BGH Beschluss vom 05.11.2009 – IX ZR 191/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 191/05
BESCHLUSS
vom
5. November 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 5. November 2009
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 6. Oktober 2009
wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte, in der gesetzlichen Form
und Frist eingelegte Anhörungsrüge ist unbegründet.
1. Durch das angegriffene Urteil vom 6. Oktober 2009 ist der Senat nicht
in überraschender Weise von seinem in BGHZ 170, 276 abgedruckten Urteil
vom 11. Januar 2007 abgewichen. Dass der Senat erwäge, seine genannte
Rechtsprechung zu ändern, ist in dem Verhandlungstermin vom 7. Mai 2009
durch den Senatsvorsitzenden klar und deutlich angesprochen worden, weil
diese Frage naturgemäß im Zentrum des mündlichen Parteivortrages stehen
musste - und auch stand. Bis zu dem auf den 6. Oktober 2009 hinausgerückten
Verkündungstermin hätte die Beklagte Gelegenheit gehabt, zu der im Raume
stehenden Änderung der Rechtsprechung weiter vorzutragen.
2. Die Anhörungsrüge geht ins Leere, soweit sie sich dagegen wendet,
dass der Senat von einer Hoffnung der Schuldnerin auf Einlösung der begebe-
nen Schecks ausgegangen sei, ohne dass das Berufungsgericht hierzu Fest-
stellungen getroffen habe. Der hier wohl zugrunde liegende Satz Randnum-
mer 14 Mitte des Urteils vom 6. Oktober 2009 bezieht sich nicht auf die Schuld-
nerin des Streitfalls, sondern allgemein auf "den Schuldner", der bei Inan-
spruchnahme eines ungenehmigten Überziehungskredits statt eines Anspruchs
auf Kreditauszahlung nur Chance und Hoffnung haben kann, an einen Gläubi-
ger mit den bewilligten Kreditmitteln leisten zu können. Ein Überraschungsmo-
ment für die Beklagte enthält das angegriffene Urteil auch in dieser Hinsicht
nicht.
3. Die Angriffe der Rügeschrift gegen die Anwendung des materiellen
Rechts sind in dem Verfahren der Anhörungsrüge unbeachtlich. Soweit eine
Verletzung von § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 InsO beanstandet wird, liegt eine sol-
che nicht vor. Eines entsprechenden Hinweises, dessen Unterbleiben gerügt
wird, bedurfte es nicht.
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, Entscheidung vom 13.01.2005 - 3 O 539/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.10.2005 - 3 U 101/05 -