BGH Beschluss vom 03.11.2009 – IX ZR 164/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 164/07
BESCHLUSS
vom
3. November 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 3. November 2009
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 17. Sep-
tember 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte
des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-
scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat das Vorbringen im Schriftsatz
des Klägers vom 5. September 2009 in vollem Umfange zur Kenntnis genom-
men, teilt die dort unterbreitete Rechtsauffassung jedoch nicht, die der Kläger
mit seiner Anhörungsrüge wiederholt und vertieft. Das ergibt sich auch aus der
Begründung des nunmehr aufgegriffenen Beschlusses. Der Kläger
kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu er-
halten.
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 01.08.2006 - 4 O 373/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.08.2007 - 12 U 162/06 -