Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 26.10.2009 – NotZ 19/08
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Oktober 2009
in dem Verfahren
NotZ 19/08
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
BNotO § 50 Abs. 1, § 111; EGGVG § 23; BZRG § 10 Abs. 2 Nr. 2, § 25
a) Die Mitteilung der zuständigen Notaraufsichtsbehörde an die Registerbehörde (Bundesamt der Justiz), dass sie einen Notar vorläufig des Amtes enthoben hat (§ 54 Abs. 1 BNotO), ist - nicht anders als die gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 BZRG in das Bundeszentralregister erfolgte Eintragung selbst, dass dem Betreffenden die Ausübung des Notarberufs vollziehbar untersagt ist - eine Maßnahme des "Regis- terrechts" und nicht des "Notarrechts". Will daher der von der Eintragung betrof- fene (frühere) Notar eine Entfernung der Eintragung erreichen, so ist auch dann nicht der Rechtsweg zu den Notarsenaten nach § 111 BNotO eröffnet - sondern der nach Maßgabe des § 23 EGGVG zuständige OLG-Strafsenat zur Entschei- dung berufen -, wenn der Notar mit seinem Begehren nicht die die Eintragung vollziehende Registerbehörde, sondern die Justizverwaltung als Mitteilungsbe- hörde in Anspruch nimmt.
b) Der (frühere) Notar kann von der die Eintragungstatsache mitteilenden Justizver- waltung nicht (im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs) die "amtliche Be- kanntmachung" verlangen, die vorläufige Amtsenthebung sei gegenstandslos geworden.
BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 19/08 - OLG München
wegen Folgenbeseitigung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vizepräsi-
denten Schlick, die Richter Wendt und Dr. Herrmann sowie den Notar
Eule und die Notarin Dr. Brose-Preuß auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Oktober 2009
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der
Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesge-
richts München vom 25. August 2008 unter Zurückweisung
der sofortigen Beschwerde im Übrigen wie folgt neu ge-
fasst:
Soweit der Antragsteller beantragt,
a) den Antragsgegner zu verpflichten, das im Bundes-
zentralregister zu Lasten des Antragstellers einge-
tragene Berufsverbot als Notar mit Rückwirkung zu
beseitigen,
b) festzustellen, dass das Persönlichkeitsrecht des An-
tragstellers durch die Eintragung des Berufsverbots
in das Bundeszentralregister in heute nicht mehr zu
vertretender Weise beeinträchtigt ist und
c) hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, das
Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz mit
einer Entscheidung nach § 25 BZRG, durch die die
Entfernung des streitgegenständlichen Eintrags aus
dem Register angeordnet wird, herzustellen,
wird der Rechtsweg zu den Gerichten für Notarsachen
nach § 111 BNotO für unzulässig erklärt, das Verfah-
ren abgetrennt und an den zuständigen Strafsenat des
Oberlandesgerichts München verwiesen.
Im Übrigen werden die Anträge des Antragstellers zu-
rückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten beider Rechtszüge
nach einem Gegenstandswert von 9.000 € zu tragen und
dem Antragsgegner 60 % der im Beschwerdeverfahren ent-
standenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übri-
gen bleibt die Kostenentscheidung dem Strafsenat des
Oberlandesgerichts vorbehalten.
Der Gegenstandswert für beide Rechtszüge wird auf
12.000 €
(3.000 € je Antrag; vgl. § 30 Abs. 2 und 3 KostO) festge-
setzt.
Gründe:
1
I. Der am 17. August 1938 geborene Antragsteller war Notar im
Tätigkeitsbereich des Antragsgegners. Nachdem das Amtsgericht M.
das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers er-
öffnet hatte, enthob die Präsidentin des Oberlandesgerichts M.
den Antragsteller gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6, § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO mit
Verfügung vom 23. Mai 2001 vorläufig seines Amtes. Zu den Personen-
daten des Antragstellers erfolgte im Bundeszentralregister der Eintrag
"23.05.2001 Oberlandesgericht M. , …
Ausübung des nachstehenden Berufs untersagt: Notar
Vollziehbar".
2
Mit Schriftsatz vom 26. April 2002 nahm der Antragsteller sein
Rechtsmittel gegen die vorläufige Amtsenthebung sowie seinen Antrag
auf Aussetzung der Vollziehung derselben zurück. Auf seinen Antrag ent-
ließ ihn die Präsidentin des Oberlandesgerichts M. gemäß § 48
BNotO mit Bescheid vom 23. September 2002 mit Wirkung zum
31. Oktober 2002 aus dem Notaramt. Die gegen die Entlassungsverfü-
gung gerichteten Rechtsmittel des Antragstellers, mit denen er das Feh-
len angeblich notwendiger Nebenbestimmungen über den Ausgleich
sonst unverhältnismäßiger Belastungen infolge der Entlassung rügte,
hatten keinen Erfolg (Senat, Beschluss vom 14. Juli 2003 - NotZ 6/03 -
BGHReport 2003, 1180).
