Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.10.2009 – IX ZB 284/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 284/08

BESCHLUSS

vom

26. Oktober 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Grupp

am 26. Oktober 2009

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Gläubigers gegen den Senatsbeschluss

vom 17. September 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen dort

zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die von

dem Gläubiger selbst verfasste Gegenvorstellung ist bereits mangels Beach-

tung des Anwaltszwangs unbeachtlich. Davon abgesehen gibt das Vorbringen

keinen Anlass für eine Änderung der Entscheidung.

Ganter Raebel Kayser

Gehrlein Grupp

Vorinstanzen: AG Hanau, Entscheidung vom 16.10.2008 - 70 IN 257/06 - LG Hanau, Entscheidung vom 07.11.2008 - 3 T 293/08 -