbeschluss vom 1. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat keinen entschei-
dungserheblichen Vortrag des Rechtsbeschwerdeführers übergangen. Der vom
Rechtsbeschwerdeführer als verletzt gerügte Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte nur dazu, die Ausführungen einer
Partei zur Kenntnis zu nehmen, nicht aber dazu, diesen Ausführungen zu folgen
(BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33). Der Senat hatte vor Beschlussfassung am 1. Juli
2009 zur Kenntnis genommen, dass der Rechtsbeschwerdeführer die Auffas-
sung vertritt, die aus dem Gesetz folgende Unanfechtbarkeit von Beschwerde-
entscheidungen in Prozesskostenhilfeverfahren sowie von Berufungszurück-
weisungsbeschlüssen nach § 522 Abs. 2 ZPO dürfe in seinem besonderen Fall
keine Geltung haben, weil Land- und Berufungsgericht zu seinen Ungunsten in
besonders eklatanter Weise
falsch entschieden hätten. Aus den
im
angegriffenen Beschluss genannten Gründen war und bleibt diese Auffassung
unzutreffend.
Ganter Raebel Vill
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, Entscheidung vom 02.07.2007 - 12 O 28/03 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 08.04.2008 - 5 U 189/07 -