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BGH Beschluss vom 13.10.2009 – KVZ 41/08

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KVZ 41/08

BESCHLUSS

vom

13. Oktober 2009

in der Kartellverwaltungssache

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2009 durch

den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter

Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Bergmann, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

in dem Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts

Düsseldorf vom 7. Mai 2008 wird verworfen, soweit sie sich gegen

die Streitwertfestsetzung wendet. Im Übrigen wird sie zurückge-

wiesen.

Die Betroffene trägt die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde-

verfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

30.000.000 € festgesetzt.

Gründe:

1

I. Mit Beschluss vom 24. August 2007 hat das Bundeskartellamt das Vor-

haben der Betroffenen untersagt, alle Anteile an den Beteiligten zu 2 bis 7 zu

erwerben.

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3

Die dagegen eingelegte Beschwerde der Betroffenen hat das Oberlan-

desgericht zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen.

Dagegen wendet sich die Betroffene mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der

das Bundeskartellamt entgegentritt.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft und daher als unzu-

lässig zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Streitwertfestsetzung in dem Be-

schluss des Beschwerdegerichts wendet. Die Festsetzung des Werts des Be-

schwerdeverfahrens durch das Beschwerdegericht ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1

Nr. 9, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG der Überprüfung durch den

Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht entzogen (BGH, Beschl. v.

19.6.2007 - KVZ 9/07, juris; Bechtold, GWB, 5. Aufl., § 74 Rdn. 3; Karsten

Schmidt in Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., § 74 Rdn. 6).

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III. Die im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht be-

gründet, weil weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu ent-

scheiden ist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert

(§ 74 Abs. 2 GWB).

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1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich an-

gesehene Frage, ob im Rahmen der Marktabgrenzung primär auf die Nachfra-

ger abzustellen ist, für die eine Austauschbarkeit gegeben ist, wenn zwei Pro-

dukte (nur) für einen Teil der Nachfrager austauschbar sind, stellt sich nicht.

Das Beschwerdegericht hat im Rahmen der - in erster Linie dem Tatrichter ob-

liegenden - Marktabgrenzung nach dem Bedarfsmarktkonzept die nach der

Rechtsprechung des Senats gebotene Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen

Umstände (vgl. BGHZ 160, 321, 326 - Staubsaugerbeutelmarkt; 170, 299

Tz. 15 - National Geographic II; 176, 1 Tz. 15 ff. - Soda-Club II, m.w.N.) ange-

stellt und als deren Ergebnis die Austauschbarkeit der hier in Rede stehenden

Produkte (Greifstapler ["Reach Stacker"] einerseits, Gabel- sowie Container-

stapler andererseits) rechtsfehlerfrei verneint; dabei hat es auch die Bereit-

schaft einzelner Nachfrager zum Wechsel berücksichtigt.

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2. Da die Voraussetzungen einer Untersagung nach § 36 Abs. 1 GWB

schon dann gegeben sind, wenn die Begründung oder Verstärkung einer

marktbeherrschenden Stellung auf einem Markt zu erwarten ist, sind die weite-

ren von der Nichtzulassungsbeschwerde formulierten Fragen, die die Feststel-

lungen des Beschwerdegerichts zu den Verhältnissen auf einem zweiten Markt

(für Portalhubwagen ["Straddle Carrier"]) betreffen, nicht entscheidungserheb-

lich.

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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Satz 2 GWB.

Tolksdorf

Meier-Beck

Bergmann

Strohn

Kirchhoff

Vorinstanz:

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.05.2008 - VI-(Kart) 13/07 (V) -