3
Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller vor dem Oberlan-
desgericht zuletzt beantragt
1. den Antragsgegner zu verpflichten, das im Bundeszentralregis-
ter zu Lasten des Antragstellers durch den Eintrag mit dem
Wortlaut
"23.05.2001 Oberlandesgericht M. , …
Ausübung des nachstehenden Berufs untersagt: Notar
Vollziehbar"
verlautbarte Berufsverbot mit Rückwirkung zu beseitigen,
2. den Antragsgegner zu verpflichten, amtlich bekannt zu machen,
dass die gegenüber dem Antragsteller am 23. Mai 2001 durch
die Präsidentin des Oberlandesgerichts M. (Az. …
) ausgesprochene vorläufige Amtsenthebung als Notar in
M. gegenstandslos geworden ist,
3. den Antragsgegner zu verpflichten, allen deutschen Rechtsan-
walts- und Notarkammern durch Rundschreiben bekannt zu ma-
chen, dass der Eintrag zu Lasten des Antragstellers im Bundes-
zentralregister mit dem Wortlaut
„23.05.2001 Oberlandesgericht M. , …
Ausübung des nachstehenden Berufs untersagt: Notar
Vollziehbar“
gegenstandslos geworden ist,
4. den Antragsgegner zu verpflichten, die noch andauernden rea-
len Folgen persönlichkeitsrechtlicher Art der gegenüber dem An-
tragsteller am 23. Mai 2001 durch die Präsidentin des Oberlan-
desgerichts M. (Az. ... ) ausgesprochenen Amts-
enthebung als Notar in M. durch Wiederherstellung des
Zustandes, der vorher bestanden hatte, oder eines möglichst
gleichwertigen Zustandes zu beseitigen,
4 a, hilfsweise zu 4.:
festzustellen, dass das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers
durch die Eintragung der Verfügung der Präsidentin des Ober-
landesgerichts M. vom 23. Mai 2001 (Az. … ) in
das Bundeszentralregister in heute nicht mehr zu vertretender
Weise beeinträchtigt ist,
5. den Antragsgegner zu verpflichten, das Einvernehmen mit dem
Bundesamt für Justiz mit einer Entscheidung nach § 25 BZRG,
durch die die Entfernung des streitgegenständlichen Eintrags
aus dem Register angeordnet wird, herzustellen.
4
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 25. August 2008 die
Anträge zu 1 und 4a als im angerufenen Rechtsweg unzulässig zurück-
gewiesen, aber eine Verweisung an das zuständige Gericht abgelehnt.
Die Anträge zu 2 und 3 hat es als unbegründet und den Antrag zu 4 als
unzulässig zurückgewiesen. Hinsichtlich des Antrags zu 5 hat es das
Verfahren abgetrennt, den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig er-
klärt und das abgetrennte Verfahren an das Verwaltungsgericht M.
verwiesen.
5
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, in der der An-
tragsteller unter anderem ergänzend ausführt, dass der Antrag zu 5 le-
diglich als Hilfsantrag zu verstehen (gewesen) sei, falls alle Anträge zu 1
bis 4 nicht begründet seien.
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II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist weitgehend unbegrün-
det.
7
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1. Die sofortige Beschwerde ist insgesamt zulässig.
a) Soweit das Oberlandesgericht den beschrittenen Rechtsweg
hinsichtlich des Antrags zu 5 für unzulässig erklärt und das Verfahren an
das Verwaltungsgericht verwiesen hat, ist die sofortige Beschwerde ge-
mäß § 17a Abs. 4 GVG statthaft. Das Oberlandesgericht hat die
"Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof" gemäß § 17a Abs. 4
Satz 4 GVG zugelassen. Hierbei hat das Oberlandesgericht allerdings
verkannt, dass nach dem Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichts-
barkeit eine Rechtsbeschwerde nicht vorgesehen ist (vgl. Senat, Be-
schluss vom 26. März 2007 - NotZ 49/06 - juris Rn. 9 m.w.N.). Richtiger-
weise gelten für die von dem Notarsenat eines Oberlandesgerichts zuge-
lassene "Rechtswegbeschwerde" die für die "reguläre" Beschwerde maß-
geblichen Vorschriften. Der Antragsteller hat die sofortige Beschwerde
durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Oberlandesgericht bin-
nen einer Frist von zwei Wochen gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 111
Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO form- und fristgerecht
einlegt.
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b) Hinsichtlich der Entscheidung über die Anträge zu 1 bis 4 ist die
sofortige Beschwerde gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 42 Abs. 4
BRAO als Hauptsacherechtsmittel das statthafte und auch im Übrigen
zulässige Rechtsmittel. Dies gilt auch, soweit das Oberlandesgericht den
beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt hat, ohne den Rechts-
streit gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an ein anderes Gericht zu verwei-
sen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 1992 - V ZB 37/92 - NJW
1993, 332, 333; Urteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 278/04 - NJW-RR
2005, 721, 722 m.w.N.; BSG NVwZ-RR 2000, 648; Zöller/Lückemann,
ZPO, 27. Aufl., § 17a GVG Rn. 17 m.w.N.).
