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BGH Beschluss vom 21.10.2009 – AnwZ (B) 107/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 107/08

BESCHLUSS

vom

21. Oktober 2009

in dem Verfahren

wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die

Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas

am 21. Oktober 2009

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 20. Juni 2008 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

12.500 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Der Antragsteller ist seit dem Jahr 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-

sen. Er beantragte mit Schreiben vom 3. August 2007, ihm zu gestatten, die

Bezeichnung "Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht" zu führen. Die

Antragsgegnerin wies den Antrag mit Bescheid vom 3. März 2008 zurück. Der

Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewie-

sen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner vom Anwaltsgerichtshof

nicht zugelassenen sofortigen Beschwerde, mit der er zuletzt noch begehrt, die

Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über die Nichtzulassung der sofortigen

Beschwerde aufzuheben und die sofortige Beschwerde zuzulassen.

II.

2

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Die Entscheidung des Anwaltsgerichts-

hofs über die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ergeht im Verfahren

nach § 223 BRAO. Demgemäß ist eine sofortige Beschwerde zum Bundesge-

richtshof nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat; die Zu-

lassung darf nur wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserhebli-

chen Rechtsfrage erfolgen (§ 223 Abs. 3 BRAO). Im vorliegenden Fall hat der

Anwaltsgerichtshof die Zulassung der sofortigen Beschwerde nicht ausgespro-

chen. An diese Entscheidung ist der Bundesgerichtshof gebunden (st.Rspr.; vgl.

nur Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2008 - AnwZ (B) 96/07, juris, unter II 2; vom

24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41; vom 21. Juni 1999

- AnwZ (B) 82/98, BRAK-Mitt. 1999, 270 und vom 5. Februar 2007 - AnwZ (B)

63/06; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 223 Rdnr. 48 m.w.N.). Dies gilt

auch dann, wenn sich der Anwaltsgerichtshof mit der Frage der Zulassung nicht

ausdrücklich befasst hat (Senatsbeschluss vom 1. März 2004 - AnwZ (B) 38/03,

AnwBl. 2004, 449).

3

Auf die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist der Antragsteller

mit Schreiben des Senats vom 2. September 2009 hingewiesen worden. Das

unzulässige Rechtsmittel kann nicht, wie es der Antragsteller in seinem auf den

Hinweis des Senats eingereichten Schriftsatz vom 21. September 2009 be-

gehrt, als Nichtzulassungsbeschwerde behandelt werden, da der Gesetzgeber

im Verfahren nach § 223 BRAO eine solche Möglichkeit im Gegensatz zu § 145

Abs. 3 BRAO nicht vorgesehen hat (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2008, aaO).

4

Der Senat kann über das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Ver-

handlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Ganter

Ernemann

Frellesen

Stüer

Quaas

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 20.06.2008 - 1 AGH 26/08 -