Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.11.2009 – AnwZ (B) 16/09

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 16/09

BESCHLUSS

vom

4. November 2009

in dem Verfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

ja (zu II)

ja

FAO § 5, BRAO § 215 Abs. 3

a) Eine persönliche Bearbeitung im Sinne von § 5 FAO liegt nur vor, wenn sich der Rechtsanwalt - etwa durch Anfertigung von Vermerken und Schriftsätzen oder die Teilnahme an Gerichts- und anderen Verhandlungen - selbst mit der Sache inhaltlich befasst hat.

b) Eine persönliche Bearbeitung in diesem Sinne hat der Rechtsanwalt in der Form des § 6 FAO nachzuweisen, soweit er nicht durch Verwendung eines eigenen Briefkopfs oder in ähnlicher Weise nach außen als Bearbeiter in Erscheinung tritt.

c) Bei einem Syndikusanwalt können Fallbearbeitungen berücksichtigt werden, die er als Syndikus erbracht hat, wenn sie im Übrigen den Vorgaben der Norm entspre- chen, in erheblichem Umfang der selbständigen anwaltlichen Tätigkeit entstammen und insgesamt bei wertender Betrachtung die praktische Erfahrung vermitteln, die die Führung der Fachanwaltsbezeichnung bei dem anwaltliche Beratung und Vertretung suchenden Publikum erwarten lässt.

d) Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs entscheidet vom 1. September 2009 an auch in Altverfahren in der seitdem maßgeblichen verkleinerten Besetzung.

BGH, Beschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09 - AGH Celle

wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Lohmann

und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas mit Einverständnis

der Beteiligten im schriftlichen Verfahren am 4. November 2009

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom

5. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

12.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist seit dem 1. April 1998 bei einem Unternehmen der

Versicherungsgruppe H. (fortan Versicherung) im Bereich "Allgemeine

Haftpflicht" beschäftigt und bearbeitet dort in der zentralen Rechtsabteilung

Großschäden und Prozesse. Nach seinen Angaben umfasst seine Tätigkeit in

erster Linie die Beratung und Prozessvertretung von Versicherten des Unter-

nehmens, soweit sie von Dritten in Anspruch genommen werden. Neben dieser

Tätigkeit ist der Antragsteller seit dem 3. November 2004 als Rechtsanwalt zu-

gelassen und mit eigener Kanzlei tätig.

2

Mit seinem am 24. Mai 2007 bei der Antragsgegnerin eingegangenen

Antrag beantragte er die Gestattung der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt

für Versicherungsrecht". Dazu legte er Zertifikate der Deutschen Anwaltsaka-

demie über die Absolvierung eines Fachlehrgangs Versicherungsrecht und die

erfolgreiche Anfertigung von drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten von je fünf

Stunden Dauer vor, ferner eine Liste mit 16 gerichtlichen Verfahren und 68 au-

ßergerichtlichen Fällen. Von diesen insgesamt 86 Fallbearbeitungen entfallen

12 auf eine anwaltliche Tätigkeit und 74 auf die Syndikustätigkeit des An-

tragstellers. Nach einer Bescheinigung der Versicherung hat er die in der Falllis-

te aufgeführten Fälle, sofern sie die Versicherung oder deren Tochterunterneh-

men, bei dem der Antragsteller beschäftigt ist, betreffen, allein, persönlich und

weisungsfrei bearbeitet. In einer weiteren Bescheinigung erklärte Rechtsanwäl-

tin S. aus G. , der Antragsteller vertrete sie seit über 20 Jahren bei

Urlaub und Krankheit und habe die in der Liste unter den Nummern 5, 7, 9, 16,

23, 24, 26, 35, 43 und 44 aufgeführten Fälle allein und selbständig bearbeitet.

3

Mit Bescheid vom 29. Februar 2008 hat die Antragsgegnerin den Antrag

auf Gestattung der Bezeichnung "Fachanwalt für Versicherungsrecht" im We-

sentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller habe nur ein

Gerichtsverfahren und 11 außergerichtliche Fälle als Rechtsanwalt bearbeitet.

Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof unter Be-

rufung auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 25. Oktober 2006

(AnwZ (B) 80/05, NJW 2007, 599) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die

von dem Anwaltsgerichtshof zugelassene sofortige Beschwerde des Antragstel-

lers, mit welcher er seinen Antrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin bean-

tragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Die Beteiligten haben auf eine mündli-

che Verhandlung verzichtet.

II.

4

Der Senat entscheidet nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BRAO in der Fassung

des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariel-

len Berufsrecht vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449, 2456) in der Besetzung mit

dem Vorsitzenden und nur je zwei statt bisher drei berufsrichterlichen und an-

waltlichen Beisitzern. Diese Regelung zur Verkleinerung des Senats auf insge-

samt fünf Mitglieder gilt auch für Gerichtsverfahren, die bei Inkrafttreten der Re-

gelung am 1. September 2009 anhängig waren.

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1. Änderungen von Vorschriften über die Verfassung und das Verfahren

der Gerichte sind nämlich mit ihrem Inkrafttreten sofort und ohne Unterschied

auf alle Verfahren und damit auch auf bereits anhängige Sachen anzuwenden,

es sei denn, dass der Gesetzgeber ausdrücklich etwas anderes regelt

(BVerfGE 11, 139 juris Tz. 29; BGHZ 7, 161, 167). Eine solche abweichende

Regelung hat der Gesetzgeber hier mit § 215 Abs. 3 BRAO getroffen. Danach

werden die vor dem 1. September 2009 anhängig gerichtlichen Verfahren in

verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen nach den bis dahin geltenden Bestim-

mungen fortgeführt. Mit "Bestimmungen" ist aber nur das Verfahrensrecht ge-

meint, nicht die geänderte Besetzung des Senats für Anwaltssachen bei dem

Bundesgerichtshof.

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2. Ein Überleitungsproblem hat der Gesetzgeber nur bei der Umstellung

des Verwaltungsverfahrens vor der Rechtsanwaltskammer und dem gerichtli-

chen Verfahren vor den Anwaltsgerichten in verwaltungsrechtlichen Anwaltssa-

chen gesehen (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 16/11385 S. 48 f.). Nach

den sich hierbei stellenden wesentlichen Fragen - Fortführung anhängiger Ver-

waltungsverfahren (§ 215 Abs. 1 BRAO), Anfechtbarkeit erlassener, aber noch

nicht gerichtshängiger Entscheidungen (§ 215 Abs. 2 BRAO) und Fortführung

anhängiger Gerichtsverfahren (§ 215 Abs. 3 BRAO) - hat er die Überleitungs-

vorschrift aufgebaut. Weil sich diese Fragen in gleicher Weise auch bei der

Umstellung des Verfahrensrechts in den verwaltungsrechtlichen Notarsachen

stellen, hat er in demselben Gesetz mit § 118 BNotO für die Bundesnotarord-

nung eine nahezu wortgleiche Regelung vorgesehen, die mangels Änderung

der gerichtsverfassungsrechtlichen Regelungen nur das Verfahrensrechts, nicht

aber die Gerichtsverfassung anspricht.

7

3. Ein Überleitungsproblem löste inhaltlich auch nur die Änderung im

Verfahrensrecht aus. Es war zwar möglich, ein unter Geltung des in diesem

Bereich sehr sparsam ausgestalteten früheren Gesetzes über die Angelegen-

heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitetes Verfahren nach den Be-

stimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes fortzusetzen (§§ 32, 215

Abs. 1 Satz 1 BRAO). Einer Fortsetzung der unter Geltung des früheren, auf

diesem Gesetz aufbauenden Verfahrensrechts begonnenen gerichtlichen Ver-

fahren nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung stand aber der

grundlegende Systemwandel entgegen, den das Gesetz vom 30. Juli 2009 für

die gerichtlichen Verfahren über die Zulassung von Rechtsanwälten durch Er-

setzung des alten Vierten Abschnitts des Zweiten Teils der Bundesrechtsan-

waltsordnung (Art. 1 Nr. 14) durch den neu eingeführten Vierten Abschnitt des

Fünften Teils (Art. 1 Nr. 42) vorgenommen hat. Insbesondere die tief greifenden

Änderungen, die sich daraus ergeben, dass künftig ergänzend die Vorschriften

der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 112c Abs. 1 BRAO n.F.) anstelle derjenigen

des früheren Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-

keit (§ 40 Abs. 4 BRAO a.F.) entsprechend anzuwenden sind, sowie die Reform

des Rechtsmittelrechts ließen auch im Hinblick auf das Vertrauen der Betroffe-

nen in den Bestand ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten die Anwendung des neuen

Verfahrensrechts auf Altfälle nicht zu.

