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BGH Beschluss vom 26.10.2009 – NotZ 14/08

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 14/08

BESCHLUSS

vom

26. Oktober 2009

in dem Verfahren

wegen Amtsenthebung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 26. Oktober 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick, die Richter

Wendt und Dr. Herrmann, den Notar Eule und die Notarin Dr. Brose-Preuß

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des

2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

5. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen.

Gegenstandswert: 50.000 €

Gründe:

I.

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Der Antragsteller ist seit 1974 als Rechtsanwalt zugelassen und wurde

1988 zum Notar bestellt.

Der Antragsgegner eröffnete ihm mit Verfügung vom 5. Februar 2008,

dass seine Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8, Abs. 3 BNotO in

Aussicht genommen sei. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner

Wirtschaftsführung gefährdeten die Interessen der Rechsuchenden. Zudem sei

er in Vermögensverfall geraten. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus,

seit August 2004 sei der Antragsteller wiederholt in Rückstand mit der Zahlung

fälliger Beiträge zu seiner Vermögensschadenshaftpflichtversicherung geraten.

Seit Oktober 2004 habe die Notarkammer dreimal Zwangsvollstreckungsaufträ-

ge zur Beitreibung der Kammerbeiträge erteilt. Die Beiträge für 2006 seien ver-

spätet gezahlt worden und stünden für 2007 noch offen. Ab Mitte 2006 hätten

verschiedene Gläubiger vier Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den An-

tragsteller angestrengt. Im Januar 2007 sei zudem ein Insolvenzantrag wegen

seit 2005 aufgelaufener rückständiger Sozialversicherungsbeiträge für die Be-

schäftigte des Antragstellers in Höhe von 19.702,20 € gestellt worden. Diese

Forderung habe er jedoch im Juli 2007 beglichen. Weiterhin seien zum 23. April

2007 Steuerrückstände, die bis zum Jahre 2003 zurückreichten, in Höhe von

mehr als 88.000 € aufgelaufen, weshalb das zuständige Finanzamt diverse

Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen habe. Bis zum 2. Oktober 2007 seien die-

se Rückstände allerdings auf 26.585,22 € zurückgeführt worden. Schließlich

habe auch der Vermieter der Geschäftsräume des Antragstellers wegen rück-

ständiger Mieten am 7. Januar 2008 Zahlungsklage über 6.815,85 € erhoben.

Gegen diese Verfügung des Antragsgegners hat der Antragsteller beim

Oberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit der er die

Feststellung begehrt hat, dass die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung

nicht vorliegen.

Er hat geltend gemacht, Vollstreckungen seien nur vereinzelt aufgetreten

und letztlich ausnahmslos abgewendet worden. Die Rückstände bei Versiche-

rungen, der Notarkammer und der Sozialversicherung seien beglichen worden.

Seine Steuerschulden habe er fortlaufend reduziert.

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Das Oberlandesgericht hat den Antrag mit dem angefochtenen Be-

schluss zurückgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine

Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO vorliegen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Antragstellers in Verbindung mit der Art seiner Wirtschaftsführung gefährdeten

die Interessen der Rechtsuchenden gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO. Dies er-

gebe sich daraus, dass der Antragsteller in der jüngeren Vergangenheit mit der

Erfüllung einer Mehrzahl von Zahlungsverpflichtungen in Rückstand geraten sei,

die Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hätten ergreifen müssen und

sich in einem Fall veranlasst gesehen hätten, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Der Antragsteller habe diese Umstände auch nicht entkräften können. Die Ge-

samtheit seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und seiner Wirtschaftsführung

bleibe im Dunkeln, auch wenn er in seinen Stellungnahmen einzelne Aspekte

angeführt habe, die ihm günstig erschienen. Unerheblich sei, dass, soweit für

das Gericht erkennbar, keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den

Antragsteller mehr vorlägen und dieser sich um die Rückführung seiner Ver-

bindlichkeiten zu bemühen scheine. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die wirt-

schaftlichen Verhältnisse und die Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers

gebessert hätten, so dass für die Zukunft erwartet werden könne, dass er wil-

lens und in der Lage sei, seinen Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachzu-

kommen. Unmaßgeblich sei, ob es bereits konkrete Anhaltspunkte für eine Be-

einträchtigung der Interessen der Rechtsuchenden gebe. Vielmehr genüge eine

abstrakte Gefährdung.

