Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.10.2009 – I ZB 85/08

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 85/08

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2009

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.

Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

1. Die Ablehnungsgesuche der Schuldnerin gegen

den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Bornkamm, die Richter am Bundesgerichts-

hof Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und

Dr. Kirchhoff

wegen der Besorgnis der Befangenheit werden als unzulässig

zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Schuldnerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilli-

gen und ihr einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt, weil die beabsich-

tigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Gründe:

1

1. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin

gegen den Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 25. September 2008 mit

Beschluss vom 11. Dezember 2008 als unzulässig verworfen, weil das Be-

schwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat. Die nachträglich ge-

stellten Anträge der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung,

jeweils vom 21. Juni 2009, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom

16. Juli 2009 als unzulässig verworfen. Mit beim Bundesgerichtshof am

2. August 2009 eingegangenem Schreiben hat die Schuldnerin die im Be-

schlusstenor genannten Richter, die an den Beschlüssen vom 11. Dezember

2008 und 16. Juli 2009 mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit

abgelehnt. Zur Begründung hat sie verfassungswidrige Rechtsauffassungen

und eine Entscheidungsfindung auf der Grundlage unvollständiger Gerichtsak-

ten geltend gemacht; außerdem verweist sie auf eine ihres Erachtens fehlerhaft

unterbliebene Vorlage der Sache an den Großen Senat in Zivilsachen.

2

3

2. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung

über das Ablehnungsgesuch berufen. Er entscheidet abweichend von § 45

Abs. 1 ZPO in seiner ursprünglichen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehn-

ten Richter.

In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten

Ablehnungsgesuchs sind die abgelehnten Richter nicht an weiterer Mitwirkung

gehindert (BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.7.2007 - 1 BvR 2228/06, NJW 2007,

3771, 3772 f.). Die Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig, weil sie

erst nach abschließender Erledigung des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch

unanfechtbare Entscheidung eingereicht wurden. Zu diesem Zeitpunkt ist ein

Ablehnungsgesuch nicht mehr zulässig (vgl. BGHZ 141, 90, 93; Zöller/Voll-

kommer, ZPO, 27. Aufl., § 42 Rdn. 4). Das Rechtsbeschwerdeverfahren, auf

das allein sich die Ablehnungsgesuche der Schuldnerin beziehen können, war

mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2008 unan-

fechtbar beendet. Die Feststellung dieses Sachverhalts setzt keine Beurteilung

des eigenen Verhaltens durch die abgelehnten Richter voraus. Sie ist deshalb

keine Entscheidung in eigener Sache und kann unter Mitwirkung der abgelehn-

ten Richter erfolgen.

3. Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts ist

unbegründet, weil der beabsichtigte Rechtsbehelf unter keinem rechtlichen Ge-

sichtspunkt Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1, § 78b Abs. 1 ZPO).

Hinsichtlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat den nach-

träglich gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 21. Juni 2009 bereits

durch unanfechtbaren Beschluss vom 16. Juli 2009 als unzulässig verworfen.

Eine auf die Fortsetzung oder Wiederholung dieses Rechtsbeschwerdeverfah-

rens gerichtete Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg. Ebenso we-

nig kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Ablehnungsverfahren

gemäß §§ 41 ff. ZPO in Betracht. Die Ablehnungsgesuche sind offensichtlich

unzulässig (vgl. oben zu 2.).

4

5

6

Damit fehlt auch eine zwingende Voraussetzung für die Bestellung eines

Notanwalts gemäß § 78b ZPO. Im Übrigen hat die Schuldnerin auch nicht dar-

gelegt, dass sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim Bun-

desgerichtshof zu finden vermag.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Bergmann

Kirchhoff

Vorinstanzen:

AG Velbert, Entscheidung vom 08.04.2008 - 16 M 640/08 -

LG Wuppertal, Entscheidung vom 25.09.2008 - 6 T 634/08 -