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BGH Beschluss vom 14.10.2009 – AnwSt (B) 3/09

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwSt (B) 3/09

BESCHLUSS

vom

14. Oktober 2009

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

gegen

wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie

die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas

am 14. Oktober 2009 einstimmig gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO be-

schlossen:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der

Revision im Urteil des 3. Senats des Bayerischen Anwaltsge-

richtshofs vom 19. März 2007 wird zurückgewiesen.

Von der Auferlegung von Kosten und gerichtlichen Auslagen des

Beschwerdeverfahrens wird abgesehen.

Gründe

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Wegen übler Nachrede in Tateinheit mit Beleidigung in drei Fällen, began-

gen im Juni 1999, im Juli 2000 und im April 2001 wurde der Rechtsanwalt vom

Amtsgericht K. am 10. Dezember 2003 rechtskräftig zu Geldstrafen von 60

Tagessätzen, 50 Tagessätzen und 40 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. Unter

Einbeziehung der Strafen aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts

K. vom 24. November 2003 (Einzelstrafen von jeweils 40 Tagessätzen zu

je 20 € wegen Beleidigung in Tateinheit mit übler Nachrede in fünf Fällen, Tat-

zeiten Dezember 2002 und Januar 2003) wurde eine Gesamtgeldstrafe von 150

Tagessätzen zu je 20 € verhängt. Vom Landgericht K. wurde der

Rechtsanwalt am 22. Juni 2005 rechtskräftig wegen Vorenthaltens von Arbeits-

entgelt in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25 €

verurteilt. Die Taten beging er von Januar bis Mai 2004. Wegen der in den ab-

geurteilten Taten zugleich liegenden Verletzung anwaltlicher Pflichten und we-

gen des Verstoßes gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wider-

rufsbescheid der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk

M. vom 17. Mai 2001 hat das Anwaltsgericht den Rechtsanwalt durch

Urteil vom 11. Oktober 2006 aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Der

Anwaltsgerichtshof hat auf die Berufung des Rechtsanwalts durch Urteil vom

19. März 2007 den Rechtsfolgenausspruch geändert und einen Verweis und

eine Geldbuße von 12.000 € verhängt. Die Revision ist nicht zugelassen wor-

den.

Der Rechtsanwalt hat am 19. April 2007 Nichtzulassungsbeschwerde ein-

gelegt. Der Anwaltsgerichtshof hat durch Beschluss vom 23. März 2009 der

Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Rechtsanwalts ist offensichtlich un-

begründet. Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffende Begründung

des Nichtabhilfebeschlusses des Anwaltsgerichtshofs und den Antrag des Ge-

neralbundesanwalts vom 2. Juni 2009 Bezug.

Zwar ist es im Beschwerdeverfahren bis zur Vorlage der Akten an den

Generalbundesanwalt zu einer rechtsstaatswidrigen Verletzung des Beschleu-

nigungsgrundsatzes gekommen. Insbesondere in der fast zwei Jahre währen-

den Nichtförderung des Verfahrens zwischen Eingang der Nichtzulassungsbe-

schwerde und Erlass des Nichtabhilfebeschlusses durch den Anwaltsgerichts-

hof zwischen April 2007 und März 2009 liegt eine unvertretbare Verfahrensver-

zögerung. Der Senat hat der nach Erlass des Berufungsurteils eingetretenen

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Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes - jenseits ihrer gebotenen aus-

drücklichen Feststellung - im Rahmen der auf entsprechende Anwendung des

§ 21 GKG gestützten Kostenentscheidung Rechnung getragen (vgl. Senat, Be-

schluss vom 1. Dezember 2003 - AnwSt (B) 9/03).

Ganter Frellesen Roggenbruck

Stüer Quaas

Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 19.03.2007 - BayAGH II - 1/07 -