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BGH Beschluss vom 21.10.2009 – AnwZ (B) 64/09
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 64/09
BESCHLUSS
vom
21. Oktober 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Frellesen, die Rich-
terin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
am 21. Oktober 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-
schluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom
19. Januar 2009 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Mit Bescheid vom 9. April 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-
sung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Der Beschluss des Anwaltsge-
richtshofs ist der Antragstellerin am 12. Mai 2009 zugestellt worden. Die An-
tragstellerin hat mit einem am 9. Juni 2009 beim Anwaltsgerichtshof eingegan-
genen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
2
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen einer Frist
von zwei Wochen seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses bei dem An-
waltsgerichtshof eingelegt worden ist (§ 42 Abs. 4 BRAO a.F.). Darauf ist die
Antragstellerin vom Senat mit Schreiben vom 19. Juni 2009 hingewiesen wor-
den. Die Antragstellerin hat die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme
nicht wahrgenommen.
3
Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Ver-
handlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Tolksdorf
Frellesen
Roggenbuck
Stüer
Quaas
Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 19.01.2009 - BayAGH I - 18/08 -