Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.10.2009 – AnwZ (B) 45/09

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 45/09

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Schmidt-Räntsch und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof.

Dr. Quaas

am 9. Oktober 2009

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des

Gegenstandswerts in dem Beschluss des I. Senats des Branden-

burgischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. November 2008 wird als

unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-

gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-

ten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers mit Be-

scheid vom 19. November 2007 wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den An-

trag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsge-

richtshof zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung in der Hauptsache hat der

Antragsteller sofortige Beschwerde, gegen die Festsetzung des Gegenstands-

werts einfache Beschwerde erhoben. Während des Beschwerdeverfahrens ist

die Zulassung des Antragstellers durch bestandskräftig gewordenen Bescheid

vom 30. Juni 2009 wegen Verzichts widerrufen worden. Die Beteiligten haben

die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

2

2. Die Beschwerde gegen die - inhaltlich der ständigen Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs (Senat, Beschl. v. 23. Februar 1987, AnwZ (B) 33/86,

BRAK-Mitt. 1987, 154) entsprechende - Festsetzung des Geschäftswerts durch

den Anwaltsgerichtshof ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft

ist (vgl. Senat, Beschl. v. 21. Februar 2007, AnwZ (B) 87/06, NJW-RR 2007,

1562).

3

3. Über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist nach

§ 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 13a FGG a.F. und

§ 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen ent-

spricht es, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen und ihm auch die Erstat-

tung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzugeben. Die

sofortige Beschwerde wäre als unbegründet zurückgewiesen worden, weil der

Antragsteller, obwohl nach § 36a BRAO a.F. (heute § 32 BRAO i.V.m. § 26

Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG) dazu verpflichtet, nicht substantiiert dargelegt hat,

dass und aus welchen Gründen die gegen ihn vollstreckten Forderungen entfal-

len sind und mit welchen Mitteln er sie erfüllen konnte.

Tolksdorf

Ernemann

Schmidt-Räntsch

Stüer

Quaas

Vorinstanz:

AGH Brandenburg, Entscheidung vom 24.11.2008 - AGH I 7/07 -