8

4. Bei der geänderten Besetzung des Senats für Anwaltssachen des

Bundesgerichtshofs stellte sich dagegen kein Überleitungsproblem. Der Ge-

setzgeber sieht die verkleinerte Besetzung des Senats als qualitativ gleichwer-

tig an und hat sie gerade deshalb eingeführt (Entwurfsbegründung in BT-

Drucks. 16/11385 S. 40). Ist die geänderte Besetzung aber gleichwertig, be-

steht sachlich kein Anlass, den Senat Altfälle in der bisherigen Besetzung ent-

scheiden zu lassen. Der dafür notwendige Aufwand bei der Geschäftsverteilung

und die damit verbundene fortdauernde Bindung der richterlichen Arbeitskraft

für Altfälle liefen zudem dem angestrebten Ziel einer Verschlankung im Gegen-

teil eher zuwider. Vor allem könnte der unzutreffende Eindruck entstehen, als

bedeute die Verkleinerung der Besetzung doch eine Qualitätseinbuße. Diesen

Eindruck wollte der Gesetzgeber auf jeden Fall vermeiden. Deshalb hat er auch

auf die zunächst vorgesehene Veränderung im Vorsitz des Senats verzichtet

und es insoweit bei der bestehenden Regelung belassen (Beschlussempfeh-

lung in BT-Drucks. 16/12717 S. 55). Aus ähnlichen Gründen sind vergleichbare

Änderungen in der Besetzung von Spruchkörpern anders als geänderte Verfah-

rensvorschriften auch für laufende Verfahren in Kraft gesetzt worden. Beispiel

ist § 2 der Verordnung über Gerichtsverfassung und Strafrechtspflege vom

4. Januar 1924 (RGBl. I S. 15), durch den die Besetzung der Senate des

Reichsgerichts von sieben auf fünf Mitglieder verkleinert wurde. Ähnlich ist der

Gesetzgeber bei der Änderung der Besetzung der Strafkammern der Landge-

richte durch das Gesetz zur Entlastung zur Rechtspflege vom 11. Januar 1993

(BGBl. I S. 50) vorgegangen, die nur in Altverfahren nicht angewendet werden

sollte, in denen die Hauptverhandlung mit der bisherigen Besetzung schon be-

gonnen hatte (Art. 14 Abs. 5 und 6 des Gesetzes).

9

5. Die Überleitungsregelung, die § 215 Abs. 3 BRAO für das Verfahrens-

recht trifft, lässt sich schließlich auch inhaltlich nicht sinnvoll auf die Änderung

der Besetzung anwenden. Die Regelung befasst sich nur mit den verwaltungs-

rechtlichen Anwaltssachen, weil nur hier eine Änderung des Verfahrensrechts

eingetreten ist. Der Senat für Anwaltssachen hat dagegen auch die anwaltsge-

richtlichen Verfahren zu entscheiden, die § 215 Abs. 3 BRAO aber nicht betrifft,

weil das Verfahrensrecht für diese Sachen im Wesentlichen unverändert

geblieben ist. Die Folge wäre, dass der Senat für Anwaltssachen des Bundes-

gerichtshofs in anwaltsgerichtlichen Altfällen in der verkleinerten Besetzung, in

den verwaltungsrechtlichen Altverfahren dagegen in der früheren Besetzung zu

entscheiden hätte. Diese Unterscheidung wäre sachlich nicht begründbar und

ist ersichtlich nicht gewollt. Dies zeigt, dass sich der Gesetzgeber in der Über-

gangsregelung des § 215 Abs. 3 BRAO nicht mit der geänderten Besetzung

des Senats befasst hat, die deshalb sofort mit Wirkung auch für alle Altfälle gilt.

