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BGH Beschluss vom 29.10.2009 – BLw 7/09
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 7/09
BESCHLUSS
vom
29. Oktober 2009
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. Oktober
2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirt-
schaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Mai 2009
wird auf Kosten des Beteiligten zu 5, der der Beteiligten zu 6 auch
die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
10.000 €.
Gründe
I.
Mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 2007 verkauften die Beteilig-
ten zu 1 bis 4 zwei vorwiegend landwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit ei-
ner Gesamtgröße von 6,5735 ha an den Beteiligten zu 5 (Rechtsbeschwerde-
führer). Die beiden Grundstücke, die bis zum Jahre 2017 an eine Agrargenos-
senschaft verpachtet sind, bestehen aus insgesamt zehn Flurstücken, wobei
das größte eine Fläche von 1,618 ha hat.
Im Genehmigungsverfahren bekundete die Pächterin ihr Interesse an ei-
nem Erwerb der Grundstücke. Die Beteiligte zu 6 (Siedlungsunternehmen) er-
klärte gegenüber der Beteiligten zu 7 (Genehmigungsbehörde), dass sie ihr ge-
setzliches Vorkaufsrecht ausübe.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag des Beteiligten
zu 5 auf Erteilung der Genehmigung des Verkaufs an ihn zurückgewiesen. Das
Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat die sofortige Beschwerde zu-
rückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der An-
tragsteller seinen Antrag auf Erteilung der Genehmigung weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 5 ist als unzulässig zu verwer-
fen.
Die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ist unzulässig, weil
das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG a.F.), ein
Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht gegeben ist und auch die Voraussetzun-
gen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorlie-
gen.
1. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz
setzt voraus, dass das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tra-
genden Grund von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz
abgewichen ist. Zur Begründung muss der Rechtsbeschwerdeführer die in der
Vergleichs- und in der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete
Rechtsfrage bezeichnen und darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die
gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Ent-
scheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. Senat, BGHZ 89, 149, 151).
Daran fehlt es. Das gilt insbesondere für den zentralen Angriff der
Rechtsbeschwerde, nach dem das Beschwerdegericht verkannt haben soll,
dass im Land Sachsen die in § 4 Abs. 1 RSG bezeichnete Mindestgröße für die
Ausübung sich nach dem zu § 2 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG ergangenen Ausfüh-
rungsgesetz (hier § 46 Abs. 1 Satz 1 Sächs. AGGrdStG) bestimmt. Eine Diver-
genz in den Auffassungen zu der Rechtsfrage nach dem Verhältnis zwischen
der bundesgesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 1 RSG und den landes-
rechtlichen Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG (die der
Senat im Übrigen bereits wie das Beschwerdegericht entscheiden hat, vgl.
BGHZ 94, 299, 301) durch eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG a.F. bezeichne-
ten Gerichte wird nicht einmal ansatzweise dargelegt.
2. Soweit die Rechtsbeschwerde unter Verweis auf einen in dem Be-
schwerdeverfahren eingereichten Schriftsatz meint, dass das Beschwerdege-
richt das darin enthaltene Vorbringen nahezu ignoriert habe, übersieht sie, dass
weder die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
GG) noch der allgemeinen Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) noch des Untersu-
chungsgrundsatzes (§ 22 LwVG i.V.m. § 12 FGG a.F.) die Zulässigkeit einer
Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG begründen, da dafür der Hin-
weis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall nicht
ausreicht (Senat, Beschl. v. 23. November 2007, BLW 16/07, NL-BZAR 2008,
133).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung
des Gegenstandswerts auf §§ 33, 36, 37 LwVG i.V.m. § 19 Abs. 1 KostO. Ob-
wohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen
eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, der Verfahrensbe-
vollmächtigten des Beteiligten zu 5 die Kosten des Rechtsbeschwerde-
verfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Beteiligten zu 5 gegen
seine Verfahrensbevollmächtigte werden hiervon jedoch nicht berührt.
Krüger
Lemke
Czub
Vorinstanzen:
AG Bautzen, Entscheidung vom 04.07.2008 - 30 XV 4/08 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 28.05.2009 - W XV 773/08 -