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BGH Beschluss vom 21.10.2009 – AnwZ (B) 14/09

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 14/09

BESCHLUSS

vom

21. Oktober 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas

am 21. Oktober 2009

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten

Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be-

schwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen

Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe:

1

Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zur

Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 30. August 2008 gemäß § 14 Abs. 2

Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag

auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller

sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgeg-

nerin mit Bescheid vom 2. Juli 2009 den Widerrufsbescheid vom 30. Januar

2008 aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt

erklärt.

2

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist in entspre-

chender Anwendung des § 91a ZPO nur noch über die Kosten des Verfahrens

zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller auf-

zuerlegen und eine Erstattung der der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfah-

ren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen anzuordnen, weil

der Widerrufsgrund nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der

Antragsgegnerin im Aufhebungsbescheid vom 2. Juli 2009 erst im Laufe des

Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof weggefallen ist und die An-

tragsgegnerin dem durch Aufhebung des Widerspruchsbescheids umgehend

Rechnung getragen hat.

3

Der Senat sieht - ebenso wie der Anwaltsgerichtshof im angefochtenen

Beschluss vom 22. Dezember 2008 - davon ab, dem Antragsteller auch eine

Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin im vorinstanz-

lichen Verfahren aufzuerlegen.

Tolksdorf

Ernemann

Frellesen

Stüer

Quaas

Vorinstanz: AGH Schleswig, Entscheidung vom 22.12.2008 - 1 AGH 3/08 -