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BGH Beschluss vom 26.10.2009 – NotZ 15/09

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 15/09

BESCHLUSS

vom

26. Oktober 2009

in dem Verfahren

wegen Aufforderung zur Zahlung eines Kammerbeitrags

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 26. Oktober 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick, die Richter

Wendt und Dr. Herrmann, den Notar Eule und die Notarin Dr. Brose-Preuß

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

vom 24. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfah-

ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Geschäftswert: 2.415,00 €.

Gründe

2

Der Antragsteller ist seit 1974 als Rechtsanwalt zugelassen und wurde

1988 zum Notar bestellt. Er wendet sich gegen eine vollstreckbare Aufforderung

der Antragsgegnerin zur Zahlung des Kammerbeitrags für das Jahr 2008 nebst

Mahngebühren.

Mit Verfügung des Präsidenten des Landgerichts W. vom

19. November 2007 wurde der Antragsteller mit der Begründung vorläufig des

Amtes enthoben, seine wirtschaftlichen Verhältnisse und seine Art der Wirt-

schaftsführung gefährdeten die Interessen der Rechtsuchenden. Weiterhin sei

er in Vermögensverfall geraten. Diese Verfügung wurde mit Beschluss des

Oberlandesgerichts vom 17. April 2008 mangels Feststel-

lung einer konkreten Gefährdung der Rechtsuchenden aufgehoben. Mit Be-

schluss vom 5. Juni 2008 hat das Oberlandesgericht jedoch im Vorschaltverfah-

ren gemäß § 50 Abs. 3 BNotO festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine

Amtsenthebung vorliegen. Der Senat hat die hiergegen gerichtete sofortige Be-

schwerde des Antragstellers mit Beschluss vom heutigen Tag zurückgewiesen.

4

Mit Schreiben aus Februar 2008 hat die Antragsgegnerin den Kammer-

beitrag für das Jahr 2008 entsprechend ihrer Satzung gegenüber dem An-

tragsteller auf 2.300 € festgesetzt. Ein Rechtsmittel hiergegen hat der An-

tragsteller nicht erhoben.

Nachdem der Antragsteller den festgesetzten Beitrag nicht entrichtete

und Mahnungen der Antragsgegnerin ohne Erfolg blieben, erließ sie am 14. Ja-

nuar 2009 eine von ihrem Präsidenten ausgestellte, mit der Bescheinigung der

Vollstreckbarkeit und ihrem Siegel versehene Zahlungsaufforderung über

2.415 € (2.300 € Kammerbeitrag zuzüglich 115 € Mahngebühr).

5

Gegen diese Aufforderung hat der Antragsteller einen Antrag auf gericht-

liche Entscheidung gestellt, mit der er die Aufhebung der Verfügung und hilfs-

weise die Feststellung ihrer Unwirksamkeit begehrt hat. Er hat geltend gemacht,

die Antragsgegnerin habe im Amtsenthebungsverfahren entgegen ihren Aufga-

ben seinen Interessen zuwider gehandelt. Zudem könne keine Beitragspflicht

für den Zeitraum bestehen, in dem er vorläufig seines Amts enthoben gewesen

sei und somit seine notarielle Tätigkeit nicht habe ausüben können.

6

Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die kraft Geset-

zes begründete Mitgliedschaft eines Notars zur Notarkammer ende mit dem

Amt. Ein lediglich vorläufig des Amtes enthobener Notar bleibe Kammermit-

glied. Die Mitgliedschaft ruhe während der Dauer der vorläufigen Amtsenthe-

bung nicht. Die Beitragspflicht des Antragstellers entfalle auch nicht deshalb,

weil die Antragsgegnerin durch ihre Stellungnahme die Entscheidung über die

vorläufige Amtsenthebung gefördert und damit nicht die Interessen des Antrag-

stellers vertreten habe. Die Notarkammer sei nicht sein persönlicher Interes-

senvertreter. Vielmehr vertrete sie nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BNotO die Gesamt-

heit der in ihr zusammengeschlossenen Notare. Dazu gehöre auch, Missstän-

den in der beruflichen Tätigkeit der Notare entgegenzuwirken und bei Kenntnis

entsprechender Umstände auch die Amtsenthebung zu betreiben beziehungs-

weise die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Hierfür habe vorliegend Anlass be-

standen, da Anhaltspunkte für eine Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse

des Antragstellers vorgelegen hätten.

7

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwer-

de. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen vor dem Oberlandesgericht.

II.

8

Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige so-

fortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Oberlandesgericht

hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Ergebnis mit Recht zurückge-

wiesen, denn die angegriffene - als Verwaltungsakt nach § 111 Abs. 1 Satz 1

BNotO anfechtbare (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2002 - NotZ 23/01 -

DNotZ 2003, 74; siehe zu § 84 Abs. 1 und § 223 Abs. 1 BRAO BGHZ 55, 255,

259) - Zahlungsaufforderung (Vollstreckungsklausel gemäß § 73 Abs. 2 BNotO)

vom 14. Januar 2009 ist rechtmäßig.