10
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2. In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde ganz überwiegend
ohne Erfolg.
a) Zutreffend hat das Oberlandesgericht für den Antrag zu 1 den
Rechtsweg zu den Gerichten für Notarsachen nach § 111 BNotO nicht
für eröffnet angesehen. Verfahrenfehlerhaft hat es jedoch davon abge-
sehen, den Rechtsstreit insoweit an das zuständige Gericht zu verwei-
sen.
12
aa) Die Zuständigkeit der Notarsenate erstreckt sich infolge der
"abdrängenden" Rechtswegzuweisung nach § 111 BNotO, § 40 Abs. 1
Satz 1 VwGO auf alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Be-
reich des Notarrechts, bei denen es um die Vornahme oder Aufhebung
von Amtshandlungen nach der Bundesnotarordnung geht (Senat, Be-
schluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 10/06 - DNotZ 2007, 69, 70; BGHZ 115,
275, 277; Sandkühler in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl., § 111
Rn. 2 f.; Custodis: in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 2. Aufl., § 111
BNotO Rn. 14 und 41). Dabei richtet sich die Abgrenzung von Streitigkei-
ten aus dem Bereich des Notarrechts zu anderen öffentlich-rechtlichen
Streitigkeiten nach dem Rechtsschutzziel des Rechtsschutz suchenden
Beteiligten (Senat, aaO DNotZ 2007, 70).
13
bb) Erklärtes Rechtsschutzziel des Antragstellers ist die rückwir-
kende Beseitigung des seine vorläufige Amtsenthebung betreffenden Da-
tensatzes aus dem Bundeszentralregister; der Antragsgegner soll ver-
pflichtet werden, die Löschung dieser Eintragung im Register herbeizu-
führen. Diese Löschung ist aber keine Amtshandlung nach der Bundes-
notarordnung, sondern eine solche nach dem Bundeszentralregisterge-
setz. Die Eintragung eines Berufsverbots in das Register ist nicht - wie
der Antragsteller meint - ein Verwaltungsakt nach der Bundesnotarord-
nung oder der Vollzug bzw. die Nachwirkung eines solchen, sondern er-
folgt unter den Voraussetzungen der § 3 Nr. 3, § 10 Abs. 2 Nr. 2 BZRG
in Form eines Justizverwaltungsakts der Registerbehörde
(Reb-
mann/Uhlig, BZRG, § 3 Rn. 22 f.; Götz/Tolzmann, BZRG, 4. Aufl., § 1
Rn. 26 und § 3 Rn. 7; Hase, BZRG, § 1 Rn. 6). Nach § 10 BZRG hat die
Registerbehörde solche Entscheidungen einzutragen, die für das Ge-
meinwohl und die öffentliche Sicherheit sowie die mit derartigen Aufga-
ben befassten Behörden allgemein eine besondere Bedeutung haben
(Hase aaO § 10 Rn. 1). Die Eintragung dient - über den Bereich des No-
tarrechts hinaus - der Information anderer Behörden oder Gerichte ge-
mäß § 32 Abs. 3 Nr. 2, § 41 Abs. 1 BZRG zur Vorbereitung von Verwal-
tungsentscheidungen und Entscheidungen der Berufsgerichtsbarkeit
(Götz/Tolzmann aaO § 10 Rn. 4). Dabei regelt das Registerrecht auch
- wie insbesondere den §§ 19, 20 Abs. 1 Satz 4, §§ 24 und 25 BZRG zu
entnehmen ist -, wann und unter welchen Voraussetzungen Eintragungen
aus dem Register zu löschen sind. Diese Regelungen sind abschließend
(vgl. Starke in: Eylmann/Vaasen aaO § 110a BNotO Rn. 16). Dies gilt
unabhängig davon, ob der Eingetragene das Verhalten der Registerbe-
hörde oder - wie hier - das Verhalten der Behörde beanstandet, die die
(vermeintlich) eintragungspflichtige Tatsache der Registerbehörde mitge-
teilt hat. Auch die Mitteilung hat, anders als die Maßnahme selbst (hier:
vorläufige Amtsenthebung), ihre Grundlage nicht im Notar-, sondern im
Registerrecht (vgl. § 20 Abs. 1 BZRG i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 BZRGVwV,
BAnz 2008 Nr. 194 S. 4612).
14
Da das Rechtsschutzziel des Antragstellers damit nicht in einem
von der Bundesnotarordnung, sondern in einem ausschließlich von Vor-
schriften und Zielen des Registerrechts geprägten Sachverhalt wurzelt,
ist der Rechtsweg des § 111 BNotO nicht gegeben.
