Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.10.2009 – AnwZ (B) 38/09

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 38/09

BESCHLUSS

vom

21. Oktober 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Ernemann, die

Richterin Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und

Prof. Dr. Quaas

am 21. Oktober 2009

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 4. September

2008 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahren zu tragen und der

Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen

notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde im Jahre 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-

sen und wurde am 1. Dezember 2001 Mitglied der Antragsgegnerin. Mit Be-

scheid vom 14./16. Februar 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des

Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen.

Dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mit Beschluss des Anwaltsge-

richtshofs Berlin vom 4. September 2008 zurückgewiesen worden. Gegen die-

sen Beschluss hat der Antragsteller am 19. September 2008 sofortige Be-

schwerde eingelegt. Am 6. August 2009 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt,

dass die Zulassung des Antragstellers wegen Fehlens der Berufshaftpflichtver-

sicherung bestandskräftig widerrufen worden sei. Der Antragsteller hat Gele-

genheit zur Stellungnahme erhalten; er hat sich nicht geäußert.

II.

2

Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO a.F. statthaft.

Sie ist jedoch unzulässig. Das Verfahren hat sich nach Einlegung des Rechts-

mittels in der Hauptsache erledigt. Nachdem die Zulassung des Antragsgegners

bestandskräftig widerrufen worden ist, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis

mehr, die Frage zu klären, ob die Zulassung auch wegen Vermögensverfalls zu

widerrufen gewesen wäre (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO; vgl. BGH, Beschl. v.

24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124). Mit der Erledigung

entfällt das Rechtsschutzinteresse für das Rechtsmittel, soweit es trotz der Er-

ledigung auf eine Änderung der Hauptsacheentscheidung zielt (vgl. BGHZ 83,

393, 395; BayObLG ZMR 2001, 993; OLG München ZIP 2006, 1770, 1771).

Eine zulässige Beschränkung des Rechtsmittels auf die Kosten des Verfahrens

(vgl. BGHZ 83, 393, 395; BayObLG aaO; OLG München aaO) hat der An-

tragsteller nicht vorgenommen.

III.

3

Über die unzulässige sofortige Beschwerde kann ohne mündliche Ver-

handlung entschieden werden (vgl. BGHZ 44, 25, 26 f.). Die Kostenentschei-

dung ergeht analog §§ 291 BRAO, 13a FGG.

Tolkdsdorf Ernemann Lohmann

Stüer Quaas

Vorinstanz:

AGH Berlin, Entscheidung vom 04.09.2008 - I AGH 9/07 -