BGH Beschluss vom 28.10.2009 – 1 StR 205/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
1 StR 205/09
1.
2.
3.
4.
5.
wegen zu 1., 2., 3. und 5.: Misshandlung u.a. zu 4.: gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2009 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Münster vom 12. März 2008 werden als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten J. und B. gegen
die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wer-
den kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung
der Sach- und Rechtslage entspricht, § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Nack Wahl Elf
Graf Sander