BGH Beschluss vom 21.10.2009 – AnwZ (B) 38/09
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 38/09
BESCHLUSS
vom
21. Oktober 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Ernemann, die
Richterin Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und
Prof. Dr. Quaas
am 21. Oktober 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 4. September
2008 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahren zu tragen und der
Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde im Jahre 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-
sen und wurde am 1. Dezember 2001 Mitglied der Antragsgegnerin. Mit Be-
scheid vom 14./16. Februar 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des
Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen.
Dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mit Beschluss des Anwaltsge-
richtshofs Berlin vom 4. September 2008 zurückgewiesen worden. Gegen die-
sen Beschluss hat der Antragsteller am 19. September 2008 sofortige Be-
schwerde eingelegt. Am 6. August 2009 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt,
dass die Zulassung des Antragstellers wegen Fehlens der Berufshaftpflichtver-
sicherung bestandskräftig widerrufen worden sei. Der Antragsteller hat Gele-
genheit zur Stellungnahme erhalten; er hat sich nicht geäußert.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO a.F. statthaft.
Sie ist jedoch unzulässig. Das Verfahren hat sich nach Einlegung des Rechts-
mittels in der Hauptsache erledigt. Nachdem die Zulassung des Antragsgegners
bestandskräftig widerrufen worden ist, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis
mehr, die Frage zu klären, ob die Zulassung auch wegen Vermögensverfalls zu
widerrufen gewesen wäre (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO; vgl. BGH, Beschl. v.
24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124). Mit der Erledigung
entfällt das Rechtsschutzinteresse für das Rechtsmittel, soweit es trotz der Er-
ledigung auf eine Änderung der Hauptsacheentscheidung zielt (vgl. BGHZ 83,
393, 395; BayObLG ZMR 2001, 993; OLG München ZIP 2006, 1770, 1771).
Eine zulässige Beschränkung des Rechtsmittels auf die Kosten des Verfahrens
(vgl. BGHZ 83, 393, 395; BayObLG aaO; OLG München aaO) hat der An-
tragsteller nicht vorgenommen.
III.
Über die unzulässige sofortige Beschwerde kann ohne mündliche Ver-
handlung entschieden werden (vgl. BGHZ 44, 25, 26 f.). Die Kostenentschei-
dung ergeht analog §§ 291 BRAO, 13a FGG.
Tolkdsdorf Ernemann Lohmann
Stüer Quaas
Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 04.09.2008 - I AGH 9/07 -