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cc) Die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es
- entgegen der Auffassung des Antragstellers - ebenfalls nicht, den
Rechtsweg zu den Notarsenaten zu eröffnen. Denn das Registerrecht
gewährleistet bereits ein lückenloses Rechtsschutzsystem. Selbst in Fäl-
len, in denen das Registerrecht eine förmliche Beschwerde - wie etwa
gemäß § 25 Abs. 2 BZRG, § 24 Abs. 2 EGGVG nach Ablehnung eines
Antrags, die Eintragung eines Berufsverbots zu entfernen - nicht vor-
sieht, ist nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Lehre gegen
registerrechtliche Entscheidungen nach den §§ 23, 25 EGGVG ein An-
trag auf gerichtliche Entscheidung möglich (Götz/Tolzmann aaO § 1
Rn. 25; Rebmann/Uhlig aaO § 1 Rn. 24 und 30). Die Ablehnung der Ent-
fernung eines Registereintrags stellt einen Justizverwaltungsakt dar, ge-
gen den ein Verpflichtungsantrag gemäß § 23 Abs. 2 EGGVG statthaft ist
(OLG Karlsruhe NVwZ 2000, 118, 119 m.w.N.).
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dd) Da für die Rechtswegzuständigkeit nach § 111 BNotO - wie
ausgeführt - allein auf das Rechtsschutzziel, nicht aber auf die vom
Rechtsschutz suchenden Beteiligten geltend gemachte Anspruchsgrund-
lage abzustellen ist (Senat aaO DNotZ 2007, 70), ist es auch unbeacht-
lich, dass sich der Antragsteller eines Anspruchs auf Beseitigung der
Vollzugsfolgen der seiner Ansicht nach rechtswidrigen vorläufigen Amts-
enthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6, § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO berühmt. Mit
einem solchen Anspruch ist sein erklärtes Ziel "Löschung seines Daten-
satzes im Bundeszentralregister" nicht zu erreichen. Ein allgemeiner
Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch gegen den Antragsgegner besteht
neben den speziellen Regelungen des Registerrechts ersichtlich nicht;
eine Änderung der Datensätze des Zentralregisters obliegt nach den Vor-
schriften des Bundeszentralregistergesetzes ausschließlich der Regis-
terbehörde.
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ee) Der Rechtsstreit ist hinsichtlich des Antrags zu 1 entsprechend
§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG, § 145 Abs. 1 ZPO abzutrennen und gemäß
§ 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG an den zuständigen Strafsenat des Oberlan-
desgerichts M. zu verweisen. Die Gerichte, die über Notarsachen
nach § 111 BNotO entscheiden, stellen gegenüber nach anderen Verfah-
renswegen - vorliegend nach den §§ 23 ff. EGGVG - zur Entscheidung
berufenen Spruchkörpern der ordentlichen Gerichtsbarkeit einen eigenen
Rechtsweg i.S. der §§ 17 ff. GVG dar (OLG Dresden NJW 2000, 1505 f.;
vgl. Senat BGHZ 115, 275, 284 f. m.w.N.; Zöller/Lückemann aaO, Vor
§§ 17-17b GVG Rn. 11). Dabei sind Maßnahmen betreffend die Führung
des Bundeszentralregisters als Justizverwaltungsakte auf dem Gebiet
der Strafrechtspflege gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 1
EGGVG zu qualifizieren (OLG Karlsruhe NVwZ 2000 aaO S. 118; Reb-
mann/Uhlig aaO § 149 GewO Rn. 9; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. § 23
EGGVG Rn. 4; Kissel/Mayer, GVG, 5. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 113).
