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BGH Beschluss vom 29.10.2009 – BLw 6/09

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 6/09

BESCHLUSS

vom

29. Oktober 2009

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. Oktober

2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter

Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung eh-

renamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats

- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Ol-

denburg vom 30. April 2009 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2,

die den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig

verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

130.000 €.

Gründe:

I.

1

Der am 9. August 2007 verstorbene Bruder der Beteiligten war Eigentü-

mer des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes. Darauf

betrieb er Landwirtschaft mit Rindvieh- und Schweinehaltung, die er aus wirt-

schaftlichen Gründen im Jahr 1969 aufgab. Den Tierbestand, den überwiegen-

den Teil der landwirtschaftlichen Maschinen und das landwirtschaftliche Inven-

tar verkaufte er. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen sind bis auf die Hofstelle

mit anliegenden Flächen von ca. 0,7 ha bis zum 30. September 2017 verpach-

tet. Drei Wohnungen auf der Hofstelle sind vermietet.

2

Die Beteiligte zu 1 hat die Feststellung beantragt, dass der Grundbesitz

am 9. August 2007 kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr war. Die Beteiligte

zu 2 hat die Feststellung der Hofeigenschaft beantragt. Diesen Antrag hat das

Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - zurückgewiesen; dem Antrag der Betei-

ligten zu 1 hat es stattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2

ist erfolglos geblieben.

3

Mit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte

zu 2 ihren Antrag weiter. Die Beteiligte zu 1 tritt dem entgegen.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-

rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es je-

doch.

5

1. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz

liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tra-

genden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von ei-

nem in der Vergleichsentscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG be-

zeichneten Gerichte benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149,

151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen; ein Hin-

weis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung oder der Sach-

verhaltsdarstellung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die

Statthaftigkeit der Divergenzrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hin-

weis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (Se-

nat, Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193).

6

2. So ist es hier. Die Beteiligte zu 2 meint zwar, dass das Beschwerdege-

richt von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. November

2002 (RdL 2004, 153), 13. Dezember 2005 (AuR 2006, 243) und 27. April 2006

(RdL 2007, 97) sowie des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Juli 1999 (RdL

2000, 45) und 19. Juni 2000 (7 W 68/99) abgewichen sei. Sie benennt aber kei-

nen in diesen Entscheidungen enthaltenen Rechtssatz, von denen das Be-

schwerdegericht abgewichen ist, sondern erschöpft sich in der Auseinanderset-

zung mit der von dem Beschwerdegericht vorgenommenen Gesamtwürdigung

der Umstände. Dies zeigt, dass die Beteiligte zu 2 in Wahrheit lediglich die Ent-

scheidung des Beschwerdegerichts für rechtsfehlerhaft hält. Darauf kann eine

Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden.

Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage

der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler

macht - für sich genommen - das Rechtsmittel nicht statthaft (st. Rspr., siehe

schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977,

327, 328).

III.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Die Entscheidung

über die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 19

Buchst. a HöfeVfO, § 30 KostO.

Krüger

Lemke

Czub

Vorinstanzen:

AG Bersenbrück, Entscheidung vom 30.12.2008 - 8 Lw 15/08 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.04.2009 - 10 W 17/09 -