Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.11.2009 – AnwZ (B) 13/09

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 13/09 AnwZ (B) 44/09

BESCHLUSS

vom

9. November 2009

in dem Verfahren

wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Ernemann und die

Richterin

Lohmann

sowie

die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer

und

Prof. Dr. Quaas

nach mündlicher Verhandlung am 9. November 2009

beschlossen:

Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Be-

schlüsse des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und

Hansestadt Hamburg vom 9. Januar 2009 und 9. März 2009 wer-

den zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr in den Beschwerdeverfahren entstan-

denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der im Jahr 1944 geborene Antragsteller war von 1974 bis 1985 zur

Rechtsanwaltschaft zugelassen. Danach war er als Berater und Dozent tätig.

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts B. vom 3. Februar 2006

( ) wurde der Antragsteller wegen Betruges, versuchter Nöti-

gung sowie wegen falscher Verdächtigung in drei Fällen zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung

zur Bewährung ausgesetzt wurde; die Bewährungszeit wurde auf vier Jahre

festgesetzt. Das Urteil stützte sich auf das Geständnis des Antragstellers in der

Hauptverhandlung und berücksichtigte dies strafmildernd. Der Antragsteller er-

klärte in der Hauptverhandlung Rechtsmittelverzicht.

2

Mit Antrag vom 22. März 2007 begehrte der Antragsteller seine Wieder-

zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit

Bescheid vom 19. September 2007 ab. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag

auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 9. Januar 2009 zurückgewie-

sen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde

im Verfahren AnwZ (B) 13/09, mit der er seine Wiederzulassung zur Rechtsan-

waltschaft begehrt.

3

Während des gerichtlichen Verfahrens beantragte der Antragsteller mit

Schreiben vom 30. Juli, 18. August, 4. September, 6. September und 17. Okto-

ber 2008 erneut seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antrags-

gegnerin wies diese Anträge mit Bescheid vom 4. Dezember 2008 als unzuläs-

sig zurück. Der Anwaltsgerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung mit Beschluss vom 9. März 2009 zurückgewiesen. Die

sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss des Anwalts-

gerichtshofs ist Gegenstand des Verfahrens AnwZ (B) 44/09. Der Senat hat die

Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung ver-

bunden.

II.

4

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers im Verfahren AnwZ (B)

6

13/09 ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO),

hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf

gerichtliche Entscheidung gegen den Versagungsbescheid der Antragsgegnerin

vom 19. September 2007 mit Recht zurückgewiesen. Der Antragsteller hat auch

zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keinen Anspruch auf Wiederzulassung zur

Rechtsanwaltschaft (§ 7 Nr. 5 BRAO).

1. Die vom Antragsteller geltend gemachten Verfahrensrügen verhelfen

dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Dies gilt insbesondere für die Rügen der

Verletzung rechtlichen Gehörs sowie der fehlerhaften Besetzung des Anwalts-

gerichtshofs.

a) Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem im Zeitpunkt der an-

gegriffenen Verfügungen geltenden Verfahrensrecht (§ 215 Abs. 2 und Abs. 3

BRAO in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im an-

waltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung von Schlichtungsstellen

der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 30. Juli

2009, BGBl. I 2449, 2456). Der Senat entscheidet danach als Beschwerdege-

richt in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Ver-

fahren (§ 42 Abs. 5 und 6 BRAO a.F.), mithin als Tatsacheninstanz. Er hat da-

nach die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht selbst und ohne Bin-

dung an die Feststellungen der Vorinstanz zu beurteilen. Ein etwaiger Verfah-

rensfehler des Anwaltsgerichtshofs wird deshalb durch das verfahrensfehler-

freie Beschwerdeverfahren geheilt (st. Rspr.; BGHZ 77, 327, 329; Beschl. v.

29. November 1993 - AnwZ (B) 34/93, BRAK-Mitt. 1994, 47; Beschl. v. 24. Ok-

tober 1994 - AnwZ (B) 30/94, BRAK-Mitt. 1995, 76 f.; Beschl. v. 18. Juni 2001

- AnwZ (B) 10/00, NJW-RR 2001, 1642).