III.

10

Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist zulässig (§ 215

Abs. 3 BRAO i.V.m. § 223 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 42 Abs. 4 BRAO a.F.), hat in

der Sache aber keinen Erfolg.

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1. Die Antragsgegnerin ist nach §§ 43c Abs. 1 Satz 1, 59b Abs. 2 Nr. 2

Buchstabe a BRAO i.V.m. § 1 Satz 2 FAO verpflichtet, einem Rechtsanwalt die

Befugnis zu verleihen, die Bezeichnung als Fachanwalt für das Versicherungs-

recht zu führen, wenn er besondere theoretische Kenntnisse und praktische

Erfahrungen auf diesem Gebiet erworben und nach Maßgabe von §§ 2, 4, 5

und 6 FAO nachgewiesen hat. Dass der Antragsteller besondere theoretische

Kenntnisse auf dem Gebiet des Versicherungsrechts erworben und ordnungs-

gemäß nachgewiesen hat, stellt die Antragsgegnerin nicht in Abrede. Hiervon

geht auch der Anwaltsgerichtshof aus. Unbestritten ist ferner, dass der An-

tragsteller die für den Nachweis des Erwerbs besonderer praktischer Erfahrun-

gen auf dem Gebiet des Versicherungsrechts notwendige Anzahl von Fallbear-

beitungen in der erforderlichen Verteilung auf die einzelnen Teilbereiche dieses

Fachanwaltsgebiets nachgewiesen hat. Ob dem Antragsteller die Führung der

Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Versicherungsrecht" zu gestatten ist,

hängt deshalb allein davon ab, ob die Bearbeitung der von ihm nachgewiese-

nen Fälle im Sinne von § 5 Satz 1 Halbsatz 1 FAO persönlich und weisungsfrei

als Rechtsanwalt erfolgt ist. Das hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend verneint.

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2. Es fehlt schon an einer persönlichen Bearbeitung der für die Fachan-

waltsbezeichnung "Fachanwalt für Versicherungsrecht" erforderlichen mindes-

tens 80 Fälle. Sie hat der Antragsteller nur für 12 der 86 Fälle aus der von ihm

vorgelegten Fallliste nachgewiesen.

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a) Eine im Sinne von § 5 Satz 1 Halbsatz 1 FAO persönliche Bearbeitung

von Fällen liegt nur vor, wenn sich der Rechtsanwalt - etwa durch Anfertigung

von Vermerken und Schriftsätzen oder die Teilnahme an Gerichts- und anderen

Verhandlungen - selbst mit der Sache inhaltlich befasst hat. Beschränkt sich

seine Befassung auf ein Wirken im Hintergrund, liegt eine persönliche Bearbei-

tung im Sinne von § 5 Satz 1 Halbsatz 1 FAO dagegen nicht vor (Senat, Beschl.

v. 25. Oktober 2006, AnwZ (B) 80/05, NJW 2007, 599 Rdn. 8). Ein solches Wir-

ken im Hintergrund kann nämlich einem Rechtsanwalt die in § 5 Satz 1 Halb-

satz 1 FAO geforderte praktische Erfahrung in der unmittelbaren Wahrnehmung

der Interessen seiner Mandanten gegenüber ihren Kontrahenten und Behörden

oder Gerichten nicht vermitteln. Eine in diesem Sinne persönliche Bearbeitung

hat der Rechtsanwalt in der Form des § 6 FAO nachzuweisen, soweit er nicht

durch Verwendung eines eigenen Briefkopfs oder in ähnlicher Weise nach au-

ßen als Bearbeiter in Erscheinung tritt.

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b) Dieser Nachweis war hier nur für die in der Fallliste zulässigerweise

(dazu Senat, BGHZ 166, 292, 297 Rdn. 25) enthaltene Eigenvertretung und den

weiteren Fall entbehrlich, den der Antragsteller in der eigenen Praxis bearbeitet

hat. Im Übrigen ist er erforderlich, aber nur für die zehn in der Bescheinigung

der Rechtsanwältin S. aufgeführten Fallbearbeitungen geführt. Diese sind

zwar unter dem Briefkopf der Rechtsanwältin erfolgt. Rechtsanwältin S. hat

aber unter Bezugnahme auf die Nummern in der Fallliste versichert, der An-

tragsteller habe die Fälle allein bearbeitet. Das reicht als Nachweis persönlicher

Bearbeitung durch den Antragsteller aus, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend

erkannt hat.

