Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 05.11.2009 – III ZR 224/08

III. Zivilsenat

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Berichtigter Leitsatz

TKG § 45m, § 47 Abs. 2, § 104

Teilnehmerdaten im Sinn von § 47 Abs. 2 TKG sind nur Daten, die dem Tele-

kommunikationsdiensteanbieter aufgrund der mit den Teilnehmern geschlos-

senen Telekommunikationsdienstverträge bekannt sind und die nach §§ 45m

und 104 TKG zu veröffentlichen sind, nicht aber solche Daten, die er durch

eigenständige Ermittlungen erlangt, die unabhängig von den Zugriffsmöglich-

keiten sind, die ihm als Teilnehmernetzbetreiber zur Verfügung stehen oder die

er durch die Veröffentlichung von Kundendaten für fremde Telefondienstean-

bieter hat.

BGH, Urteil vom 5. November 2009 - III ZR 224/08 - OLG Köln

LG Köln