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Die Rechtsprechung, nach der eine Verweisung des Rechtsstreits
vom Zivilgericht an das Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt,
wenn es offenkundig an den Voraussetzungen für eine gerichtliche
Überprüfung fehlt, weil nach dem eigenen Vortrag des Klägers ein vor
Klageerhebung gesetzlich vorgeschriebenes Verwaltungsverfahren noch
nicht abgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 19. November 1992 - V ZB
37/92 - NJW 1993, 332, 333; vom 17. Juni 1993 - V ZB 31/92 - NJW
1993, 2541, 2542; vom 3. August 1995 - IX ZB 80/94 - ZIP 1995, 1451,
1453; BFH, Beschluss vom 19. März 1998 - VII B 20/98 - juris Rn. 15),
steht - anders als das Oberlandesgericht meint - einer Verweisung hier
nicht entgegen. Zwar hat der Antragsteller beim Bundesamt der Justiz
einen Antrag nach § 25 BZRG gestellt, gegen dessen Ablehnung nach
§ 25 Abs. 2 BZRG, § 24 Abs. 2 EGGVG zunächst förmliche Beschwerde
einzulegen war (Götz/Tolzmann aaO § 25 Rn. 34). Im vorliegenden
Rechtsstreit berühmt sich der Antragsteller jedoch eines mutmaßlichen
Löschungsanspruchs nicht gegenüber der Registerbehörde, sondern ge-
genüber dem Antragsgegner; dieser Antrag, über den der Antragsgegner
nicht binnen angemessener Frist entschieden habe, unterliege zudem
nicht den Voraussetzungen des § 25 BZRG, sondern resultiere daraus,
dass die Registereintragung von vornherein rechtswidrig erfolgt oder je-
denfalls gegenstandslos geworden sei. Bei diesem Vortrag ist ein Antrag
auf gerichtliche Entscheidung auch ohne Vorliegen eines behördlichen
Bescheids nicht zwangsläufig unzulässig. Die Entscheidung darüber, ob
das Begehren des Antragstellers unter den Voraussetzungen des § 27
EGGVG als Untätigkeitsantrag Erfolg haben kann, darf aber dem nach
§ 25 EGGVG zur Entscheidung berufenen Gericht nicht entzogen wer-
den. Ebenso ist es Sache dieses Gerichts, darüber zu befinden, ob für
ein solches Begehren überhaupt noch Raum ist, nachdem inzwischen
das Bundesamt für Justiz und das Bundesministerium der Justiz den An-
trag des Antragstellers auf vorzeitige Entfernung der Eintragung abge-
lehnt haben und der Antragsteller dagegen Klage vor dem Kammerge-
richt erhoben hat.
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b) Die Anträge zu 2 und 3, die darauf gerichtet sind, dem Antrags-
gegner aufzugeben, "amtlich bekannt zu machen" (insbesondere gegen-
über allen deutschen Rechtsanwalts- und Notarkammern), dass die den
Antragsteller betreffende Eintragung im Bundeszentralregister gegens-
tandslos geworden sei, sind zulässig, aber unbegründet.
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aa) Da der Antragssteller einen Anspruch auf Informationshand-
lungen der Verwaltung geltend macht, die keine Verwaltungsakte darstel-
len, ist statthafte Antragsart der allgemeine Leistungsantrag (vgl. Hufen,
Verwaltungsprozessrecht 5. Aufl. § 17 Rn. 4 S. 330 m.w.N.). Die über
den Wortlaut von § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO hinaus nicht nur für Anfech-
tungs-, sondern auch für Leistungsanträge erforderliche Antragsbefugnis
(vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juli 2007 - NotZ 41/07 - juris Rn. 6 f.;
vom 5. Februar 1996 - NotZ 14/95 - DNotZ 1997, 167, 169) ist zu beja-
hen, weil der Antragsteller durch die registerrechtliche Verwendung sei-
ner Daten in seinem Grundrecht auf Datenschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.
mit Art. 1 Abs. 1 GG betroffen ist (vgl. BVerfG StV 1991, 556) und einen
Sachverhalt dargelegt hat, aus dem sich grundsätzlich Folgenbeseiti-
gungsansprüche ergeben können.
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bb) Die Anträge zu 2 und 3 sind jedoch nicht begründet. Mit die-
sem Begehren macht der Antragsteller, wie er in der Beschwerdebe-
gründung und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrück-
lich klargestellt hat, Folgenbeseitigungsansprüche gegen den Antrags-
gegner geltend, die sich (auch) daraus ergeben sollen, dass gegen ihn
zu Unrecht die vorläufige Amtsenthebung ausgesprochen wurde. Ein
derartiger (auch) auf einem Fehlverhalten der zuständigen Notarauf-
sichtsbehörde beruhender Anspruch steht dem Antragsteller indes nicht
zu. Ein Folgenbeseitigungsanspruch richtet sich auf die Wiederherstel-
lung des ursprünglichen Zustands durch Beseitigung der unmittelbaren
Folgen rechtswidrigen Verwaltungshandelns. Vorliegend fehlt es indes
an einer unmittelbaren Vollzugsfolge (1), an einem rechtswidrigen Ver-
waltungshandeln (2) und an einem infolge hoheitlichen Handelns rechts-
widrigen Zustand (3).
22
(1) Der Ausgangsbescheid "vorläufige Amtsenthebung" ist nicht
auf die Eintragung gemäß § 10 BZRG im Sinne einer tatsächlichen Voll-
zugsmaßnahme gerichtet (vgl. Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/
Pietzner, VwGO Stand September 2007, § 113 Rn. 58), sondern lediglich
auf die Amtsenthebung und ihre tatsächliche Durchsetzung. Die Daten-
speicherung
im Bundeszentralregister
ist dagegen ein auf eigener
Rechtsgrundlage ergangener Justizverwaltungsakt der Registerbehörde.
Danach stellt sich die beanstandete Datenverwendung lediglich als eine
gesetzlich angeordnete, mittelbare Folge des Ausgangsbescheids auf
dem Gebiet des Registerrechts dar. Der Folgenbeseitigungsanspruch
erfasst aber nur die unmittelbaren Folgen eines Eingriffs, auf welche die-
ser auch abzielt (Kopp/Ramsauer, VwVfG 10. Aufl. § 49 Rn. 31; Maurer,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 30 Rn. 16 S. 818).