7

b) Somit ist insbesondere ein etwaiger Verstoß gegen den Anspruch auf

rechtliches Gehör dadurch geheilt worden, dass der Antragsteller vor dem Se-

nat rechtliches Gehör erhalten hat. Auch der Frage, ob etwa vorliegende Fehler

bei den Vorstandswahlen der Antragsgegnerin auf die Besetzung des Richter-

wahlausschusses der H. und in der Folge auf die

Besetzung des Anwaltsgerichtshofs durchschlagen, braucht aus den genannten

Gründen nicht nachgegangen zu werden. Da mit dem Beschwerdeverfahren

eine zweite Tatsacheninstanz eröffnet wird, ist selbst im Falle einer nicht vor-

schriftsmäßigen Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts eine eigene Sach-

entscheidung des Beschwerdegerichts möglich (BGHZ 77, 327, 329; ebenso für

das Berufungsverfahren nach der ZPO BGH, Urt. v. 17. März 2008 - II ZR

313/06, NJW 2008, 1672). Schon aus diesem Grunde dringt der Antragsteller

mit seiner Rüge, die Richter des Anwaltsgerichtshofs seien aus verschiedenen

Gründen nicht wirksam ernannt worden, im Beschwerdeverfahren nicht durch.

Eine Aufhebung käme nur in Betracht, wenn der Beschluss des Anwaltsge-

richtshofs wegen der geltend gemachten Fehler bei der Wahl der Richter nichtig

wäre; dies ist jedoch nicht der Fall (BGHZ 77, 327, 329; BVerfG NJW 1985,

125; BGHSt 33, 126, 127).

8

2. Die Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheides vom 19. September

2007, der von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer am 5. September 2007

gefasst worden war, wird durch die derzeit laufenden Anfechtungsverfahren, die

sich gegen die Gültigkeit der Vorstandswahlen der Antragsgegnerin für das

Jahr 2007 richten, nicht in Frage gestellt .

9

a) Zum einen sind diese Wahlanfechtungsverfahren, in denen allerdings

der Anwaltsgerichtshof durch Beschluss vom 24. Juni 2009 die Wahl zum Vor-

stand der H. vom 22. Mai 2007

für ungültig erklärt hat, noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Schon aus die-

sem Grunde sind die Vorstandswahlen für das vorliegende Beschwerdeverfah-

ren weiterhin als gültig zu behandeln. Die Bundesrechtsanwaltsordnung sieht in

§§ 90, 91 BRAO ein besonderes Wahlanfechtungsverfahren vor, in dem dar-

über zu befinden ist, ob etwa festgestellte Verstöße gegen das Gesetz oder die

Satzung die Nichtigkeit der Wahl zur Folge haben. Solche Verstöße führen also

nicht ohne weiteres, sondern nur dann zur Nichtigkeit der Wahl, wenn diese

Rechtsfolge in dem Verfahren nach §§ 90, 91 BRAO rechtskräftig ausgespro-

chen wurde (Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 90 Rdn. 9). Dies schließt die

inzidente Prüfung der Gültigkeit der Wahl in einem anderen Verfahren aus (vgl.

BVerwGE, 108, 169 für das Wahlprüfungsverfahren nach der Handwerksord-

nung).

10

b) Aber auch dann, wenn die Vorstandswahl für das Jahr 2007 rechts-

kräftig für ungültig erklärt werden sollte, hätte dies auf die Wirksamkeit der bis

dahin unter Mitwirkung der unwirksam gewählten Mitglieder zustande gekom-

menen Beschlüsse keinen Einfluss.

11

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Handlungen eines

rechtlich nicht mehr existierenden (BVerfGE 1, 14, 38) oder fehlerhaft gewähl-

ten Landtages (BVerfGE 34, 81, 103) sowie eines nichtig gewählten Kreistags

oder Gemeinderats (BVerfGE 3, 41, 44) gleichwohl rechtsbeständig und ver-

bindlich bleiben. Im Anschluss daran hat das Bundesverwaltungsgericht ent-

schieden, dass der schwebende Einspruch gegen die Wahl der Vollversamm-

lung der Handwerkskammer der Gültigkeit eines von der Vollversammlung ge-

fassten Beschlusses nicht entgegensteht (BVerwGE 108, 169). Diese Recht-

sprechung, der sich der Senat anschließt, ist auch auf die Beschlüsse des Vor-

stands einer Rechtsanwaltskammer anwendbar. Die Rechtsanwaltskammer ist

eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 62 Abs. 1 BRAO). Sie nimmt, ins-

besondere in Verfahren über die Erteilung und den Widerruf der Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft (§§ 6 ff. BRAO), hoheitliche Aufgaben in mittelbarer Staats-

verwaltung wahr, und zwar in erster Linie durch ihren von der Kammerver-

sammlung gewählten Vorstand (§§ 63 Abs. 1, 64 BRAO), dem diese Aufgaben

zugewiesen sind (§§ 73, 74 BRAO). Führte die erfolgreiche Anfechtung einer

Vorstandswahl rückwirkend zur Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit der von dem

