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BGH Beschluss vom 07.10.2009 – IX ZB 107/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 107/08

BESCHLUSS

vom

7. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Pape

am 7. Oktober 2009

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Se-

natsbeschluss vom 1. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat keinen entschei-

dungserheblichen Vortrag des Rechtsbeschwerdeführers übergangen. Der vom

Rechtsbeschwerdeführer als verletzt gerügte Anspruch auf rechtliches Gehör

(Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte nur dazu, die Ausführungen einer

Partei zur Kenntnis zu nehmen, nicht aber dazu, diesen Ausführungen zu folgen

(BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33). Der Senat hatte vor Beschlussfassung am 1. Juli

2009 zur Kenntnis genommen, dass der Rechtsbeschwerdeführer die Auffas-

sung vertritt, die aus dem Gesetz folgende Unanfechtbarkeit von Beschwerde-

entscheidungen in Prozesskostenhilfeverfahren sowie von Berufungszurück-

weisungsbeschlüssen nach § 522 Abs. 2 ZPO dürfe in seinem besonderen Fall

keine Geltung haben, weil Land- und Berufungsgericht zu seinen Ungunsten in

besonders eklatanter Weise

falsch entschieden hätten. Aus den

im

angegriffenen Beschluss genannten Gründen war und bleibt diese Auffassung

unzutreffend.

Ganter Raebel Vill

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

LG Schweinfurt, Entscheidung vom 02.07.2007 - 12 O 28/03 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 08.04.2008 - 5 U 189/07 -