Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 21.10.2009 – AnwZ (B) 57/09
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 57/09
BESCHLUSS
vom
21. Oktober 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die
Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
am 21. Oktober 2009
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten
Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be-
schwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichts-
hof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu
erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Mit Bescheid vom 18. August 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-
lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller so-
fortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens ist gemäß
der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2009 die weitere Widerrufsver-
fügung der Antragsgegnerin vom 29. April 2009, mit der diese die Zulassung
des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen fehlender Berufshaftpflicht-
versicherung widerrufen hat, bestandkräftig geworden.
II.
2
Das gerichtliche Verfahren über den Widerrufsbescheid der Antragsgeg-
nerin vom 18. August 2008 ist in der Hauptsache dadurch erledigt, dass die Zu-
lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch den weiteren Wider-
rufsbescheid der Antragsgegnerin vom 29. April 2009 bestandskräftig widerru-
fen worden ist. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Be-
schluss vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124) be-
steht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Überprüfung eines weiteren Wi-
derrufsgrundes, wenn die Zulassung bereits bestandskräftig aus anderem
Grund widerrufen worden ist. Darauf ist der Antragsteller vom Senat mit Schrei-
ben vom 29. Juni 2009 hingewiesen worden. Die ihm eingeräumte Gelegenheit
zur Stellungnahme hat der Antragsteller nicht wahrgenommen.
3
Aufgrund der Erledigung des vorliegenden Verfahrens ist nach § 42
Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. i.V.m. § 13a FGG a.F. und § 91a ZPO nur noch über
die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen zu entscheiden. Es entspricht
billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen und ihm die Er-
stattung der der Antragsgegnerin in beiden Rechtszügen entstandenen not-
wendigen außergerichtlichen Auslagen aufzugeben. Denn nach dem gegenwär-
tigen Sach- und Streitstand wäre die sofortige Beschwerde gegen den Be-
schluss des Anwaltsgerichtshofs, mit dem dieser den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid vom 18. August 2008 zurückge-
wiesen hat, zurückzuweisen gewesen, wenn sich die Hauptsache im vorliegen-
den Verfahren nicht durch den bestandskräftig gewordenen Widerrufsbescheid
vom 29. April 2009 erledigt hätte. Der Antragsteller hat in seiner sofortigen Be-
schwerde keine Gründe vorgetragen, die eine vom Anwaltsgerichtshof abwei-
chende Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids vom
18. August 2008 gerechtfertigt hätten; auch eine nachträgliche Konsolidierung
der Vermögensverhältnisse des Antragstellers ist nicht dargetan.
Ganter
Ernemann
Frellesen
Stüer
Quaas
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 12.12.2008 - 1 AGH 94/08 -