BGH Beschluss vom 09.10.2009 – AnwZ (B) 63/09
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 63/09
BESCHLUSS
vom
9. Oktober 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Frellesen, die Rich-
terin Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
am 9. Oktober 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 27. Mai
2009 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
25.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 17. Mai 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-
sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Der dagegen gerichtete Antrag
auf gerichtliche Entscheidung hatte auch im Beschwerdeverfahren keinen Er-
folg (Senatsbeschluss vom 3. November 2008 - AnwZ (B) 5/08). In diesem Be-
schwerdeverfahren hatte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17. April 2008
zur sofortigen Beschwerde des Antragstellers Stellung genommen.
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der Schriftsatz der Antrags-
gegnerin vom 17. April 2008 im Beschwerdeverfahren AnwZ (B) 5/08 einen (er-
neuten) Widerruf seiner Anwaltszulassung enthalte, und hat insoweit Antrag auf
gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag als
unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner soforti-
gen Beschwerde.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht nach § 42 Abs. 1
II.
Nr. 2 BRAO in der bis zum 30. August 2009 geltenden Fassung statthaft, weil
der angegriffene Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17. April 2008 im Be-
schwerdeverfahren AnwZ (B) 5/08, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend aus-
geführt hat, keinen Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-
waltschaft enthält und deshalb nicht nach § 37 Abs. 2 BRAO a.F. mit einem An-
trag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbar ist. Die sofortige Beschwerde ist
auch nicht nach § 223 Abs. 3 BRAO a.F. zulässig. Dem steht bereits entgegen,
dass der Anwaltsgerichtshof das Rechtsmittel nicht, wie es § 223 Abs. 3 BRAO
a.F. verlangt, zugelassen hat. Davon abgesehen enthält der Schriftsatz der An-
tragsgegnerin vom 17. April 2008 keinen nach § 223 BRAO a.F. anfechtbaren
Verwaltungsakt.
Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Ver-
handlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Tolksdorf
Frellesen
Lohmann
Stüer
Quaas
Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 27.05.2009 - BayAGH I - 19/08 -