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BGH Beschluss vom 27.10.2009 – 4 StR 429/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 429/09
BESCHLUSS
vom
27. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2009 ge-
mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des
Landgerichts Halle vom 11. März 2009 wird als unzuläs-
sig verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmit-
tels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
2
3
Das Landgericht Halle hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Nebenklägerin mit der
allgemeinen Sachrüge und dem Antrag, das angefochtene Urteil mit den Fest-
stellungen aufzuheben.
Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 400 Abs. 1 StPO). Nebenkläger kön-
nen ein Urteil nach dieser Regelung nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine
andere (oder weitere) Rechtsfolge verhängt wird oder dass der Angeklagte we-
gen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Ne-
benklägers berechtigt. Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers
in der Regel eines Revisionsvortrags, der deutlich macht, dass der Beschwer-
deführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Wird lediglich beantragt, das angefochtene
Urteil aufzuheben, sind zur Begründung der Sachrüge Ausführungen erforder-
lich, die erkennen lassen, ob das Rechtsmittel eine Änderung des Schuld-
spruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts oder nur eine Verschärfung der
Rechtslage anstrebt. Daran fehlt es hier. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine
Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGH BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zu-
lässigkeit 3), liegt aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom
1. Oktober 2009 dargelegten Gründen nicht vor.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Mutzbauer