BGH Beschluss vom 04.11.2009 – AnwZ (B) 16/09
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 16/09
BESCHLUSS
vom
4. November 2009
in dem Verfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
ja (zu II)
ja
FAO § 5, BRAO § 215 Abs. 3
a) Eine persönliche Bearbeitung im Sinne von § 5 FAO liegt nur vor, wenn sich der Rechtsanwalt - etwa durch Anfertigung von Vermerken und Schriftsätzen oder die Teilnahme an Gerichts- und anderen Verhandlungen - selbst mit der Sache inhaltlich befasst hat.
b) Eine persönliche Bearbeitung in diesem Sinne hat der Rechtsanwalt in der Form des § 6 FAO nachzuweisen, soweit er nicht durch Verwendung eines eigenen Briefkopfs oder in ähnlicher Weise nach außen als Bearbeiter in Erscheinung tritt.
c) Bei einem Syndikusanwalt können Fallbearbeitungen berücksichtigt werden, die er als Syndikus erbracht hat, wenn sie im Übrigen den Vorgaben der Norm entspre- chen, in erheblichem Umfang der selbständigen anwaltlichen Tätigkeit entstammen und insgesamt bei wertender Betrachtung die praktische Erfahrung vermitteln, die die Führung der Fachanwaltsbezeichnung bei dem anwaltliche Beratung und Vertretung suchenden Publikum erwarten lässt.
d) Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs entscheidet vom 1. September 2009 an auch in Altverfahren in der seitdem maßgeblichen verkleinerten Besetzung.
BGH, Beschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09 - AGH Celle
wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Lohmann
und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas mit Einverständnis
der Beteiligten im schriftlichen Verfahren am 4. November 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom
5. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
12.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem 1. April 1998 bei einem Unternehmen der
Versicherungsgruppe H. (fortan Versicherung) im Bereich "Allgemeine
Haftpflicht" beschäftigt und bearbeitet dort in der zentralen Rechtsabteilung
Großschäden und Prozesse. Nach seinen Angaben umfasst seine Tätigkeit in
erster Linie die Beratung und Prozessvertretung von Versicherten des Unter-
nehmens, soweit sie von Dritten in Anspruch genommen werden. Neben dieser
Tätigkeit ist der Antragsteller seit dem 3. November 2004 als Rechtsanwalt zu-
gelassen und mit eigener Kanzlei tätig.
Mit seinem am 24. Mai 2007 bei der Antragsgegnerin eingegangenen
Antrag beantragte er die Gestattung der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt
für Versicherungsrecht". Dazu legte er Zertifikate der Deutschen Anwaltsaka-
demie über die Absolvierung eines Fachlehrgangs Versicherungsrecht und die
erfolgreiche Anfertigung von drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten von je fünf
Stunden Dauer vor, ferner eine Liste mit 16 gerichtlichen Verfahren und 68 au-
ßergerichtlichen Fällen. Von diesen insgesamt 86 Fallbearbeitungen entfallen
12 auf eine anwaltliche Tätigkeit und 74 auf die Syndikustätigkeit des An-
tragstellers. Nach einer Bescheinigung der Versicherung hat er die in der Falllis-
te aufgeführten Fälle, sofern sie die Versicherung oder deren Tochterunterneh-
men, bei dem der Antragsteller beschäftigt ist, betreffen, allein, persönlich und
weisungsfrei bearbeitet. In einer weiteren Bescheinigung erklärte Rechtsanwäl-
tin S. aus G. , der Antragsteller vertrete sie seit über 20 Jahren bei
Urlaub und Krankheit und habe die in der Liste unter den Nummern 5, 7, 9, 16,
23, 24, 26, 35, 43 und 44 aufgeführten Fälle allein und selbständig bearbeitet.
Mit Bescheid vom 29. Februar 2008 hat die Antragsgegnerin den Antrag
auf Gestattung der Bezeichnung "Fachanwalt für Versicherungsrecht" im We-
sentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller habe nur ein
Gerichtsverfahren und 11 außergerichtliche Fälle als Rechtsanwalt bearbeitet.
Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof unter Be-
rufung auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 25. Oktober 2006
(AnwZ (B) 80/05, NJW 2007, 599) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die
von dem Anwaltsgerichtshof zugelassene sofortige Beschwerde des Antragstel-
lers, mit welcher er seinen Antrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin bean-
tragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Die Beteiligten haben auf eine mündli-
che Verhandlung verzichtet.
II.
Der Senat entscheidet nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BRAO in der Fassung
des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariel-
len Berufsrecht vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449, 2456) in der Besetzung mit
dem Vorsitzenden und nur je zwei statt bisher drei berufsrichterlichen und an-
waltlichen Beisitzern. Diese Regelung zur Verkleinerung des Senats auf insge-
samt fünf Mitglieder gilt auch für Gerichtsverfahren, die bei Inkrafttreten der Re-
gelung am 1. September 2009 anhängig waren.
1. Änderungen von Vorschriften über die Verfassung und das Verfahren
der Gerichte sind nämlich mit ihrem Inkrafttreten sofort und ohne Unterschied
auf alle Verfahren und damit auch auf bereits anhängige Sachen anzuwenden,
es sei denn, dass der Gesetzgeber ausdrücklich etwas anderes regelt
(BVerfGE 11, 139 juris Tz. 29; BGHZ 7, 161, 167). Eine solche abweichende
Regelung hat der Gesetzgeber hier mit § 215 Abs. 3 BRAO getroffen. Danach
werden die vor dem 1. September 2009 anhängig gerichtlichen Verfahren in
verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen nach den bis dahin geltenden Bestim-
mungen fortgeführt. Mit "Bestimmungen" ist aber nur das Verfahrensrecht ge-
meint, nicht die geänderte Besetzung des Senats für Anwaltssachen bei dem
Bundesgerichtshof.
2. Ein Überleitungsproblem hat der Gesetzgeber nur bei der Umstellung
des Verwaltungsverfahrens vor der Rechtsanwaltskammer und dem gerichtli-
chen Verfahren vor den Anwaltsgerichten in verwaltungsrechtlichen Anwaltssa-
chen gesehen (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 16/11385 S. 48 f.). Nach
den sich hierbei stellenden wesentlichen Fragen - Fortführung anhängiger Ver-
waltungsverfahren (§ 215 Abs. 1 BRAO), Anfechtbarkeit erlassener, aber noch
nicht gerichtshängiger Entscheidungen (§ 215 Abs. 2 BRAO) und Fortführung
anhängiger Gerichtsverfahren (§ 215 Abs. 3 BRAO) - hat er die Überleitungs-
vorschrift aufgebaut. Weil sich diese Fragen in gleicher Weise auch bei der
Umstellung des Verfahrensrechts in den verwaltungsrechtlichen Notarsachen
stellen, hat er in demselben Gesetz mit § 118 BNotO für die Bundesnotarord-
nung eine nahezu wortgleiche Regelung vorgesehen, die mangels Änderung
der gerichtsverfassungsrechtlichen Regelungen nur das Verfahrensrechts, nicht
aber die Gerichtsverfassung anspricht.
3. Ein Überleitungsproblem löste inhaltlich auch nur die Änderung im
Verfahrensrecht aus. Es war zwar möglich, ein unter Geltung des in diesem
Bereich sehr sparsam ausgestalteten früheren Gesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitetes Verfahren nach den Be-
stimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes fortzusetzen (§§ 32, 215
Abs. 1 Satz 1 BRAO). Einer Fortsetzung der unter Geltung des früheren, auf
diesem Gesetz aufbauenden Verfahrensrechts begonnenen gerichtlichen Ver-
fahren nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung stand aber der
grundlegende Systemwandel entgegen, den das Gesetz vom 30. Juli 2009 für
die gerichtlichen Verfahren über die Zulassung von Rechtsanwälten durch Er-
setzung des alten Vierten Abschnitts des Zweiten Teils der Bundesrechtsan-
waltsordnung (Art. 1 Nr. 14) durch den neu eingeführten Vierten Abschnitt des
Fünften Teils (Art. 1 Nr. 42) vorgenommen hat. Insbesondere die tief greifenden
Änderungen, die sich daraus ergeben, dass künftig ergänzend die Vorschriften
der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 112c Abs. 1 BRAO n.F.) anstelle derjenigen
des früheren Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit (§ 40 Abs. 4 BRAO a.F.) entsprechend anzuwenden sind, sowie die Reform
des Rechtsmittelrechts ließen auch im Hinblick auf das Vertrauen der Betroffe-
nen in den Bestand ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten die Anwendung des neuen
Verfahrensrechts auf Altfälle nicht zu.
