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BGH Beschluss vom 02.11.2009 – IX ZR 93/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 93/08

BESCHLUSS

vom

2. November 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 2. November 2009

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom

17. September 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Zu Unrecht meint der Kläger, sein Vorbringen sei unter Verletzung von

Art. 103 Abs. 1 GG nicht berücksichtigt worden.

1. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass sich seine Prozessfüh-

rungsbefugnis aus dem ihm von der Gemeinschuldnerin abgetretenen Scha-

densersatzanspruch über 511.291,88 € zwangsläufig ergebe.

Der Kläger hat diesen Zahlungsanspruch und keinen Freistellungsan-

spruch im vorliegenden Verfahren verfolgt. Darum kann sich nicht ein Freistel-

lungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umwandeln. Quotenansprüche wa-

ren nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Dies ergibt sich bereits

aus dem Einleitungssatz des Berufungsurteils, wonach der Kläger den Beklag-

ten aus abgetretenem Recht der Gemeinschuldnerin wegen Pflichtverletzungen

in Anspruch nimmt, die er als Konkursverwalter über das Vermögen der Zeden-

tin begangen haben soll. Diese tatbestandlichen Feststellungen sind mangels

eines Tatbestandsberichtigungsantrages für das Revisionsverfahren bindend

(BGH, Urt. v. 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, 1435 Rn. 11,

12).

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2. Im Übrigen erschöpft sich die Gegenvorstellung in unbegründeten An-

griffen gegen die rechtliche Würdigung des Senats, der im Blick auf das Außer-

krafttreten der hier noch anzuwendenden Konkursordnung nach § 552a ZPO

entschieden hat. Das Prozessgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen

Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der

Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269, 286).

Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von einer Par-

tei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33).

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3. Soweit der Kläger Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG

rügt, können diese Beanstandungen nicht im Rahmen des § 321a ZPO verfolgt

werden. Unter Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von § 321a Abs. 1

Nr. 2 ZPO ist ausschließlich das nach Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete recht-

liche Gehör zu verstehen (BGH, Beschl. v. 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06,

NJW 2008, 2126, 2127 Rn. 5). Vermeintliche sonstige Grundrechtsvertretungen

könnten nur dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbe-

schwerde unterbreitet werden.

Ganter Gehrlein Vill

Fischer Grupp

Vorinstanzen:

LG Essen, Entscheidung vom 21.09.2006 - 8 O 564/04 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 15.04.2008 - 27 U 218/06 -