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BGH Beschluss vom 15.10.2009 – V ZB 76/09
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 76/09
BESCHLUSS
vom
15. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Verfahrensbevollmächtigten des
Schuldners wird der Gegenstandswert für die Vertretung des
Schuldners im Rechtsbeschwerdeverfahren in Abänderung des
Senatsbeschlusses vom 2. September 2009 auf 264.000 € festge-
setzt.
Gründe:
1
2
In Zwangsversteigerungsverfahren bestimmt sich für die Rechtsanwalts-
gebühren der Gegenstandswert bei der Vertretung des Schuldners gemäß § 26
Nr. 2 RVG nach dem Wert des Gegenstands der Versteigerung. Dieser beträgt
hier 528.000 €.
Im Verfahren der Ablehnung des Richters oder des Rechtspflegers ist
grundsätzlich der Wert der Hauptsache maßgeblich. Das führt entgegen der
Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners aber nicht zu einer
Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde in dieser Höhe. Zu
berücksichtigen ist nämlich, dass der Schuldner die Rechtspflegerin im Zu-
sammenhang mit dem von ihm gestellten Schutzantrag nach § 765a ZPO abge-
lehnt hat. Das Ziel eines solchen Schutzantrags ist im Regelfall nicht die voll-
ständige und endgültige Verhinderung der Vollstreckung, sondern die Gewäh-
rung eines Aufschubs. So ist es auch hier. Aus der Begründung des Schutzan-
trags ergibt sich, dass der Schuldner eine einstweilige Einstellung des Zwangs-
versteigerungsverfahrens für sechs Monate erstrebt hat, um eine Einigung mit
den Gläubigern herbeiführen zu können. Dieses Interesse bewertet der Senat
mit der Hälfte des vollen Gegenstandswerts (vgl. auch Thomas/Putzo/Hüßtege,
ZPO, 29. Aufl., § 765a Rdn. 24).
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, Entscheidung vom 10.03.2009 - 616 K 39/07 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 08.04.2009 - 304 T 14/09 -