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BGH Beschluss vom 27.10.2009 – 4 StR 429/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 429/09

BESCHLUSS

vom

27. Oktober 2009

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2009 ge-

mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des

Landgerichts Halle vom 11. März 2009 wird als unzuläs-

sig verworfen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmit-

tels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

2

3

Das Landgericht Halle hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu

einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren

Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Nebenklägerin mit der

allgemeinen Sachrüge und dem Antrag, das angefochtene Urteil mit den Fest-

stellungen aufzuheben.

Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 400 Abs. 1 StPO). Nebenkläger kön-

nen ein Urteil nach dieser Regelung nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine

andere (oder weitere) Rechtsfolge verhängt wird oder dass der Angeklagte we-

gen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Ne-

benklägers berechtigt. Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers

in der Regel eines Revisionsvortrags, der deutlich macht, dass der Beschwer-

deführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Wird lediglich beantragt, das angefochtene

Urteil aufzuheben, sind zur Begründung der Sachrüge Ausführungen erforder-

lich, die erkennen lassen, ob das Rechtsmittel eine Änderung des Schuld-

spruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts oder nur eine Verschärfung der

Rechtslage anstrebt. Daran fehlt es hier. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine

Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGH BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zu-

lässigkeit 3), liegt aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom

1. Oktober 2009 dargelegten Gründen nicht vor.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Mutzbauer