BGH Beschluss vom 08.10.2009 – IX ZR 223/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 223/07
BESCHLUSS
vom
8. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 8. Oktober 2009
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. November 2007 wird zuge-
lassen.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem vorbenannten Urteil wird als unzulässig verwor-
fen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil der
Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht
übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Gegenstand der beabsichtigten Revision ist
nicht der vom Landgericht ermittelte Nachzahlungsbetrag von 29.385,11 €,
sondern der Betrag, den die Beklagte nach dem Urteil des Berufungsgerichts
vom Eintritt des Rentenfalles an die Klägerin fortlaufend zu zahlen haben wird.
Der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezuges dieses Betrages (vgl. § 9
Satz 1 ZPO) liegt deutlich unter 20.000 €, auch ohne Berücksichtigung der Ab-
schläge dafür, dass das Berufungsgericht nur eine Feststellung ausgesprochen
hat und es um Zahlungen in ferner Zukunft geht. Würde der Wert nach § 3 ZPO
bemessen, könnte er nicht höher ausfallen.
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 03.05.2007 - 3 O 106/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.11.2007 - 16 U 1/07 -