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BGH Beschluss vom 28.10.2009 – 5 StR 439/09

5. Strafsenat

5 StR 439/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. Oktober 2009 in der Strafsache gegen

wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2009

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bremen vom 9. März 2009 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die im

Revisionsverfahren entstandenen Kosten und Auslagen auf-

zuerlegen. Jedoch hat der Angeklagte die dem Nebenkläger

im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen

zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu der Rüge der Verletzung des § 67 Abs. 1

JGG durch Vornahme der polizeilichen Vernehmung des jugendlichen Ange-

klagten in Abwesenheit von Erziehungsberechtigten:

Die Rüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Revision verschweigt, dass jedenfalls vor Unterzeichnung der polizeili-

chen Vernehmung die Erziehungsberechtigten des Angeklagten von dessen

Festnahme unterrichtet worden sind (Bl. 22 f.; 38 Sachakte). Zudem legt die

Revision das Vernehmungsprotokoll nicht vor, dessen Inhalt zum Verständ-

nis der Rüge unentbehrlich ist (vgl. Wohlers StV 2006, 228, 229).

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