BGH Beschluss vom 26.10.2009 – NotZ 15/09
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 15/09
BESCHLUSS
vom
26. Oktober 2009
in dem Verfahren
wegen Aufforderung zur Zahlung eines Kammerbeitrags
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 26. Oktober 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick, die Richter
Wendt und Dr. Herrmann, den Notar Eule und die Notarin Dr. Brose-Preuß
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 24. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfah-
ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Geschäftswert: 2.415,00 €.
Gründe
Der Antragsteller ist seit 1974 als Rechtsanwalt zugelassen und wurde
1988 zum Notar bestellt. Er wendet sich gegen eine vollstreckbare Aufforderung
der Antragsgegnerin zur Zahlung des Kammerbeitrags für das Jahr 2008 nebst
Mahngebühren.
Mit Verfügung des Präsidenten des Landgerichts W. vom
19. November 2007 wurde der Antragsteller mit der Begründung vorläufig des
Amtes enthoben, seine wirtschaftlichen Verhältnisse und seine Art der Wirt-
schaftsführung gefährdeten die Interessen der Rechtsuchenden. Weiterhin sei
er in Vermögensverfall geraten. Diese Verfügung wurde mit Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 17. April 2008 mangels Feststel-
lung einer konkreten Gefährdung der Rechtsuchenden aufgehoben. Mit Be-
schluss vom 5. Juni 2008 hat das Oberlandesgericht jedoch im Vorschaltverfah-
ren gemäß § 50 Abs. 3 BNotO festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine
Amtsenthebung vorliegen. Der Senat hat die hiergegen gerichtete sofortige Be-
schwerde des Antragstellers mit Beschluss vom heutigen Tag zurückgewiesen.
Mit Schreiben aus Februar 2008 hat die Antragsgegnerin den Kammer-
beitrag für das Jahr 2008 entsprechend ihrer Satzung gegenüber dem An-
tragsteller auf 2.300 € festgesetzt. Ein Rechtsmittel hiergegen hat der An-
tragsteller nicht erhoben.
Nachdem der Antragsteller den festgesetzten Beitrag nicht entrichtete
und Mahnungen der Antragsgegnerin ohne Erfolg blieben, erließ sie am 14. Ja-
nuar 2009 eine von ihrem Präsidenten ausgestellte, mit der Bescheinigung der
Vollstreckbarkeit und ihrem Siegel versehene Zahlungsaufforderung über
2.415 € (2.300 € Kammerbeitrag zuzüglich 115 € Mahngebühr).
Gegen diese Aufforderung hat der Antragsteller einen Antrag auf gericht-
liche Entscheidung gestellt, mit der er die Aufhebung der Verfügung und hilfs-
weise die Feststellung ihrer Unwirksamkeit begehrt hat. Er hat geltend gemacht,
die Antragsgegnerin habe im Amtsenthebungsverfahren entgegen ihren Aufga-
ben seinen Interessen zuwider gehandelt. Zudem könne keine Beitragspflicht
für den Zeitraum bestehen, in dem er vorläufig seines Amts enthoben gewesen
sei und somit seine notarielle Tätigkeit nicht habe ausüben können.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die kraft Geset-
zes begründete Mitgliedschaft eines Notars zur Notarkammer ende mit dem
Amt. Ein lediglich vorläufig des Amtes enthobener Notar bleibe Kammermit-
glied. Die Mitgliedschaft ruhe während der Dauer der vorläufigen Amtsenthe-
bung nicht. Die Beitragspflicht des Antragstellers entfalle auch nicht deshalb,
weil die Antragsgegnerin durch ihre Stellungnahme die Entscheidung über die
vorläufige Amtsenthebung gefördert und damit nicht die Interessen des Antrag-
stellers vertreten habe. Die Notarkammer sei nicht sein persönlicher Interes-
senvertreter. Vielmehr vertrete sie nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BNotO die Gesamt-
heit der in ihr zusammengeschlossenen Notare. Dazu gehöre auch, Missstän-
den in der beruflichen Tätigkeit der Notare entgegenzuwirken und bei Kenntnis
entsprechender Umstände auch die Amtsenthebung zu betreiben beziehungs-
weise die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Hierfür habe vorliegend Anlass be-
standen, da Anhaltspunkte für eine Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse
des Antragstellers vorgelegen hätten.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwer-
de. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen vor dem Oberlandesgericht.
II.
Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige so-
fortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Oberlandesgericht
hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Ergebnis mit Recht zurückge-
wiesen, denn die angegriffene - als Verwaltungsakt nach § 111 Abs. 1 Satz 1
BNotO anfechtbare (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2002 - NotZ 23/01 -
DNotZ 2003, 74; siehe zu § 84 Abs. 1 und § 223 Abs. 1 BRAO BGHZ 55, 255,
259) - Zahlungsaufforderung (Vollstreckungsklausel gemäß § 73 Abs. 2 BNotO)
vom 14. Januar 2009 ist rechtmäßig.
