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BGH Beschluss vom 26.10.2009 – NotZ 17/09

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 17/09

BESCHLUSS

vom

26. Oktober 2009

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 26. Oktober 2009 durch

den Vizepräsidenten Schlick, die Richter Wendt und Dr. Herrmann sowie den

Notar Eule und die Notarin Dr. Brose-Preuß

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom

30. Juni 2009 - Not 5/09 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die dem Antragsgegner sowie den weiteren

Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtli-

chen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

10.000 € festgesetzt

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Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

Nach der ständigen, auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten

(Beschluss vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 868/97, betreffend den Senatsbeschluss

vom 21. April 1997 - NotZ 7/97) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist

gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf Erlass einst-

weiliger Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FGG eine Beschwerde an den Bundes-

gerichtshof grundsätzlich nicht statthaft (Beschluss vom 14. April 1994 - NotZ

1/94 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 Anordnung, einstweilige 4 m.w.N.;

zuletzt Beschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 80/07 und NotZ 88/07 - bei juris

abrufbar). Ein möglicher Ausnahmefall, in dem wegen des Erfordernisses effek-

tiven Rechtsschutzes die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf

Erlass einer einstweiligen Anordnung als statthaft zu erachten sein könnte (Se-

natsbeschluss vom 14. April 1994 aaO), ist nicht gegeben. Der vorliegende Fall

unterscheidet sich in den entscheidungserheblichen Punkten nicht von denjeni-

gen, die den genannten Senatsbeschlüssen zugrunde gelegen haben. Das O-

berlandesgericht hat auch im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf

Erlass einer einstweiligen Anordnung die Erfolgsaussicht des in der Hauptsache

gestellten Antrags geprüft und ohne sachfremde, objektiv willkürliche Erwägun-

gen verneint. Damit ist dem Antragsteller der Rechtsschutz, auf den er in die-

sem Verfahren von Verfassungs wegen Anspruch hat, gewährt worden.

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Soweit der Antragsteller - im Anschluss an das Schreiben des Vorsitzen-

den des Senats vom 27. August 2009, in dem dieser auf die Bedenken gegen

die Zulässigkeit der Beschwerde hingewiesen hat - darzutun versucht hat, dass

die vorliegende Fallgestaltung entscheidend anders gelagert ist als diejenige,

über die der Senat in den genannten Beschlüssen vom 23. Juli 2007 zu befin-

den hatte, stellen seine Ausführungen letztlich nur den Versuch dar nachzuwei-

sen, dass das Oberlandesgericht in der Sache falsch entschieden hat. Das ist

ihm verwehrt.

Schlick

Wendt

Herrmann

Eule

Brose-Preuß

Vorinstanz:

OLG Celle, Entscheidung vom 30.06.2009 - Not 5/09 -