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BGH Beschluss vom 15.10.2009 – 5 StR 401/09
5. Strafsenat
5 StR 401/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. Oktober 2009 in dem Sicherungsverfahren gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009
beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-
gerichts Chemnitz vom 10. Juni 2009 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
Der Hinweis des Landgerichts auf das „Fehlen eines offensichtlichen Motivs“
(UA S. 17) ist angesichts der Abwehr eines Verfolgers nach einem Zechbe-
trug kaum verständlich, aber angesichts der sonstigen Feststellungen, insbe-
sondere der übereinstimmenden Diagnose fehlender Einsichtsfähigkeit auf-
grund katatoner Schizophrenie durch zwei Sachverständige für die Beurtei-
lung der Schuld- und Maßregelfrage ersichtlich nicht tragend. Für die Voll-
streckungsdauer wird angesichts des begrenzten Gewichts der einzigen ab-
geurteilten Tat auf BVerfGE 62, 1 hingewiesen; baldige Versuche einer sozial
verträglichen Einbindung des Beschuldigten zur Vorbereitung der Ausset-
zung der Maßregel werden unerlässlich sein.
Basdorf Brause Schneider
Dölp König