23
(2) Einem Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch steht die Bestands-
kraft des vom Antragsteller beanstandeten Verwaltungsakts entgegen.
Ein Folgenbeseitigungsanspruch, der auch die Folgen eines unanfecht-
bar gewordenen Verwaltungsakts erfassen würde, stünde im Wider-
spruch zu den gesetzlichen Vorschriften über die Unanfechtbarkeit von
Verwaltungsakten (BVerwGE 28, 155, 163). Deshalb ist es hier nicht
möglich, die der Registereintragung zugrunde liegende Entscheidung
nach § 50 Abs. 1 Nr. 6, § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO im Rahmen eines Fol-
genbeseitigungsanspruchs auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Viel-
mehr muss sich der Antragsteller daran festhalten lassen, dass er durch
Rücknahme seiner Rechtsmittel gegen die vorläufige Amtsenthebung
und seinen Antrag auf Entlassung aus dem Notaramt auf eine gerichtli-
che Überprüfung der für rechtswidrig erachteten Entscheidung und deren
gesetzlicher Folgen verzichtet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juli
2007 - NotZ 56/06 - NJW-RR 2008, 140, 141). Damit bildet die vorläufige
Amtsenthebung eine wirksame Rechtsgrundlage für die angeblich rechts-
widrige Datenverwendung und schließt entsprechende Einwendungen
des Antragstellers aus (vgl. Maurer aaO § 30 Rn. 10 S. 816).
24
Auch die Mitteilung der vorläufigen Amtsenthebung an die Regis-
terbehörde ist mangels Rechtswidrigkeit kein geeigneter Anknüpfungs-
punkt für einen Folgenbeseitigungsanspruch. Denn zu einer solchen Mit-
teilung war der Antragsgegner gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BZRG ver-
pflichtet. Eine Reduzierung seines pflichtgemäßen Ermessens (vgl.
BR-Drucks. 676/69 S. 18 zu § 17 des Entwurfs = § 19 BZRG) dahinge-
hend - wie der Antragsteller geltend macht -, dass in Ansehung vorgege-
bener zeitlicher Grenzen wie etwa aus § 24 Abs. 2, § 32 Abs. 3 Nr. 2
BZRG auch die Mitteilung über die vorläufige Amtsenthebung mit einer
kürzeren Frist nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 BZRG hätte versehen werden müs-
sen, ist nicht ersichtlich. Eine Befristung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 BZRG
kommt nur in Betracht, wenn die materielle Wirksamkeit der einzutragen-
den Entscheidung ihrerseits befristet ist oder wenn von vornherein er-
kennbar ist, dass der unbefristeten Entscheidung nach bestimmter Zeit
keine Bedeutung mehr zukommen wird und für diesen Fall von einer er-
neuten Sachprüfung Abstand genommen werden soll (Rebmann/Uhlig
aaO § 19 Rn. 11; Götz/Tolzmann aaO § 19 Rn. 11 f.). Ein solcher Fall
liegt nicht vor. Zudem hat der Antragsteller die im Einklang mit § 3 Nr. 3,
§ 10 Abs. 2 Nr. 2 BZRG erfolgte Eintragung der mitgeteilten Daten,
nachdem er von ihr Kenntnis erlangte, nicht angefochten.
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(3) Die auf eigenen Antrag gemäß § 48 BNotO erfolgte Entlassung
des Antragstellers aus dem Amt hat die zunächst rechtmäßig herbeige-
führte Registereintragung nicht zu einem rechtswidrigen Zustand werden
lassen. Denn mit der Entlassung ist die vorangehende Verfügung betref-
fend die vorläufige Amtsenthebung weder formell aufgehoben noch in
ihrem sachlichen Inhalt geändert noch im registerrechtlichen Sinne nach
§ 19 Abs. 1 BZRG gegenstandslos geworden. Die Datenverwendung
nach § 10 BZRG soll der Erschleichung einer erneuten Zulassung bei
einer anderen Behörde vorbeugen (BR-Drucks. 676/69 S. 18 zu § 10)
und ganz allgemein der Information anderer Behörden oder Gerichte
gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 2, § 41 Abs. 1 BZRG zur Vorbereitung von Ver-
waltungsentscheidungen und Entscheidungen der Berufsgerichtsbarkeit
dienen. Dieser Zweck ist nicht entfallen, nachdem der Antragsteller im
Tätigkeitsbereich des Antragsgegners aus seinem Notaramt entlassen
wurde. Insbesondere ist mit der Entlassung nach § 48 BNotO keine von
der früheren Entscheidung nach § 50 BNotO abweichende Beurteilung
der eine Amtsenthebung und deren Eintragung nach § 10 Abs. 2 Nr. 2
BZRG rechtfertigenden Umstände verbunden (vgl. auch Rebmann/Uhlig
aaO § 19 Rn. 5).
