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BGH Beschluss vom 20.10.2009 – 3 StR 552/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
3 StR 552/08
1.
alias: alias: alias:
2.
3.
wegen zu 1.: Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u. a. zu 2. und 3.: Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereini-
gung u. a.
hier: Anhörungsrüge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2009 gemäß
§ 356 a StPO beschlossen:
Die Anhörungsrügen der Verurteilten K. und I. S.
sowie
des
rechtskräftig
schuldig
gesprochenen
Y.
S. gegen das Urteil des Senats vom
14. August 2009 werden auf deren Kosten verworfen.
Gründe:
1
Der Senat hat auf die Revisionen der Angeklagten das Urteil des Ober-
landesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2007 durch Urteil vom 14. August
2009 in den Schuldsprüchen teilweise geändert, im Strafausspruch betreffend
den Angeklagten Y. S. aufgehoben und die Sache insoweit
zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen sowie die weiterge-
henden Revisionen verworfen. Die Anhörungsrügen beziehen sich ausschließ-
lich auf die Änderung der Schuldsprüche wegen vollendeten und versuchten
Betrugs.
2
Die Anhörungsrügen sind unbegründet. Der Senat hat bei seiner Ent-
scheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Beschwerdeführer nicht
gehört worden wären, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergan-
gen. Solches wird von den Anhörungsrügen auch nicht behauptet. Diese wen-
den sich vielmehr dagegen, dass der Senat den Schuldspruch umgestellt hat,
anstatt die Sache zu neuer Verhandlung an den Tatrichter zurückzuverweisen.
Damit habe er den Beschwerdeführern die Möglichkeit genommen, sich unter
Zugrundelegung der Rechtsansicht des Senats mit weiteren Beweisanträgen zu
verteidigen. Der Sache nach rügen sie, zu der Rechtsauffassung des Senats in
der Tatsacheninstanz nicht gehört worden zu sein und gegen diese dort keine
Verteidigungsmöglichkeit erhalten zu haben.
3
Die Beanstandungen sind unberechtigt. Die Beschwerdeführer verken-
nen, dass der Senat die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Ober-
landesgerichts in einer Weise rechtlich abweichend gewürdigt hat, gegen die sie
sich in der Tatsacheninstanz nicht anders als geschehen hätten verteidigen
können; denn er hat bereits auf der Grundlage dieser Feststellungen den Eintritt
eines Vermögensschadens im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB in den Fällen be-
legt gesehen, in denen es zum Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages
gekommen ist. Die jeweilige konkrete Schadenshöhe war aus den im Urteil vom
14. August 2009 dargelegten Gründen für die revisionsrechtliche Überprüfung
der gegen die Verurteilten K. und I. S. verhängten Strafen
ohne Bedeutung, so dass es insoweit keiner Zurückverweisung der Sache an
das Oberlandesgericht zu deren näherer Feststellung bedurfte. Vor diesem Hin-
tergrund ist für eventuelle Beweisantritte, dass durch den Abschluss der Le-
bensversicherungsverträge den Versicherungsunternehmen überhaupt kein
Schaden entstanden sei, von vornherein rechtlich kein Raum.
4
Im Übrigen kann die Rechtsauffassung des Senats die Beschwerdefüh-
rer nicht überrascht haben. Er hat bereits auf der Grundlage der Ermittlungen
vor Anklageerhebung die Auffassung vertreten, dass in den Fällen, in denen es
zum Abschluss eines Versicherungsvertrags gekommen ist, jeweils ein vollen-
deter Eingehungsbetrug vorliegt. Er hat dies zur Grundlage zahlreicher Haftent-
scheidungen gemacht (Beschl. vom 19. Mai 2005 - StB 3/05 - sowie Beschl.
vom 21. Dezember 2005 - AK 16/05 - betreffend den Verurteilten I.
S. ; Beschl. vom 8. September 2005 - AK 8/05 - betreffend den Verur-
teilten K. ; Beschl. vom 8. September 2005 - AK 9/05, 21. Dezember 2005
- AK 17/05, 11. April 2006 - AK 4/06, 7. August 2007 - StB 17/07 und
8. November 2007 - StB 48/07 - betreffend den rechtskräftig schuldig gespro-
chenen Y. S. ). Nachdem das Oberlandesgericht in seinem
Urteil lediglich versuchte Erfüllungsbetrugstaten angenommen hatte, hat der
Senat an seiner Auffassung festgehalten und dies in seiner Haftentscheidung
vom 25. November 2008 (StB 22/08) betreffend Y. S. nochmals
dargelegt. Hiermit haben sich nicht nur die Revisionsbegründungen ausführlich
auseinandergesetzt, dies war auch Gegenstand eingehender Erörterung in der
Revisionshauptverhandlung.
Becker Pfister von Lienen
Hubert RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.
Becker