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1.

Die angefochtene Zahlungsaufforderung genügt in formeller Hinsicht den

Anforderungen des § 73 Abs. 2 BNotO. Der Antragsteller bringt diesbezüglich in

seiner Beschwerde auch keine Rügen an.

11

2.

Die Zahlungsaufforderung ist inhaltlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

a) Dass der Antragsteller den angeforderten Kammerbeitrag von 2.300 €

für das Jahr 2008 entrichten muss, ergibt sich schon aus der Verbindlichkeit

des vorausgegangenen Beitragsbescheids aus Februar 2008. Bei diesem Be-

scheid handelte es sich um einen Verwaltungsakt, der mit einem Antrag auf

gerichtliche Entscheidung hätte angefochten werden können (vgl. z.B.: Senats-

beschlüsse BGHZ 112, 163, 165 m.w.N. und vom 18. März 2002 aaO).

12

Entgegen der Auffassung des Antragstellers fehlt der im Februar 2008

versandten Zahlungsaufforderung nicht der Eigenschaft als Verwaltungsakt,

weil sie nicht persönlich unterschrieben ist, sondern nur mit dem gedruckten

Namen des Präsidenten der Antragsgegnerin abschließt, und eine Rechtsmit-

telbelehrung fehlt. Die fehlende Unterschrift nimmt einem Bescheid nicht den

Charakter als Verwaltungsakt und hat auch nicht dessen Nichtigkeit zur Folge,

sondern führt allenfalls zur dessen Anfechtbarkeit (Senatsbeschluss vom

22. März 2004 - NotZ 16/03 - NJW-RR 2004, 1432, 1433). Ebenso ist eine

Rechtsmittelbelehrung nicht erforderlich gewesen. Im Bereich der Bundesno-

tarordnung war jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisie-

rung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung

einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Ver-

waltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher

Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) am 1. September 2009 eine

Rechtsmittelbelehrung in Verwaltungsakten entbehrlich (Senat aaO).

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Mangels Anfechtung durch den Antragsteller innerhalb der Anfechtungs-

frist - binnen eines Monats ab Bekanntgabe (§ 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO) - ist

dieser Verwaltungsakt unanfechtbar geworden und damit für den Antragsteller

verbindlich. Entgegen der Ansicht des Antragstellers lief die Anfechtungsfrist in

Abweichung von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch ohne Rechtmittelbelehrung, da

eine solche aus den vorgenannten Gründen nicht erforderlich war. Im Übrigen

wäre mittlerweile auch die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO abgelau-

fen.

14

Aus der Bestandskraft des Beitragsbescheids folgt, dass in einem nach-

folgenden Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren, das die Rechtmäßigkeit

der zwangsweisen Beitreibung des unanfechtbar festgesetzten Beitrages be-

trifft, die inhaltliche Richtigkeit des Beitragsbescheids nicht mehr zur Nachprü-

fung steht (Senatsbeschluss vom 18. März 2002 aaO; Hartmann in Eylmann/

Vaasen, Bundesnotarordnung Beurkundungsgesetz, 2. Aufl., § 73 Rn. 28;

Kanzleiter in Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl., § 73 Rn. 21; Lerch in Arndt/

Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl., § 73 Rn. 11 unter Aufgabe der in den Vor-

auflagen vertretenen Gegenansicht, vgl. aaO Fn. 9).

15

Da sich die Beitragspflicht des Antragstellers für 2008 schon aus der Be-

standskraft des ursprünglichen Beitragsbescheids der Antragsgegnerin ergibt,

erübrigt es sich, auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses einzuge-

hen, wonach auch bei einer sachlichen Überprüfung die Festsetzung des Bei-

trags durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden ist.

16

Dessen ungeachtet sind die Einwendungen des Antragstellers gegen

seine Beitragspflicht für das Jahr 2008 aus den zutreffenden Gründen der ange-

fochtenen Entscheidung auch der Sache nach unbegründet.

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b) Die Festsetzung der Mahngebühr von 115 € findet ihre Grundlage in

Nummer I 1. Satz 3 der Beitragsordnung der Antragsgegnerin für das Ge-

schäftsjahr 2008 vom 21. November 2007 (JMBl. 2008, 53). Aus den vorste-

henden Gründen ist auch insoweit nicht inzident zu prüfen, ob die (Haupt-)Bei-

tragsforderung berechtigt ist.

Schlick

Wendt

Herrmann

Eule

Brose-Preuß

Vorinstanz:

OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.06.2009 - 2 Not 1/09 -