BGH Urteil vom 05.11.2009 – III ZR 224/08
III. Zivilsenat
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Berichtigter Leitsatz
TKG § 45m, § 47 Abs. 2, § 104
Teilnehmerdaten im Sinn von § 47 Abs. 2 TKG sind nur Daten, die dem Tele-
kommunikationsdiensteanbieter aufgrund der mit den Teilnehmern geschlos-
senen Telekommunikationsdienstverträge bekannt sind und die nach §§ 45m
und 104 TKG zu veröffentlichen sind, nicht aber solche Daten, die er durch
eigenständige Ermittlungen erlangt, die unabhängig von den Zugriffsmöglich-
keiten sind, die ihm als Teilnehmernetzbetreiber zur Verfügung stehen oder die
er durch die Veröffentlichung von Kundendaten für fremde Telefondienstean-
bieter hat.
BGH, Urteil vom 5. November 2009 - III ZR 224/08 - OLG Köln
LG Köln