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BGH Beschluss vom 15.10.2009 – 5 StR 401/09

5. Strafsenat

5 StR 401/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 15. Oktober 2009 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009

beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-

gerichts Chemnitz vom 10. Juni 2009 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:

Der Hinweis des Landgerichts auf das „Fehlen eines offensichtlichen Motivs“

(UA S. 17) ist angesichts der Abwehr eines Verfolgers nach einem Zechbe-

trug kaum verständlich, aber angesichts der sonstigen Feststellungen, insbe-

sondere der übereinstimmenden Diagnose fehlender Einsichtsfähigkeit auf-

grund katatoner Schizophrenie durch zwei Sachverständige für die Beurtei-

lung der Schuld- und Maßregelfrage ersichtlich nicht tragend. Für die Voll-

streckungsdauer wird angesichts des begrenzten Gewichts der einzigen ab-

geurteilten Tat auf BVerfGE 62, 1 hingewiesen; baldige Versuche einer sozial

verträglichen Einbindung des Beschuldigten zur Vorbereitung der Ausset-

zung der Maßregel werden unerlässlich sein.

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