BGH Beschluss vom 15.10.2009 – V ZR 60/09
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 60/09
BESCHLUSS
vom
15. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird die Revision gegen
das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
25. Februar 2009 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
zugelassen, soweit die Kläger den Antrag auf Rückübertragung des
veräußerten Grundstücks Zug um Zug gegen Zahlung von 1.200.000 €
weiterverfolgen.
Im übrigen wird die Beschwerde der Kläger zurückgewiesen. Insoweit
wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es
ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Gegenstand soweit die
Gerichtsgebühren 160.000 € und für die außergerichtlichen Kosten
1.360.000 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zu den Klägern
nur in Höhe von 12 % anzusetzen sind (vgl. Senat, Beschl.
v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004, 1048).
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 03.07.2008 - 25 O 3086/07 - OLG München, Entscheidung vom 25.02.2009 - 20 U 4052/08 -