4. Bei der geänderten Besetzung des Senats für Anwaltssachen des
Bundesgerichtshofs stellte sich dagegen kein Überleitungsproblem. Der Ge-
setzgeber sieht die verkleinerte Besetzung des Senats als qualitativ gleichwer-
tig an und hat sie gerade deshalb eingeführt (Entwurfsbegründung in BT-
Drucks. 16/11385 S. 40). Ist die geänderte Besetzung aber gleichwertig, be-
steht sachlich kein Anlass, den Senat Altfälle in der bisherigen Besetzung ent-
scheiden zu lassen. Der dafür notwendige Aufwand bei der Geschäftsverteilung
und die damit verbundene fortdauernde Bindung der richterlichen Arbeitskraft
für Altfälle liefen zudem dem angestrebten Ziel einer Verschlankung im Gegen-
teil eher zuwider. Vor allem könnte der unzutreffende Eindruck entstehen, als
bedeute die Verkleinerung der Besetzung doch eine Qualitätseinbuße. Diesen
Eindruck wollte der Gesetzgeber auf jeden Fall vermeiden. Deshalb hat er auch
auf die zunächst vorgesehene Veränderung im Vorsitz des Senats verzichtet
und es insoweit bei der bestehenden Regelung belassen (Beschlussempfeh-
lung in BT-Drucks. 16/12717 S. 55). Aus ähnlichen Gründen sind vergleichbare
Änderungen in der Besetzung von Spruchkörpern anders als geänderte Verfah-
rensvorschriften auch für laufende Verfahren in Kraft gesetzt worden. Beispiel
ist § 2 der Verordnung über Gerichtsverfassung und Strafrechtspflege vom
4. Januar 1924 (RGBl. I S. 15), durch den die Besetzung der Senate des
Reichsgerichts von sieben auf fünf Mitglieder verkleinert wurde. Ähnlich ist der
Gesetzgeber bei der Änderung der Besetzung der Strafkammern der Landge-
richte durch das Gesetz zur Entlastung zur Rechtspflege vom 11. Januar 1993
(BGBl. I S. 50) vorgegangen, die nur in Altverfahren nicht angewendet werden
sollte, in denen die Hauptverhandlung mit der bisherigen Besetzung schon be-
gonnen hatte (Art. 14 Abs. 5 und 6 des Gesetzes).
5. Die Überleitungsregelung, die § 215 Abs. 3 BRAO für das Verfahrens-
recht trifft, lässt sich schließlich auch inhaltlich nicht sinnvoll auf die Änderung
der Besetzung anwenden. Die Regelung befasst sich nur mit den verwaltungs-
rechtlichen Anwaltssachen, weil nur hier eine Änderung des Verfahrensrechts
eingetreten ist. Der Senat für Anwaltssachen hat dagegen auch die anwaltsge-
richtlichen Verfahren zu entscheiden, die § 215 Abs. 3 BRAO aber nicht betrifft,
weil das Verfahrensrecht für diese Sachen im Wesentlichen unverändert
geblieben ist. Die Folge wäre, dass der Senat für Anwaltssachen des Bundes-
gerichtshofs in anwaltsgerichtlichen Altfällen in der verkleinerten Besetzung, in
den verwaltungsrechtlichen Altverfahren dagegen in der früheren Besetzung zu
entscheiden hätte. Diese Unterscheidung wäre sachlich nicht begründbar und
ist ersichtlich nicht gewollt. Dies zeigt, dass sich der Gesetzgeber in der Über-
gangsregelung des § 215 Abs. 3 BRAO nicht mit der geänderten Besetzung
des Senats befasst hat, die deshalb sofort mit Wirkung auch für alle Altfälle gilt.