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Überdies befinde sich der Antragsteller im Vermögensverfall im Sinne

des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO, da er sich in ungeordneten, schlechten wirtschaft-

lichen Verhältnissen befinde, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen könne, und

er außerstande sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

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Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts wendet sich der An-

tragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

II.

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Die gemäß § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässi-

ge Beschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat zu Recht den An-

trag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und festgestellt, dass die

Voraussetzungen für die Amtsenthebung des Antragstellers (§ 50 Abs. 1 Nr. 8,

2. Var., Abs. 3 Satz 3 BNotO) vorliegen. Zwar ist das bisher in § 50 Abs. 3

Satz 3 BNotO geregelte sogenannte Vorschaltverfahren durch Art. 3 Nr. 8,

Art. 10 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und

notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechts-

anwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009

(BGBl. I S. 2449) mit Wirkung vom 1. September 2009 abgeschafft worden. Je-

doch ist vorliegend gemäß § 118 BNotO in der Fassung dieses Gesetzes § 50

Abs. 3 BNotO weiterhin in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung an-

zuwenden.

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1.

Die Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers gefährdet die Interes-

sen der Rechtsuchenden (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Var. BNotO).

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a) Neben der Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars,

die regelmäßig anzunehmen ist, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erhebli-

cher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfän-

dungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfän-

dungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Ver-

sicherung gemäß § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung die-

ser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind (z.B. Senatsbeschlüsse vom

17. November 2008 - NotZ 130/07 - NJW-RR 2009, 783, Rn. 9 und vom

20. März 2006 - NotZ 50/05 - ZNotP 2006, 269 Rn. 5 jew. m.w.N.), ist bereits

eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berech-

tigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehm-

bar (Senat aaO und Beschluss vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 -

NJW-RR 2001, 1212 jew. m.w.N.). Erst recht gilt dies, wenn sich Gläubiger

nach vergeblichen Versuchen einer Einzelzwangsvollstreckung veranlasst se-

hen, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen

des Notars zu stellen. Ohne Belang ist dabei, aus welchen Gründen diese

Zwangsmaßnahmen erforderlich werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht

auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschul-

dung des Notars zurückzuführen sind (Senatsbeschlüsse vom 17. November

2008 aaO; 20. März 2006 aaO; 20. November 2000 aaO und vom 16. März

1998 - NotZ 14/97 - NJW-RR 1998, 1134, 1135).

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Derartige Umstände belegen in aller Regel die von § 50 Abs. 1 Nr. 8

BNotO vorausgesetzte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Zah-

lungsschwierigkeiten des Notars und insbesondere gegen ihn geführte oder ihm

drohende Maßnahmen der Zwangsvollstreckung begründen die Gefahr, dass er

etwa Kostenvorschüsse nicht auftragsgemäß verwendet oder gar zur Tilgung

eigener Verbindlichkeiten auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder zurück-

greift. Hierbei genügt eine abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsu-

chenden. Es ist nicht erforderlich, dass sich bereits in einem konkreten Fall An-

haltspunkte ergeben haben, der Notar könne aufgrund einer wirtschaftlichen

Zwangslage sachwidrigen Einflüssen auf seine Amtsführung nicht entgegentre-

ten oder er habe gar bereits Fremdgelder weisungswidrig für sich verbraucht.

Dies folgt daraus, dass die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in

den beiden ersten Tatbestandsvarianten des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO nur all-

gemein aus den wirtschaftlichen Verhältnissen beziehungsweise der Art seiner

Wirtschaftsführung resultieren muss, während der dritte Tatbestand dieser Vor-

schrift demgegenüber gerade an konkrete Amtstätigkeiten des Notars anknüpft,

indem sie als Amtsenthebungsgrund die durch die Art der Durchführung von

Verwahrungsgeschäften bedingte Gefährdung der Rechtsuchenden normiert

(Senatsbeschlüsse vom 17. November 2008 aaO, Rn. 10 und vom 20. März

2006 aaO Rn. 6 m.w.N.).

