BGH Beschluss vom 09.10.2009 – AnwZ (B) 86/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 86/08
BESCHLUSS
vom
9. Oktober 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und
Prof. Dr. Quaas
am 9. Oktober 2009 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten
Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be-
schwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichts-
hof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu
erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 30. Oktober 2007 die
Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wandte sich der Antrag-
steller mit seiner sofortigen Beschwerde. Während des Beschwerdeverfahrens
hat die Antragsgegnerin die Zulassung mit Bescheid vom 20. April 2009 noch-
mals widerrufen, weil der Antragsteller nunmehr auf seine Zulassung verzichtet
hat, § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Dieser Widerrufsbescheid ist bestandskräftig ge-
worden. Die Beteiligten haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt
erklärt.
II.
Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteilig-
ten ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO in der bis zum 30. August 2009 geltenden
Fassung i.V.m. § 91a ZPO, § 13a FGG a.F. zu entscheiden. Dies gilt auch für
die vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen Verfahrenskosten und notwendi-
gen Auslagen, weil die hierüber vom Anwaltsgerichtshof getroffene Entschei-
dung aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung entsprechend
§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden ist. Es entspricht billigem Er-
messen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Ein-
tritt des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.
Tolksdorf
Schmidt-Räntsch
Roggenbuck
Stüer
Quaas