Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.10.2009 – V ZR 60/09

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 60/09

BESCHLUSS

vom

15. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird die Revision gegen

das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

25. Februar 2009 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

zugelassen, soweit die Kläger den Antrag auf Rückübertragung des

veräußerten Grundstücks Zug um Zug gegen Zahlung von 1.200.000 €

weiterverfolgen.

Im übrigen wird die Beschwerde der Kläger zurückgewiesen. Insoweit

wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es

ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Gegenstand soweit die

Gerichtsgebühren 160.000 € und für die außergerichtlichen Kosten

1.360.000 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zu den Klägern

nur in Höhe von 12 % anzusetzen sind (vgl. Senat, Beschl.

v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004, 1048).

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 03.07.2008 - 25 O 3086/07 - OLG München, Entscheidung vom 25.02.2009 - 20 U 4052/08 -