Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 22.10.2009 – I ZB 85/08
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZB 85/08
BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2009
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
1. Die Ablehnungsgesuche der Schuldnerin gegen
den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Bornkamm, die Richter am Bundesgerichts-
hof Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und
Dr. Kirchhoff
wegen der Besorgnis der Befangenheit werden als unzulässig
zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Schuldnerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilli-
gen und ihr einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt, weil die beabsich-
tigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Gründe:
1
1. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin
gegen den Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 25. September 2008 mit
Beschluss vom 11. Dezember 2008 als unzulässig verworfen, weil das Be-
schwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat. Die nachträglich ge-
stellten Anträge der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung,
jeweils vom 21. Juni 2009, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom
16. Juli 2009 als unzulässig verworfen. Mit beim Bundesgerichtshof am
2. August 2009 eingegangenem Schreiben hat die Schuldnerin die im Be-
schlusstenor genannten Richter, die an den Beschlüssen vom 11. Dezember
2008 und 16. Juli 2009 mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt. Zur Begründung hat sie verfassungswidrige Rechtsauffassungen
und eine Entscheidungsfindung auf der Grundlage unvollständiger Gerichtsak-
ten geltend gemacht; außerdem verweist sie auf eine ihres Erachtens fehlerhaft
unterbliebene Vorlage der Sache an den Großen Senat in Zivilsachen.
2
3
2. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung
über das Ablehnungsgesuch berufen. Er entscheidet abweichend von § 45
Abs. 1 ZPO in seiner ursprünglichen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehn-
ten Richter.
In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten
Ablehnungsgesuchs sind die abgelehnten Richter nicht an weiterer Mitwirkung
gehindert (BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.7.2007 - 1 BvR 2228/06, NJW 2007,
3771, 3772 f.). Die Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig, weil sie
erst nach abschließender Erledigung des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch
unanfechtbare Entscheidung eingereicht wurden. Zu diesem Zeitpunkt ist ein
Ablehnungsgesuch nicht mehr zulässig (vgl. BGHZ 141, 90, 93; Zöller/Voll-
kommer, ZPO, 27. Aufl., § 42 Rdn. 4). Das Rechtsbeschwerdeverfahren, auf
das allein sich die Ablehnungsgesuche der Schuldnerin beziehen können, war
mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2008 unan-
fechtbar beendet. Die Feststellung dieses Sachverhalts setzt keine Beurteilung
des eigenen Verhaltens durch die abgelehnten Richter voraus. Sie ist deshalb
keine Entscheidung in eigener Sache und kann unter Mitwirkung der abgelehn-
ten Richter erfolgen.
3. Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts ist
unbegründet, weil der beabsichtigte Rechtsbehelf unter keinem rechtlichen Ge-
sichtspunkt Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1, § 78b Abs. 1 ZPO).
Hinsichtlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat den nach-
träglich gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 21. Juni 2009 bereits
durch unanfechtbaren Beschluss vom 16. Juli 2009 als unzulässig verworfen.
Eine auf die Fortsetzung oder Wiederholung dieses Rechtsbeschwerdeverfah-
rens gerichtete Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg. Ebenso we-
nig kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Ablehnungsverfahren
gemäß §§ 41 ff. ZPO in Betracht. Die Ablehnungsgesuche sind offensichtlich
unzulässig (vgl. oben zu 2.).
4
5
6
Damit fehlt auch eine zwingende Voraussetzung für die Bestellung eines
Notanwalts gemäß § 78b ZPO. Im Übrigen hat die Schuldnerin auch nicht dar-
gelegt, dass sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim Bun-
desgerichtshof zu finden vermag.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Bergmann
Kirchhoff
Vorinstanzen:
AG Velbert, Entscheidung vom 08.04.2008 - 16 M 640/08 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 25.09.2008 - 6 T 634/08 -