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b) Gemessen an diesen Maßstäben liegen nach dem im gerichtlichen

Vorabverfahren gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO maßgeblichen Kenntnisstand

zum Schluss der mündlichen Verhandlung (Senatsbeschluss vom 3. November

2003 - NotZ 15/03 - NJW-RR 2004, 710) die Voraussetzungen für eine Amts-

enthebung des Antragstellers gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO weiterhin vor,

obgleich der Senat, indem er das Verfahren fast ein Jahr hat ruhen lassen (vgl.

Protokoll der Senatssitzung vom 17. November 2008), dem Antragsteller die

Möglichkeit eröffnet hat, seine Wirtschaftsführung zu ordnen.

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Nach den Erkenntnissen des Oberlandesgerichts, die der Antragsteller

als solche auch nicht in Zweifel zieht, war er seit Spätsommer 2004 mehrere

Jahre lang einer Vielzahl von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und einem

Insolvenzantragsverfahren verschiedener Gläubiger ausgesetzt.

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Die vom Senat ergänzend angestellten Ermittlungen (§ 111 Abs. 4 Satz 2

BNotO i.V.m § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO und § 12 FGG) haben bestätigt, dass

sich die Gläubiger des Antragstellers nicht nur während einer mittlerweile über-

wundenen Phase der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers veranlasst gese-

hen haben, ihre Forderungen zwangsweise beizutreiben, so dass eine Gefähr-

dung der Interessen der Rechtssuchenden auch weiterhin besteht. Selbst nach

Erlass der angefochtenen Verfügung und bis in die jüngste Zeit sind gegen den

Antragsteller Zwangsvollstreckungsaufträge erteilt worden.

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Nach dem Bericht des Präsidenten des Landgerichts W. vom

1. Oktober 2008 haben Gläubiger titulierter Forderungen am 23. November

2007, 8. August 2008 und 22. September 2008 noch Zwangsvollstreckungs-

maßnahmen gegen den Antragsteller beantragt. Die Notarkammer F.

hat, wie sich aus der Akte des Verfahrens NotZ 15/09 ergibt, wegen

des gemäß § 73 Abs. 2 BNotO titulierten Kammerbeitrags für das Jahr 2008

über 2.300 € nebst Mahngebühr von 115 € im Februar 2009 einen Gerichtsvoll-

zieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragt. Überdies hat die Kammer Bei-

träge von insgesamt 4.715 € (darin enthalten die für 2008 festgesetzten

2.415 €) zuletzt mit Schreiben vom 23. Juli 2009 vergeblich mit Fristsetzung

zum 7. August 2009 angemahnt und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ange-

kündigt. Weiterhin war gegen den Antragsteller seit dem 14. November 2007

ein Insolvenzantrag des Finanzamts W. anhängig, mit dem dieses

Steuerforderungen gegen den Antragsteller verfolgte. Zwar hat der Antragsteller

die diesem Verfahren zugrunde liegenden Ansprüche befriedigt, so dass das

Amtsgericht die Erledigung der Hauptsache festgestellt hat. Jedoch sind weiter-

hin Steuerforderungen in beträchtlicher Höhe aufgelaufen. Zum 10. September

2009 bestanden nach der Auskunft des Finanzamts vom selben Tag fällige und

vollstreckbare Rückstände in Höhe von 75.810,04 € (abzüglich per 23. Oktober

2009 gezahlter 4.018 €). Seit der mündlichen Verhandlung des Senats am

17. November 2008 sind die Verbindlichkeiten des Antragstellers gegenüber

dem Fiskus (Stand 6. November 2008: 5.876,76 €) damit nicht nur nicht zu-

rückgeführt worden, sondern beträchtlich gestiegen.

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Die vorstehenden Umstände zeigen, dass der Antragsteller, auch wenn

er nach seinen eigenen Einnahme- und Überschussberechnungen vom 1. Sep-

tember 2009 aus seiner beruflichen Tätigkeit im Jahr 2008 einen Gewinn vor

Steuern von 55.746,88 € und in den Monaten Januar bis Juni 2009 von

31.907,76 € erzielt hat, weiterhin nicht willens oder in der Lage ist, selbst titulier-

te Ansprüche zu befriedigen. Die Ursachen dafür, dass sich die Gläubiger des

Antragstellers gezwungen sehen, ihre Forderungen zwangsweise durchzuset-

zen, sind nicht beseitigt. Dies gilt auch als Prognose für die zumindest nähere

Zukunft. Der Senat sieht sich in dieser Einschätzung - ohne dass es hierauf im

Ergebnis noch ankommt - dadurch bestärkt, dass der Antragsteller auch im Üb-

rigen eine nachlässige und unzuverlässige Haltung bei der Erfüllung seiner

Verpflichtungen im Zusammenhang mit seiner Wirtschaftsführung gezeigt hat.