III.
Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist zulässig (§ 215
Abs. 3 BRAO i.V.m. § 223 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 42 Abs. 4 BRAO a.F.), hat in
der Sache aber keinen Erfolg.
1. Die Antragsgegnerin ist nach §§ 43c Abs. 1 Satz 1, 59b Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe a BRAO i.V.m. § 1 Satz 2 FAO verpflichtet, einem Rechtsanwalt die
Befugnis zu verleihen, die Bezeichnung als Fachanwalt für das Versicherungs-
recht zu führen, wenn er besondere theoretische Kenntnisse und praktische
Erfahrungen auf diesem Gebiet erworben und nach Maßgabe von §§ 2, 4, 5
und 6 FAO nachgewiesen hat. Dass der Antragsteller besondere theoretische
Kenntnisse auf dem Gebiet des Versicherungsrechts erworben und ordnungs-
gemäß nachgewiesen hat, stellt die Antragsgegnerin nicht in Abrede. Hiervon
geht auch der Anwaltsgerichtshof aus. Unbestritten ist ferner, dass der An-
tragsteller die für den Nachweis des Erwerbs besonderer praktischer Erfahrun-
gen auf dem Gebiet des Versicherungsrechts notwendige Anzahl von Fallbear-
beitungen in der erforderlichen Verteilung auf die einzelnen Teilbereiche dieses
Fachanwaltsgebiets nachgewiesen hat. Ob dem Antragsteller die Führung der
Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Versicherungsrecht" zu gestatten ist,
hängt deshalb allein davon ab, ob die Bearbeitung der von ihm nachgewiese-
nen Fälle im Sinne von § 5 Satz 1 Halbsatz 1 FAO persönlich und weisungsfrei
als Rechtsanwalt erfolgt ist. Das hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend verneint.
2. Es fehlt schon an einer persönlichen Bearbeitung der für die Fachan-
waltsbezeichnung "Fachanwalt für Versicherungsrecht" erforderlichen mindes-
tens 80 Fälle. Sie hat der Antragsteller nur für 12 der 86 Fälle aus der von ihm
vorgelegten Fallliste nachgewiesen.
a) Eine im Sinne von § 5 Satz 1 Halbsatz 1 FAO persönliche Bearbeitung
von Fällen liegt nur vor, wenn sich der Rechtsanwalt - etwa durch Anfertigung
von Vermerken und Schriftsätzen oder die Teilnahme an Gerichts- und anderen
Verhandlungen - selbst mit der Sache inhaltlich befasst hat. Beschränkt sich
seine Befassung auf ein Wirken im Hintergrund, liegt eine persönliche Bearbei-
tung im Sinne von § 5 Satz 1 Halbsatz 1 FAO dagegen nicht vor (Senat, Beschl.
v. 25. Oktober 2006, AnwZ (B) 80/05, NJW 2007, 599 Rdn. 8). Ein solches Wir-
ken im Hintergrund kann nämlich einem Rechtsanwalt die in § 5 Satz 1 Halb-
satz 1 FAO geforderte praktische Erfahrung in der unmittelbaren Wahrnehmung
der Interessen seiner Mandanten gegenüber ihren Kontrahenten und Behörden
oder Gerichten nicht vermitteln. Eine in diesem Sinne persönliche Bearbeitung
hat der Rechtsanwalt in der Form des § 6 FAO nachzuweisen, soweit er nicht
durch Verwendung eines eigenen Briefkopfs oder in ähnlicher Weise nach au-
ßen als Bearbeiter in Erscheinung tritt.
b) Dieser Nachweis war hier nur für die in der Fallliste zulässigerweise
(dazu Senat, BGHZ 166, 292, 297 Rdn. 25) enthaltene Eigenvertretung und den
weiteren Fall entbehrlich, den der Antragsteller in der eigenen Praxis bearbeitet
hat. Im Übrigen ist er erforderlich, aber nur für die zehn in der Bescheinigung
der Rechtsanwältin S. aufgeführten Fallbearbeitungen geführt. Diese sind
zwar unter dem Briefkopf der Rechtsanwältin erfolgt. Rechtsanwältin S. hat
aber unter Bezugnahme auf die Nummern in der Fallliste versichert, der An-
tragsteller habe die Fälle allein bearbeitet. Das reicht als Nachweis persönlicher
Bearbeitung durch den Antragsteller aus, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend
erkannt hat.
