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BGH Beschluss vom 21.10.2009 – AnwZ (B) 69/09
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 69/09
BESCHLUSS
vom
21. Oktober 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Frellesen, die Rich-
terin Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
am 21. Oktober 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 20. April
2009 wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-
denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Mit Bescheid vom 16. Juli 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-
sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO
wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtli-
che Entscheidung zurückgewiesen. Der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs ist
dem Antragsteller am 13. Mai 2009 zugestellt worden. Der Antragsteller hat mit
einem am 15. Juni 2009 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz
sofortige Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt.
II.
2
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen einer Frist
von zwei Wochen seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses bei dem An-
waltsgerichtshof eingelegt worden ist (§ 42 Abs. 4 BRAO a.F.). Wiedereinset-
zung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist kann dem Antragsteller nicht
gewährt werden, weil er die Frist schuldhaft versäumt hat (§ 42 Abs. 6 BRAO
a.F., § 22 Abs. 2 FGG a.F.). Darauf ist der Antragsteller vom Senat mit Schrei-
ben vom 23. Juli 2009, auf das Bezug genommen wird, hingewiesen worden.
Der Antragsteller hat die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme nicht
wahrgenommen.
3
Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Ver-
handlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Tolksdorf
Frellesen
Lohmann
Stüer
Quaas
Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 20.04.2009 - BayAGH I - 32/08 -