BGH Beschluss vom 26.10.2009 – IX ZB 284/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 284/08
BESCHLUSS
vom
26. Oktober 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 26. Oktober 2009
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Gläubigers gegen den Senatsbeschluss
vom 17. September 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen dort
zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die von
dem Gläubiger selbst verfasste Gegenvorstellung ist bereits mangels Beach-
tung des Anwaltszwangs unbeachtlich. Davon abgesehen gibt das Vorbringen
keinen Anlass für eine Änderung der Entscheidung.
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Vorinstanzen: AG Hanau, Entscheidung vom 16.10.2008 - 70 IN 257/06 - LG Hanau, Entscheidung vom 07.11.2008 - 3 T 293/08 -