c) Für die Fallbearbeitungen im Rahmen seiner Syndikustätigkeit hat der
Antragsteller den erforderlichen Nachweis persönlicher Bearbeitung dagegen
nicht geführt. Diesen Nachweis kann der Rechtsanwalt führen, indem er seine
Beteiligung an der Fallbearbeitung stichwortartig beschreibt. Das ist hier nicht
geschehen. Möglich ist auch ein Nachweis durch Vorlage einer Bescheinigung
des Arbeit- oder Auftraggebers. Eine solche Bescheinigung hat der Antragstel-
ler vorgelegt. Sie ist indessen inhaltlich unzureichend. Darin wird dem An-
tragsteller bescheinigt, alle in der Fallliste aufgeführten Fälle, sofern sie die
Versicherung oder deren Tochterunternehmen, bei dem der Antragsteller be-
schäftigt ist, betreffen, allein, persönlich und weisungsfrei bearbeitet zu haben.
Eine solche Erklärung genügt als Nachweis nicht. An diesen sind zwar keine
übertriebenen Anforderungen zu stellen. Der Arbeit- oder Auftraggeber kann
auch auf die Fallliste des Rechtsanwalts Bezug nehmen. Eine solche Bezug-
nahme muss aber erkennen lassen, dass die - mit Namen und Funktionsbe-
zeichnung kenntlich zu machende - Leitung der Arbeitseinheit, in der die Fälle
bearbeitet worden sind, die Liste geprüft hat und dem Rechtsanwalt für alle
oder bestimmte in der Liste aufgeführten Fälle eine persönliche Bearbeitung
bescheinigen will. Die hier vorgelegte Bescheinigung lässt schon nicht erken-
nen, welche Funktion ihr Aussteller in dem Unternehmen hat und ob er das
Wirken des Antragstellers in dem Tochterunternehmen der Versicherung über-
haupt beurteilen kann. Außerdem lässt sie nicht erkennen, welche Fälle ihr
Aussteller auf eine persönliche Bearbeitung durch den Antragsteller überprüft
hat und für welche Fälle er ihm diese bescheinigen will.
3. Unabhängig davon genügen die Fallbearbeitungen des Antragstellers
auch deshalb nicht zum Erwerb der angestrebten Fachanwaltsbezeichnung,
weil der Antragsteller sie nicht im Sinne von § 5 FAO weisungsfrei als Rechts-
anwalt bearbeitet hat.
a) Eine in diesem Sinne weisungsfreie Fallbearbeitung als Rechtsanwalt
liegt bei einem Syndikusanwalt im Ansatz nur vor, wenn er Fälle im Rahmen
seiner selbständigen anwaltlichen Tätigkeit bearbeitet. Eine Fallbearbeitung als
Syndikus ist dagegen grundsätzlich keine Fallbearbeitung als Rechtsanwalt,
weil der Syndikusanwalt, anders als ein angestellter Rechtsanwalt (zu diesem
Senat, BGHZ 166, 299, 303 f.), innerhalb seines festen Beschäftigungsverhält-
nisses nicht anwaltlich tätig wird (BGHZ 141, 69, 76 f.; Senat, Beschl. v.
13. März 2000, AnwZ (B) 25/99, NJW 2000, 1645; Beschl. v. 18. Juni 2001,
AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130). Dennoch lässt der Senat in ständiger
Rechtsprechung die Berücksichtigung von Fallbearbeitungen als Syndikus zu,
wenn die Tätigkeit als Syndikus weisungsfrei und unabhängig erfolgt und die
nach § 6 Abs. 3 FAO vorzulegende Fallliste eine erhebliche Anzahl nicht unbe-
deutender Mandate außerhalb des Anstellungsverhältnisses aufweist (Senat,
Beschl. v. 18. Juni 2001, AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130, 3131; Beschl. v.
