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BGH Beschluss vom 21.10.2009 – AnwZ (B) 14/09
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 14/09
BESCHLUSS
vom
21. Oktober 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
am 21. Oktober 2009
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten
Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be-
schwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen
Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zur
Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 30. August 2008 gemäß § 14 Abs. 2
Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller
sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgeg-
nerin mit Bescheid vom 2. Juli 2009 den Widerrufsbescheid vom 30. Januar
2008 aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt
erklärt.
2
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist in entspre-
chender Anwendung des § 91a ZPO nur noch über die Kosten des Verfahrens
zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller auf-
zuerlegen und eine Erstattung der der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfah-
ren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen anzuordnen, weil
der Widerrufsgrund nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der
Antragsgegnerin im Aufhebungsbescheid vom 2. Juli 2009 erst im Laufe des
Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof weggefallen ist und die An-
tragsgegnerin dem durch Aufhebung des Widerspruchsbescheids umgehend
Rechnung getragen hat.
3
Der Senat sieht - ebenso wie der Anwaltsgerichtshof im angefochtenen
Beschluss vom 22. Dezember 2008 - davon ab, dem Antragsteller auch eine
Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin im vorinstanz-
lichen Verfahren aufzuerlegen.
Tolksdorf
Ernemann
Frellesen
Stüer
Quaas
Vorinstanz: AGH Schleswig, Entscheidung vom 22.12.2008 - 1 AGH 3/08 -