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c) Für die Fallbearbeitungen im Rahmen seiner Syndikustätigkeit hat der

Antragsteller den erforderlichen Nachweis persönlicher Bearbeitung dagegen

nicht geführt. Diesen Nachweis kann der Rechtsanwalt führen, indem er seine

Beteiligung an der Fallbearbeitung stichwortartig beschreibt. Das ist hier nicht

geschehen. Möglich ist auch ein Nachweis durch Vorlage einer Bescheinigung

des Arbeit- oder Auftraggebers. Eine solche Bescheinigung hat der Antragstel-

ler vorgelegt. Sie ist indessen inhaltlich unzureichend. Darin wird dem An-

tragsteller bescheinigt, alle in der Fallliste aufgeführten Fälle, sofern sie die

Versicherung oder deren Tochterunternehmen, bei dem der Antragsteller be-

schäftigt ist, betreffen, allein, persönlich und weisungsfrei bearbeitet zu haben.

Eine solche Erklärung genügt als Nachweis nicht. An diesen sind zwar keine

übertriebenen Anforderungen zu stellen. Der Arbeit- oder Auftraggeber kann

auch auf die Fallliste des Rechtsanwalts Bezug nehmen. Eine solche Bezug-

nahme muss aber erkennen lassen, dass die - mit Namen und Funktionsbe-

zeichnung kenntlich zu machende - Leitung der Arbeitseinheit, in der die Fälle

bearbeitet worden sind, die Liste geprüft hat und dem Rechtsanwalt für alle

oder bestimmte in der Liste aufgeführten Fälle eine persönliche Bearbeitung

bescheinigen will. Die hier vorgelegte Bescheinigung lässt schon nicht erken-

nen, welche Funktion ihr Aussteller in dem Unternehmen hat und ob er das

Wirken des Antragstellers in dem Tochterunternehmen der Versicherung über-

haupt beurteilen kann. Außerdem lässt sie nicht erkennen, welche Fälle ihr

Aussteller auf eine persönliche Bearbeitung durch den Antragsteller überprüft

hat und für welche Fälle er ihm diese bescheinigen will.

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3. Unabhängig davon genügen die Fallbearbeitungen des Antragstellers

auch deshalb nicht zum Erwerb der angestrebten Fachanwaltsbezeichnung,

weil der Antragsteller sie nicht im Sinne von § 5 FAO weisungsfrei als Rechts-

anwalt bearbeitet hat.

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a) Eine in diesem Sinne weisungsfreie Fallbearbeitung als Rechtsanwalt

liegt bei einem Syndikusanwalt im Ansatz nur vor, wenn er Fälle im Rahmen

seiner selbständigen anwaltlichen Tätigkeit bearbeitet. Eine Fallbearbeitung als

Syndikus ist dagegen grundsätzlich keine Fallbearbeitung als Rechtsanwalt,

weil der Syndikusanwalt, anders als ein angestellter Rechtsanwalt (zu diesem

Senat, BGHZ 166, 299, 303 f.), innerhalb seines festen Beschäftigungsverhält-

nisses nicht anwaltlich tätig wird (BGHZ 141, 69, 76 f.; Senat, Beschl. v.

13. März 2000, AnwZ (B) 25/99, NJW 2000, 1645; Beschl. v. 18. Juni 2001,

AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130). Dennoch lässt der Senat in ständiger

Rechtsprechung die Berücksichtigung von Fallbearbeitungen als Syndikus zu,

wenn die Tätigkeit als Syndikus weisungsfrei und unabhängig erfolgt und die

nach § 6 Abs. 3 FAO vorzulegende Fallliste eine erhebliche Anzahl nicht unbe-

deutender Mandate außerhalb des Anstellungsverhältnisses aufweist (Senat,

Beschl. v. 18. Juni 2001, AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130, 3131; Beschl. v.

