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BGH Beschluss vom 03.11.2009 – IX ZR 164/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 164/07

BESCHLUSS

vom

3. November 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Grupp

am 3. November 2009

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 17. Sep-

tember 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103

Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen

und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte

des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-

scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat das Vorbringen im Schriftsatz

des Klägers vom 5. September 2009 in vollem Umfange zur Kenntnis genom-

men, teilt die dort unterbreitete Rechtsauffassung jedoch nicht, die der Kläger

mit seiner Anhörungsrüge wiederholt und vertieft. Das ergibt sich auch aus der

Begründung des nunmehr aufgegriffenen Beschlusses. Der Kläger

kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu er-

halten.

Ganter Raebel Kayser

Gehrlein Grupp

Vorinstanzen:

LG Tübingen, Entscheidung vom 01.08.2006 - 4 O 373/05 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.08.2007 - 12 U 162/06 -