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BGH Beschluss vom 09.10.2009 – AnwZ (B) 86/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 86/08

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch,

die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und

Prof. Dr. Quaas

am 9. Oktober 2009 beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten

Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be-

schwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichts-

hof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu

erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 30. Oktober 2007 die

Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7

BRAO wegen Vermögensverfalls.

2

Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wandte sich der Antrag-

steller mit seiner sofortigen Beschwerde. Während des Beschwerdeverfahrens

hat die Antragsgegnerin die Zulassung mit Bescheid vom 20. April 2009 noch-

mals widerrufen, weil der Antragsteller nunmehr auf seine Zulassung verzichtet

hat, § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Dieser Widerrufsbescheid ist bestandskräftig ge-

worden. Die Beteiligten haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt

erklärt.

II.

3

Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteilig-

ten ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO in der bis zum 30. August 2009 geltenden

Fassung i.V.m. § 91a ZPO, § 13a FGG a.F. zu entscheiden. Dies gilt auch für

die vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen Verfahrenskosten und notwendi-

gen Auslagen, weil die hierüber vom Anwaltsgerichtshof getroffene Entschei-

dung aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung entsprechend

§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden ist. Es entspricht billigem Er-

messen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Ein-

tritt des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-

und Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.

Tolksdorf

Schmidt-Räntsch

Roggenbuck

Stüer

Quaas