26
Soweit der Antragsteller geltend macht, dass spätestens mit der
Vollendung des 70. Lebensjahres am 17. August 2008 die Eintragung
gegenstandslos geworden sei, trifft es zwar zu, dass mit Erreichen der
Altersgrenze das Notaramt von Gesetzes wegen erlischt (§ 47 Nr. 1 i.V.
mit § 48a BNotO) und mithin auch eine Neubestellung ausscheidet. Je-
doch werden in der notariellen Praxis sehr häufig frühere Notare zu No-
tarvertretern nach § 39 Abs. 1 BNotO bestellt (wobei allerdings gemäß
§ 39 Abs. 3 Satz 2 BNotO nur derjenige ehemalige Notar zum ständigen
Vertreter bestellt werden soll, der nach § 52 BNotO seine frühere Amts-
bezeichnung mit dem Zusatz "a.D." weiterführen darf). Die Anforderun-
gen an die persönliche Eignung bei der Bestellung zum (auch nicht stän-
digen) Vertreter sind aber keine geringeren als bei der Bestellung zum
Notar selbst (vgl. Wilke in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 2. Aufl. § 39
BNotO Rn. 18). Demnach kann der Umstand, dass gegen einen früheren
Notar, der älter als 70 Jahre ist, eine vorläufige Amtsenthebung ausge-
sprochen wurde, durchaus Bedeutung erlangen, etwa wenn die zuständi-
ge Stelle über die Vertreterbestellung dieses ehemaligen Notars zu ent-
scheiden hat.
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Damit scheitern die Anträge zu 2 und 3 zugleich an der begehrten
Rechtsfolge. Denn die beantragte Bekanntmachung, dass die Eintragung
"gegenstandslos" geworden sei, wäre sachlich falsch.
28
dd) Schließlich kann der Antragsteller seinen Anspruch auch nicht
auf eine registerrechtliche Grundlage stützen. Nach § 20 Abs. 1 Satz 4
und 5 BZRG obliegt es der Registerbehörde, die Folgen unrichtiger Aus-
künfte durch Benachrichtigung der Stellen, denen nachweisbar eine un-
richtige Auskunft erteilt wurde, zu beseitigen. Es kann dahinstehen, ob
§ 20 Abs. 1 Satz 5 BZRG einen verallgemeinerungsfähigen Rechtsge-
danken enthält, demzufolge die Registerbehörde auch Auskünfte über
rechtswidrig eingetragene oder nicht gelöschte Daten durch Benachrich-
tigung der Auskunftsempfänger zu berichtigen hat. Denn jedenfalls ist
der Antragsgegner insoweit nicht passiv legitimiert. Der Antragsgegner
ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BZRG i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 2
BZRGVwV nur zu Mitteilungen an die Registerbehörde, nicht aber an
Dritte, verpflichtet.
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c) Das Oberlandesgericht hat den Antrag zu 4 auf gerichtliche Ent-
scheidung, den Antragsgegner zu verpflichten, noch andauernde reale
Folgen persönlichkeitsrechtlicher Art der Amtsenthebung zu beseitigen,
zu Recht als unzulässig verworfen. Dieser Antrag genügt nach seinem
Inhalt nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen aus § 111 Abs. 4
Satz 2 BNotO i.V. mit § 37 Abs. 3 Satz 2 BRAO. Soweit der Antrag weder
auf Aufhebung der Verfügung vom 23. Mai 2001, noch auf Wiedereinstel-
lung als Notar, noch auf Schadensersatz, noch auf Löschung des Regis-
tereintrags oder auf Bekanntmachungen im Sinne der vorangehenden
Anträge zu 2 und 3 gerichtet sein soll, bleibt völlig offen, zu welchen
Amtshandlungen der Antragsgegner verpflichtet werden soll bzw. wel-
ches Rechtsschutzziel der Antragsteller darüber hinausgehend mit dem
Antrag zu 4 verfolgt. Allerdings steht es im Rahmen eines Folgenbeseiti-
gungsanspruchs grundsätzlich im Ermessen des Anspruchsgegners, wie
er eine fortdauernde Beeinträchtigung beseitigt (Gerhardt in: Schoch/
Schmidt-Aßmann/Pietzner aaO Vorb § 113 Rn. 9); dies kann auch bei
der Formulierung des Sachantrags berücksichtigt werden. Unerlässlich
sind dann aber Angaben zu Art oder Inhalt der zu beseitigenden Beein-
trächtigung. Dies müsste sich zumindest - da Anträge nach § 37 BRAO
auslegungsfähig sind - aus der Antragsbegründung ergeben (vgl. Senat,
Beschluss vom 9. Dezember 1991 - NotZ 14/91 - BGHR BNotO § 111
Abs. 1 Antragsvoraussetzungen 1; Custodis in: Eylmann/Vaasen aaO
§ 111 BNotO Rn. 115; Lemke in: Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl.,
§ 111 Rn. 36). Vorliegend bleiben jedoch Umfang und Art des Antrags-
begehrens auch unter Einbeziehung der Begründung im Dunkeln. Es
fehlt jeder Hinweis auf etwaige weitere Störungen, die von dem Beseiti-
gungsbegehren des Antrags zu 4 erfasst sein könnten.
