Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.10.2009 – 1 StR 205/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Oktober 2009

in der Strafsache

gegen

1 StR 205/09

1.

2.

3.

4.

5.

wegen zu 1., 2., 3. und 5.: Misshandlung u.a. zu 4.: gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2009 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Münster vom 12. März 2008 werden als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten J. und B. gegen

die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wer-

den kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung

der Sach- und Rechtslage entspricht, § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Nack Wahl Elf

Graf Sander