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BGH Beschluss vom 21.10.2009 – AnwZ (B) 64/09

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 64/09

BESCHLUSS

vom

21. Oktober 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Frellesen, die Rich-

terin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas

am 21. Oktober 2009

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-

schluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom

19. Januar 2009 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Mit Bescheid vom 9. April 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-

sung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7

BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf

gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Der Beschluss des Anwaltsge-

richtshofs ist der Antragstellerin am 12. Mai 2009 zugestellt worden. Die An-

tragstellerin hat mit einem am 9. Juni 2009 beim Anwaltsgerichtshof eingegan-

genen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

2

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen einer Frist

von zwei Wochen seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses bei dem An-

waltsgerichtshof eingelegt worden ist (§ 42 Abs. 4 BRAO a.F.). Darauf ist die

Antragstellerin vom Senat mit Schreiben vom 19. Juni 2009 hingewiesen wor-

den. Die Antragstellerin hat die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme

nicht wahrgenommen.

3

Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Ver-

handlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Tolksdorf

Frellesen

Roggenbuck

Stüer

Quaas

Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 19.01.2009 - BayAGH I - 18/08 -