So hat er trotz der Bedrohung seiner beruflichen Existenz durch das anhängige

Amtsenthebungsverfahren die vom Senat gesetzte Frist zur Einreichung einer

Vermögensaufstellung und der nach der mündlichen Verhandlung am 17. No-

vember 2008 ergangenen Steuerbescheide kommentarlos verstreichen lassen

und erst auf Erinnerung mit mehr als sechswöchiger Verzögerung eine Über-

sicht und die Bescheide vorgelegt. Die Aufstellung war zudem unvollständig.

Insbesondere hat der Antragsteller seine Steuerschulden verschwiegen.

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Der Senat hat bei seiner Würdigung der Wirtschaftsführung des An-

tragstellers zu dessen Gunsten noch außer acht gelassen, dass über die voll-

streckbaren Steuerforderungen hinaus weitere, gemäß § 361 AO von der Voll-

ziehung ausgesetzte Ansprüche des Landes Hessen für Steuern in Höhe von

101.587,57 € nebst Zinsen in Höhe von 11.170 € bestehen.

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c) Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers vermag die Feststel-

lung, dass die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden

gefährdet, nicht zu entkräften.

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aa) Zu Unrecht beanstandet er, das Oberlandesgericht habe Zahlungs-

ansprüche "in erheblicher Größenordnung" erwähnt, ohne diese zu konkretisie-

ren, und es habe nicht berücksichtigt, dass es sich um streitige Forderungen

gehandelt habe.

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Das Oberlandesgericht hat die Ansprüche, denen der Antragsteller nach

den Angaben des Antragsgegners ausgesetzt war, in den Gründen zu I. seiner

Entscheidung auch der Höhe nach aufgeführt und sich dessen Darstellung in

den Gründen zu II. zu eigen gemacht, indem es festgestellt hat, dass "der An-

tragsteller die in der Inaussichtstellung der Amtsenthebung angeführten tat-

sächlichen Umstände nicht bestritten" habe. Im Übrigen entlastet es den An-

tragsteller nicht, dass ein Teil der Vollstreckungsaufträge auf die Beitreibung

vergleichsweise geringer Ansprüche gerichtet war (z.B. Vollstreckungsantrag

vom 8. August 2008: 614,05 € und Vollstreckungsantrag vom 22. September

2008: 82,61 €). Gerade der Umstand, dass es ein Notar selbst bei geringfügi-

gen Forderungen auf eine zwangsweise Beitreibung ankommen lässt, begrün-

det Bedenken gegen die Art seiner Wirtschaftsführung (Senatsbeschluss vom

20. November 2000 aaO).

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Unerheblich ist, dass der Antragsteller die Forderungen, deren unterlas-

sene Begleichung ihm angelastet wird, - teilweise - bestritten hat. Zwar hat er

die Berechtigung des - inzwischen getilgten - ihm für 2007 abverlangten Notar-

kammerbeitrags und des Beitrags für 2008 mit der Begründung bezweifelt, die

Kammer habe im Amtsenthebungsverfahren seinen Interessen zuwider gehan-

delt, und er sei zeitweise vorläufig des Amtes enthoben gewesen (vgl. auch

Verfahren NotZ 15/09). Der Antragsteller hatte diese Beiträge gleichwohl zu

entrichten, weil sie tituliert waren (§ 73 Abs. 2 BNotO). Soweit er seine rechtli-

chen Bedenken im Wege der Anfechtung der Beitragsanforderung für 2008

gemäß § 111 Abs. 1 BNotO geltend macht, fehlt es an der Aussetzung der Voll-

ziehung des Bescheides (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO und

§ 24 Abs. 3 FGG).