1.
Die angefochtene Zahlungsaufforderung genügt in formeller Hinsicht den
Anforderungen des § 73 Abs. 2 BNotO. Der Antragsteller bringt diesbezüglich in
seiner Beschwerde auch keine Rügen an.
2.
Die Zahlungsaufforderung ist inhaltlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
a) Dass der Antragsteller den angeforderten Kammerbeitrag von 2.300 €
für das Jahr 2008 entrichten muss, ergibt sich schon aus der Verbindlichkeit
des vorausgegangenen Beitragsbescheids aus Februar 2008. Bei diesem Be-
scheid handelte es sich um einen Verwaltungsakt, der mit einem Antrag auf
gerichtliche Entscheidung hätte angefochten werden können (vgl. z.B.: Senats-
beschlüsse BGHZ 112, 163, 165 m.w.N. und vom 18. März 2002 aaO).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers fehlt der im Februar 2008
versandten Zahlungsaufforderung nicht der Eigenschaft als Verwaltungsakt,
weil sie nicht persönlich unterschrieben ist, sondern nur mit dem gedruckten
Namen des Präsidenten der Antragsgegnerin abschließt, und eine Rechtsmit-
telbelehrung fehlt. Die fehlende Unterschrift nimmt einem Bescheid nicht den
Charakter als Verwaltungsakt und hat auch nicht dessen Nichtigkeit zur Folge,
sondern führt allenfalls zur dessen Anfechtbarkeit (Senatsbeschluss vom
22. März 2004 - NotZ 16/03 - NJW-RR 2004, 1432, 1433). Ebenso ist eine
Rechtsmittelbelehrung nicht erforderlich gewesen. Im Bereich der Bundesno-
tarordnung war jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisie-
rung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung
einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Ver-
waltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher
Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) am 1. September 2009 eine
Rechtsmittelbelehrung in Verwaltungsakten entbehrlich (Senat aaO).
Mangels Anfechtung durch den Antragsteller innerhalb der Anfechtungs-
frist - binnen eines Monats ab Bekanntgabe (§ 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO) - ist
dieser Verwaltungsakt unanfechtbar geworden und damit für den Antragsteller
verbindlich. Entgegen der Ansicht des Antragstellers lief die Anfechtungsfrist in
Abweichung von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch ohne Rechtmittelbelehrung, da
eine solche aus den vorgenannten Gründen nicht erforderlich war. Im Übrigen
wäre mittlerweile auch die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO abgelau-
fen.
Aus der Bestandskraft des Beitragsbescheids folgt, dass in einem nach-
folgenden Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren, das die Rechtmäßigkeit
der zwangsweisen Beitreibung des unanfechtbar festgesetzten Beitrages be-
trifft, die inhaltliche Richtigkeit des Beitragsbescheids nicht mehr zur Nachprü-
fung steht (Senatsbeschluss vom 18. März 2002 aaO; Hartmann in Eylmann/
Vaasen, Bundesnotarordnung Beurkundungsgesetz, 2. Aufl., § 73 Rn. 28;
Kanzleiter in Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl., § 73 Rn. 21; Lerch in Arndt/
Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl., § 73 Rn. 11 unter Aufgabe der in den Vor-
auflagen vertretenen Gegenansicht, vgl. aaO Fn. 9).
Da sich die Beitragspflicht des Antragstellers für 2008 schon aus der Be-
standskraft des ursprünglichen Beitragsbescheids der Antragsgegnerin ergibt,
erübrigt es sich, auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses einzuge-
hen, wonach auch bei einer sachlichen Überprüfung die Festsetzung des Bei-
trags durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden ist.
Dessen ungeachtet sind die Einwendungen des Antragstellers gegen
seine Beitragspflicht für das Jahr 2008 aus den zutreffenden Gründen der ange-
fochtenen Entscheidung auch der Sache nach unbegründet.
b) Die Festsetzung der Mahngebühr von 115 € findet ihre Grundlage in
Nummer I 1. Satz 3 der Beitragsordnung der Antragsgegnerin für das Ge-
schäftsjahr 2008 vom 21. November 2007 (JMBl. 2008, 53). Aus den vorste-
henden Gründen ist auch insoweit nicht inzident zu prüfen, ob die (Haupt-)Bei-
tragsforderung berechtigt ist.
Schlick
Wendt
Herrmann
Eule
Brose-Preuß
Vorinstanz:
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.06.2009 - 2 Not 1/09 -