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BGH Beschluss vom 08.10.2009 – IX ZR 223/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 223/07

BESCHLUSS

vom

8. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 8. Oktober 2009

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. November 2007 wird zuge-

lassen.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem vorbenannten Urteil wird als unzulässig verwor-

fen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil der

Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht

übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Gegenstand der beabsichtigten Revision ist

nicht der vom Landgericht ermittelte Nachzahlungsbetrag von 29.385,11 €,

sondern der Betrag, den die Beklagte nach dem Urteil des Berufungsgerichts

vom Eintritt des Rentenfalles an die Klägerin fortlaufend zu zahlen haben wird.

Der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezuges dieses Betrages (vgl. § 9

Satz 1 ZPO) liegt deutlich unter 20.000 €, auch ohne Berücksichtigung der Ab-

schläge dafür, dass das Berufungsgericht nur eine Feststellung ausgesprochen

hat und es um Zahlungen in ferner Zukunft geht. Würde der Wert nach § 3 ZPO

bemessen, könnte er nicht höher ausfallen.

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

LG Mannheim, Entscheidung vom 03.05.2007 - 3 O 106/06 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.11.2007 - 16 U 1/07 -