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Ebenso ist es ohne Bedeutung, dass der Antragsteller die Berechtigung

der gegen ihn festgesetzten Steuerforderungen bestreitet und geltend macht,

diese beruhten auf überhöhten Schätzungen des Finanzamts gemäß § 162 AO,

welche regelmäßig auf Rechtsmittel hin korrigiert würden (Schriftsatz vom

15. Oktober 2009). Dies ändert nichts an der Vollziehbarkeit der Steuerbe-

scheide und damit an der Verpflichtung des Antragstellers, die festgesetzten

Beträge zu begleichen. Dass die Steuer aufgrund von Schätzungen festzuset-

zen war, beruht jedenfalls auch auf einem Umstand, der seinerseits mit einer

ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung nicht vereinbar ist. Der Antragsteller ist

nach der Mitteilung des Finanzamts W. vom 21. Oktober 2009 seiner

Pflicht zur Abgabe der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung (§ 25 Abs. 3

Satz 1 EStG und § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG) für die Jahre 2006 und 2007 - trotz

Festsetzung von Zwangsgeldern für 2007 - nicht nachgekommen, so dass eine

Schätzung notwendig wurde.

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bb) Soweit er geltend macht, er habe die Forderungen, deretwegen

Zwangsvollstreckungsaufträge gegen ihn erteilt worden seien, getilgt, bevor es

zu Zwangsmaßnahmen gekommen sei, ist dies insbesondere hinsichtlich der

mit Bericht des Präsidenten des Landgerichts W. vom 1. Oktober 2008

mitgeteilten jüngeren Zwangsvollstreckungsanträge nicht richtig. Nach der Auf-

stellung des Obergerichtsvollziehers F. vom 24. September 2008 ist es

unter anderem zu Zwangsvollstreckungsversuchen wegen der am 23. Novem-

ber 2007 und 8. August 2008 erteilten Vollstreckungsaufträge gekommen. Glei-

ches gilt für den Zwangsvollstreckungsauftrag vom 22. September 2008. Inso-

weit hat der Obergerichtsvollzieher T. unter dem 1. Oktober 2008 dem

Präsidenten des Landgerichts W. berichtet, der Antragsteller habe an

ihn, den Gerichtsvollzieher, die Restforderung beglichen. Hieraus ergibt sich,

dass Vollstreckungsmaßnahmen bereits eingeleitet waren. Auch dem Insol-

venzantrag des Finanzamts vom 8. November 2007 ging im September 2007

ein fruchtloser Pfändungsversuch seines Vollziehungsbeamten voraus. Über-

dies hatte das Finanzamt bereits zuvor diverse Pfändungen gegen den An-

tragsteller ausgebracht. Schließlich ist wegen des - noch nicht getilgten - Notar-

kammerbeitrags für 2008 ein Zwangsvollstreckungsversuch unternommen wor-

den.

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Dessen ungeachtet vermag es den Antragsteller ohnehin nicht von der

Feststellung zu entlasten, seine Art der Wirtschaftsführung gefährde die Inte-

ressen der Rechtsuchenden, wenn er nach Erteilung von Zwangsvollstre-

ckungsaufträgen die diesen zugrunde liegenden titulierten Forderungen tilgt, um

Zwangsmaßnahmen zu vermeiden. Die im Senatsbeschluss vom 20. März

2006 (aaO Rn. 5) enthaltene, nicht abschließende Aufzählung von Zwangsvoll-

streckungsmaßnahmen, die regelmäßig eine Gefährdung der Interessen der

Rechtssuchenden indizieren, bezieht sich auf das Tatbestandsmerkmal der

"wirtschaftlichen Verhältnisse" in § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO, nicht aber auf das

der "Art der Wirtschaftsführung". Schon die Tatsache, dass ein Notar wiederholt

erst nach der Beantragung von Zwangsvollstreckungsverfahren sich bereit fin-

det oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen

zu begleichen, begründet aus den oben unter a) genannten Gründen die Ge-

fährdung der Interessen der Rechtsuchenden infolge der Art der Wirtschaftsfüh-

rung.