13. Januar 2003, AnwZ (B) 25/02, NJW 2003, 883, 884; Beschl. v. 6. März

2006, AnwZ (B) 37/05, NJW 2006, 1516, 1517, insoweit in BGHZ 166, 299 nicht

abgedruckt; Beschl. v. 25. Oktober 2006, AnwZ (B) 80/05, NJW 2007, 599,

600).

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b) Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung war der Umstand, dass § 5

FAO in seiner bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung

Regelanforderungen beschrieb und damit eine wertende Betrachtung erforderte

(Senat, Beschl. v. 18. Juni 2001, AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130, 3131). Ei-

nen vergleichbaren Ausnahmevorbehalt enthält § 5 FAO in der seit dem 1. Ja-

nuar 2003 geltenden Fassung zwar nicht mehr. Die geänderte Fassung der

Vorschrift führt auch dazu, dass die in der Vorschrift festgelegten Fallzahlen

seitdem zwingend sind (Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 5 FAO Rdn. 1).

Auch in ihrer geänderten Fassung erlaubt die Vorschrift aber, bei einem Syndi-

kusanwalt Fallbearbeitungen zu berücksichtigen, die er nicht in seiner selbstän-

digen anwaltlichen Tätigkeit, sondern als Syndikus erbracht hat, wenn sie im

Übrigen den Vorgaben der Norm entsprechen, in erheblichem Umfang der

selbständigen anwaltlichen Tätigkeit entstammen und insgesamt bei wertender

Betrachtung die praktische Erfahrung vermitteln, die die Führung der Fachan-

waltsbezeichnung bei dem anwaltliche Beratung und Vertretung suchenden

Publikum erwarten lässt (Senat, Beschl. v. 6. März 2006, AnwZ (B) 37/05, NJW

2006, 1516, 1517, insoweit in BGHZ 166, 299 nicht abgedruckt; Beschl. v.

25. Oktober 2006, AnwZ (B) 80/05, NJW 2007, 599, 600). Wann das der Fall

ist, entzieht sich zwar einer allgemeinen Festlegung. Der Senat hat indessen

unter Geltung der früheren, offeneren Fassung der Norm eine solche Wertung

als möglich angesehen, wenn eine erhebliche Anzahl nicht unbedeutender

Mandate im Rahmen selbständiger anwaltlicher Tätigkeit erbracht war (Beschl.

v. 18. Juni 2001, AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130, 3131). Dies hat der Senat

bei einem Anteil von 22 v. H. zum Zeitpunkt der Antragstellung und mit 35 v. H.

zum Zeitpunkt der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs für nicht ausge-

schlossen gehalten. Diese Schwelle kann auch unter Geltung der heutigen

stringenteren Fassung der Norm nicht unterschritten werden.

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c) Gemessen daran hat der Antragsteller eine hinreichende Zahl an Fall-

bearbeitungen als Rechtsanwalt nicht nachgewiesen. Zweifelhaft ist schon, ob

von einer anwaltsähnlichen Ausgestaltung der Tätigkeit des Antragstellers bei

seinem Arbeitgeber ausgegangen werden kann. Er ist dort nach den Akten in

die zentrale Rechtsabteilung integriert und einem Abteilungsleiter unterstellt.

Wie bei diesen organisatorischen Vorgaben eine unabhängige anwaltsähnliche

Bearbeitung der Fälle sichergestellt ist, hat der Antragsteller nicht näher darge-

legt. Typisch ist eine solche Absicherung für die Syndikustätigkeit eines Syndi-

kusanwalts nicht (Senat, Beschl. v. 18. Juni 2001, AnwZ (B) 41/00, NJW 2001,

3130). Das bedarf aber keiner Vertiefung. Die 12 Fälle, die nachgewiesener-

maßen in selbständiger anwaltlicher Tätigkeit bearbeitet wurden, machen nur

etwa 17,5% der erforderlichen Fallzahl von 80 aus. Das rechtfertigt die Annah-

me einer bei wertender Betrachtung gleichwertigen praktischen Erfahrung noch

nicht.

Ganter

Schmidt-Räntsch

Lohmann

Stüer

Quaas

Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 05.01.2009 - AGH 7/08 -