30
d) Zutreffend hält das Oberlandesgericht den Rechtsweg zu den
Gerichten für Notarsachen nach § 111 BNotO für den auf Feststellung
gerichteten Hilfsantrag zu 4a nicht für eröffnet. Aber auch insoweit hätte
das Oberlandesgericht den Rechtsstreit an das zuständige Gericht ver-
weisen müssen.
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Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass er durch die Ein-
tragung von Daten in das Bundeszentralregister in seinem Persönlich-
keitsrecht beeinträchtigt sei. Die beanstandete Eintragung ist - wie be-
reits näher dargelegt - ungeachtet des Inhalts des gespeicherten Daten-
satzes eine Maßnahme der Registerbehörde, die sich allein nach den
Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes richtet. Sie ist, ebenso
wenig wie die verwaltungsinterne Mitwirkungshandlung der Mitteilungs-
behörde, keine Amtshandlung nach der Bundesnotarordnung i.S. des
§ 111 BNotO. Der Hilfsantrag ist deshalb an einen Strafsenat des gemäß
§ 25 EGGVG zuständigen Oberlandesgerichts M. zu verweisen.
Da die Frage der Rechtswegzuständigkeit vorgreiflich ist, bedarf es auch
keiner Beurteilung, ob ein allgemeiner Feststellungsantrag im Verfahren
nach den §§ 23 ff. EGGVG überhaupt statthaft ist (ablehnend Schoreit in:
KK-StPO 6. Aufl. § 28 EGGVG Rn. 13 und Meyer-Goßner aaO vor § 23
EGGVG Rn. 2; jeweils m.w.N.) oder ob der Antragsgegner passiv legiti-
miert ist. Dabei erfordert die gerichtliche Geltendmachung eines Feststel-
lungsbegehrens kein behördliches Vorschaltverfahren, das einer Verwei-
sung entgegenstehen könnte. Auf die weitergehenden Ausführungen un-
ter 2 a, ee wird Bezug genommen.
32
Der Hilfsantrag zu 4a wäre letztlich auch dann unzulässig, wenn er
entgegen seines Wortlauts so zu verstehen sein sollte, dass der An-
tragsteller einen "andauernden rechtswidrigen Zustand" als einzelne
Tatbestandsvoraussetzung eines aus der Amtsenthebung resultierenden
Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs vorab festgestellt haben möchte.
33
e) Soweit der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz seinen An-
trag zu 5, den Antragsgegner zum Einvernehmen mit einer Entscheidung
nach § 25 BZRG zu verpflichten, (klarstellend) nur als Hilfsantrag weiter-
verfolgen möchte, ist dies aufgrund des Dispositionsgrundsatzes bei un-
verändertem Verfahrensgegenstand zulässig; das Beschwerdegericht ist
an den so beschränkten Antrag gebunden (vgl. Custodis in: Eylmann/
Vaasen aaO § 111 BNotO Rn. 229; Sternal in: Keidel/Kuntze/Winkler,
FGG, 15. Aufl., § 21 Rn. 29 und § 23 Rn. 10). Nach Zurückweisung der
Anträge zu 2 bis 4 soll eine Entscheidung über den Hilfsantrag nunmehr
noch vom Verfahrensausgang hinsichtlich des gemäß § 17a Abs. 2 GVG
verwiesenen Hauptantrags zu 1 und Hilfsantrags zu 4a abhängen. In die-
ser Konstellation ist nicht über den für den Hilfsantrag zulässigen
Rechtsweg zu entscheiden, sondern der Hilfsantrag ist gemeinsam mit
dem verbleibenden Hauptantrag an das zur Entscheidung über den
Hauptantrag zuständige Gericht zu verweisen, wobei die Bindungswir-
kung des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG nur den Hauptantrag erfasst, des-
sentwegen verwiesen wird (BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 1998 - I ZB
20/97 - NJW 1998, 2743, 2744; vom 5. März 1980 - IV ARZ 5/80 - NJW
1980, 1283, 1284; Kissel/Mayer aaO § 17 Rn. 49; Zöller/Lückemann aaO
§ 17a GVG Rn. 13a).
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Ob und inwieweit dieser Hilfsantrag angesichts der erwähnten Ent-
scheidungen des Bundesamts für Justiz und des Bundesministeriums der
Justiz noch sinnvoll ist, bedarf hier keiner Entscheidung.
Schlick Wendt Herrmann
Eule Brose-Preuß
Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 25.08.2008 - VA - Not 2/08 -