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cc) Ebenso unbehelflich ist der Hinweis des Antragstellers, er habe die

Beiträge für seine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung zwar verspätet

gezahlt, jedoch jederzeit einen bestehenden Versicherungsschutz sichergestellt

und zudem seine berufliche Tätigkeit bislang schadensfrei ausgeübt. Ungeach-

tet dessen, dass es auf die verspätete Entrichtung der Versicherungsbeiträge

nicht mehr ankommt, weil bereits die über einen mehrjährigen Zeitraum wieder-

holt gegen den Antragsteller beantragten Zwangsvollstreckungen und Insol-

venzverfahren seine Amtsenthebung rechtfertigen, hat das Oberlandesgericht

zu Recht hervorgehoben, dass eine die Belange der Rechtssuchenden gefähr-

dende Art der Wirtschaftsführung auch schon besteht, wenn der Anwaltsnotar

es, wie hier, mehrfach zu qualifizierten Mahnungen (§ 39 VVG) für seine Be-

rufshaftpflichtversicherung (§ 51 BRAO, § 19a BNotO) kommen lässt und er

damit das Risiko eingeht, dass seine Anwaltszulassung widerrufen (§ 14 Abs. 2

Nr. 9 BRAO, vgl. zu den Folgen auch § 47 Nr. 3 BNotO) oder er gemäß § 50

Abs. 1 BNotO seines Notaramts enthoben wird. Ob in der Vergangenheit ein

Versicherungsfall nicht eingetreten ist, ist unmaßgeblich, weil die Haftpflichtver-

sicherung Vorsorge für künftige Berufspflichtverletzungen treffen soll, die auch

einem ansonsten sorgfältig arbeitenden Rechtsanwalt und Notar immer unter-

laufen können.

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dd) Unbeachtlich ist ferner, ob den Antragsteller ein Verschulden an dem

Entstehen der wirtschaftlichen Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirt-

schaftsführung veranlasst. Ob der Notar schuldhaft in eine Situation geraten ist,

die Bedenken gegen seine Wirtschaftsführung im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8

BNotO begründen, ist unmaßgeblich (Schippel/Bracker/Püls, BNotO, 8. Aufl.,

§ 50 Rn. 28). Nach dieser Bestimmung kommt es allein auf die objektive Ge-

fährdung der Interessen der Rechtsuchenden an. Ebenso können die Bemü-

hungen des Antragstellers, seine wirtschaftlichen Belastungen zu reduzieren,

letztlich das Vorliegen eines Amtsenthebungsgrundes nach dieser Bestimmung

nicht ausräumen, da sie, wie das Ansteigen seiner steuerlichen Verpflichtungen

zeigt, nicht erfolgreich waren und er damit die Ursachen für die die Interessen

der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung nicht abzustellen

vermochte.

28

ee) Dass der Antragsteller lediglich für eine Eigentumswohnung ein

Bankdarlehen in Anspruch nimmt, dessen Annuitäten durch die Mieteinkünfte

abgedeckt werden, vermag ihn ebenfalls nicht zu entlasten. Dies ändert nichts

daran, dass er bis in die jüngste Vergangenheit titulierte Forderungen, wenn

überhaupt, erst nach der Einleitung von Zwangsvollstreckungsverfahren begli-

chen hat. Das allein genügt für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 50

Abs. 1 Nr. 8 BNotO.

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ff) Ebenso ist unmaßgeblich, dass die Amtsführung des Antragstellers als

Notar bislang tadelsfrei war. § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO ist ein abstrakter Gefähr-

dungstatbestand. Zu konkreten Missständen bei der notariellen Tätigkeit muss

es deshalb auch unter Berücksichtigung des Grundrechts des Notars aus

Art. 12 Abs. 1 GG noch nicht gekommen sein (siehe oben unter a).

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gg) Schließlich ist es für die Wirtschaftsführung des Antragstellers nicht

von Bedeutung, dass seine Ehefrau über ein beträchtliches Depotvermögen

von mehr als 150.000 € verfügt, solange dies nicht für die Tilgung seiner Schul-

den eingesetzt wird.

31

2.

Nach alledem kann der Senat offen lassen, ob zusätzlich die Amtsenthe-

bungsgründe der Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden aufgrund

der wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Var. BNotO) oder des

Vermögensverfalls (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO) vorliegen.

Schlick

Wendt

Herrmann

Eule

Brose-Preuß

Vorinstanz:

OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.06.2008 - 2 Not 2/08 -