13. Januar 2003, AnwZ (B) 25/02, NJW 2003, 883, 884; Beschl. v. 6. März
2006, AnwZ (B) 37/05, NJW 2006, 1516, 1517, insoweit in BGHZ 166, 299 nicht
abgedruckt; Beschl. v. 25. Oktober 2006, AnwZ (B) 80/05, NJW 2007, 599,
600).
b) Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung war der Umstand, dass § 5
FAO in seiner bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung
Regelanforderungen beschrieb und damit eine wertende Betrachtung erforderte
(Senat, Beschl. v. 18. Juni 2001, AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130, 3131). Ei-
nen vergleichbaren Ausnahmevorbehalt enthält § 5 FAO in der seit dem 1. Ja-
nuar 2003 geltenden Fassung zwar nicht mehr. Die geänderte Fassung der
Vorschrift führt auch dazu, dass die in der Vorschrift festgelegten Fallzahlen
seitdem zwingend sind (Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 5 FAO Rdn. 1).
Auch in ihrer geänderten Fassung erlaubt die Vorschrift aber, bei einem Syndi-
kusanwalt Fallbearbeitungen zu berücksichtigen, die er nicht in seiner selbstän-
digen anwaltlichen Tätigkeit, sondern als Syndikus erbracht hat, wenn sie im
Übrigen den Vorgaben der Norm entsprechen, in erheblichem Umfang der
selbständigen anwaltlichen Tätigkeit entstammen und insgesamt bei wertender
Betrachtung die praktische Erfahrung vermitteln, die die Führung der Fachan-
waltsbezeichnung bei dem anwaltliche Beratung und Vertretung suchenden
Publikum erwarten lässt (Senat, Beschl. v. 6. März 2006, AnwZ (B) 37/05, NJW
2006, 1516, 1517, insoweit in BGHZ 166, 299 nicht abgedruckt; Beschl. v.
25. Oktober 2006, AnwZ (B) 80/05, NJW 2007, 599, 600). Wann das der Fall
ist, entzieht sich zwar einer allgemeinen Festlegung. Der Senat hat indessen
unter Geltung der früheren, offeneren Fassung der Norm eine solche Wertung
als möglich angesehen, wenn eine erhebliche Anzahl nicht unbedeutender
Mandate im Rahmen selbständiger anwaltlicher Tätigkeit erbracht war (Beschl.
v. 18. Juni 2001, AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130, 3131). Dies hat der Senat
bei einem Anteil von 22 v. H. zum Zeitpunkt der Antragstellung und mit 35 v. H.
zum Zeitpunkt der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs für nicht ausge-
schlossen gehalten. Diese Schwelle kann auch unter Geltung der heutigen
stringenteren Fassung der Norm nicht unterschritten werden.
c) Gemessen daran hat der Antragsteller eine hinreichende Zahl an Fall-
bearbeitungen als Rechtsanwalt nicht nachgewiesen. Zweifelhaft ist schon, ob
von einer anwaltsähnlichen Ausgestaltung der Tätigkeit des Antragstellers bei
seinem Arbeitgeber ausgegangen werden kann. Er ist dort nach den Akten in
die zentrale Rechtsabteilung integriert und einem Abteilungsleiter unterstellt.
Wie bei diesen organisatorischen Vorgaben eine unabhängige anwaltsähnliche
Bearbeitung der Fälle sichergestellt ist, hat der Antragsteller nicht näher darge-
legt. Typisch ist eine solche Absicherung für die Syndikustätigkeit eines Syndi-
kusanwalts nicht (Senat, Beschl. v. 18. Juni 2001, AnwZ (B) 41/00, NJW 2001,
3130). Das bedarf aber keiner Vertiefung. Die 12 Fälle, die nachgewiesener-
maßen in selbständiger anwaltlicher Tätigkeit bearbeitet wurden, machen nur
etwa 17,5% der erforderlichen Fallzahl von 80 aus. Das rechtfertigt die Annah-
me einer bei wertender Betrachtung gleichwertigen praktischen Erfahrung noch
nicht.
Ganter
Schmidt-Räntsch
Lohmann
Stüer
Quaas
Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 05.01.2009 - AGH 7/08 -