Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.11.2009 – IX ZR 191/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 191/05

BESCHLUSS

vom

5. November 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 5. November 2009

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 6. Oktober 2009

wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

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Die nach § 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte, in der gesetzlichen Form

und Frist eingelegte Anhörungsrüge ist unbegründet.

1. Durch das angegriffene Urteil vom 6. Oktober 2009 ist der Senat nicht

in überraschender Weise von seinem in BGHZ 170, 276 abgedruckten Urteil

vom 11. Januar 2007 abgewichen. Dass der Senat erwäge, seine genannte

Rechtsprechung zu ändern, ist in dem Verhandlungstermin vom 7. Mai 2009

durch den Senatsvorsitzenden klar und deutlich angesprochen worden, weil

diese Frage naturgemäß im Zentrum des mündlichen Parteivortrages stehen

musste - und auch stand. Bis zu dem auf den 6. Oktober 2009 hinausgerückten

Verkündungstermin hätte die Beklagte Gelegenheit gehabt, zu der im Raume

stehenden Änderung der Rechtsprechung weiter vorzutragen.

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2. Die Anhörungsrüge geht ins Leere, soweit sie sich dagegen wendet,

dass der Senat von einer Hoffnung der Schuldnerin auf Einlösung der begebe-

nen Schecks ausgegangen sei, ohne dass das Berufungsgericht hierzu Fest-

stellungen getroffen habe. Der hier wohl zugrunde liegende Satz Randnum-

mer 14 Mitte des Urteils vom 6. Oktober 2009 bezieht sich nicht auf die Schuld-

nerin des Streitfalls, sondern allgemein auf "den Schuldner", der bei Inan-

spruchnahme eines ungenehmigten Überziehungskredits statt eines Anspruchs

auf Kreditauszahlung nur Chance und Hoffnung haben kann, an einen Gläubi-

ger mit den bewilligten Kreditmitteln leisten zu können. Ein Überraschungsmo-

ment für die Beklagte enthält das angegriffene Urteil auch in dieser Hinsicht

nicht.

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3. Die Angriffe der Rügeschrift gegen die Anwendung des materiellen

Rechts sind in dem Verfahren der Anhörungsrüge unbeachtlich. Soweit eine

Verletzung von § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 InsO beanstandet wird, liegt eine sol-

che nicht vor. Eines entsprechenden Hinweises, dessen Unterbleiben gerügt

wird, bedurfte es nicht.

Ganter Raebel Kayser

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

LG Ellwangen, Entscheidung vom 13.01.2005 - 3 O 539/04 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.10.2005 - 3 U 101/05 -