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BGH Beschluss vom 28.10.2009 – 5 StR 439/09
5. Strafsenat
5 StR 439/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. Oktober 2009 in der Strafsache gegen
wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bremen vom 9. März 2009 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die im
Revisionsverfahren entstandenen Kosten und Auslagen auf-
zuerlegen. Jedoch hat der Angeklagte die dem Nebenkläger
im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu der Rüge der Verletzung des § 67 Abs. 1
JGG durch Vornahme der polizeilichen Vernehmung des jugendlichen Ange-
klagten in Abwesenheit von Erziehungsberechtigten:
Die Rüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Revision verschweigt, dass jedenfalls vor Unterzeichnung der polizeili-
chen Vernehmung die Erziehungsberechtigten des Angeklagten von dessen
Festnahme unterrichtet worden sind (Bl. 22 f.; 38 Sachakte). Zudem legt die
Revision das Vernehmungsprotokoll nicht vor, dessen Inhalt zum Verständ-
nis der Rüge unentbehrlich ist (vgl. Wohlers StV 2006, 228, 229).
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