Vorstand zuvor gefassten Beschlüsse, so hätte dies erhebliche Rechtsunsi-

cherheit zur Folge. Für die nicht kalkulierbare Dauer des Wahlanfechtungsver-

fahrens wäre die Funktionsfähigkeit der Rechtsanwaltskammer nicht mehr ge-

währleistet. Dies wäre mit dem vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobe-

nen Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht vereinbar. Die bis

zur rechtskräftigen Nichtigerklärung einer Wahl gefassten Beschlüsse des Vor-

stands haben daher trotz der für nichtig erklärten Wahl des Vorstands Bestand.

12

c) Da es aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht darauf an-

kommt, ob die Vorstandswahlen zu einem späteren Zeitpunkt für nichtig erklärt

werden, bestehen entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keine Be-

denken dagegen, dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren durch

ihren Präsidenten wirksam vertreten wird (§ 80 Abs. 1 BRAO). Hinzukommt,

dass dessen Wahl durch den Vorstand (§ 78 BRAO) nicht Gegenstand des lau-

fenden Wahlanfechtungsverfahrens ist; schon aus diesem Grund ist sie als gül-

tig zu behandeln. Es besteht deshalb kein Anlass, für die Antragsgegnerin, wie

der Antragsteller beantragt hat, einen Prozesspfleger zu bestellen. Darauf ist

der Antragsteller bereits mit Schreiben des Senats vom 24. September 2009

hingewiesen worden.

13

3. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu

versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das

ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Die

Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof haben diese Voraussetzungen mit

Recht bejaht. Der Versagungsgrund besteht auch weiterhin.

14

a) Der Bewerber erscheint dann unwürdig im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO,

wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens

und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Füh-

rung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar er-

scheinen lässt; dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruf-

licher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht gestützte Inte-

resse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität

des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen. Dabei kann

auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten nach einer mehr oder

minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände soviel an Be-

deutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr

hindern kann. Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit be-

gründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulas-

sung zur Rechtsanwaltschaft möglich ist, lässt sich nicht durch eine schemati-

sche Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine ein-

zelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden

Umstände (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2008 - AnwZ (B)

1/08, juris, Tz. 4 m.w.N.).

15

b) Von diesen Grundsätzen sind die Antragsgegnerin und der Anwaltsge-

richtshof ausgegangen. Sie haben mit Recht angenommen, dass die der Verur-

teilung vom 3. Februar 2006 zugrunde liegenden Straftaten des Antragstellers,

die dieser in den Jahren 2000 bis Anfang 2003 begangen hat, so schwerwie-

gend sind, dass sie der Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft gemäß § 7 Nr. 5 BRAO noch entgegenstehen. Dies gilt im Beschwerde-

verfahren weiterhin. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere

Beurteilung.

16

aa) Der Antragsteller räumt in seinem Schriftsatz vom 24. Januar 2009

selbst ein, dass in seiner Person zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung

vor dem Anwaltsgerichtshof ein Grund für die Versagung der Zulassung nach

§ 7 BRAO vorgelegen habe. Soweit er dessen ungeachtet die Rechtmäßigkeit

der strafgerichtlichen Verurteilung mit der Behauptung angreift, das Geständnis

in der Hauptverhandlung am 3. Februar 2006 sei unter Zwang erfolgt und des-

halb von ihm am 4. November 2008 und nochmals am 1. März 2009 widerrufen

worden, ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers zum Verhalten

des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft während einer Unterbrechung

der Hauptverhandlung sowie aus den Strafakten weder Anhaltspunkte für ein

rechtswidriges Handeln des Sitzungsvertreters gegenüber dem Antragsteller

noch dafür, dass sich der Antragsteller der Wahrheit zuwider der ihm zur Last

gelegten Straftaten bezichtigt hätte. Bei Würdigung aller Umstände ist der Se-

nat davon überzeugt, dass der Antragsteller aufgrund zutreffender Tatsachen-

feststellungen und damit zu Recht wegen Betrugs, versuchter Nötigung und

falscher Verdächtigung in drei Fällen verurteilt worden ist. Der Antragsteller hat

sich damit eines Verhaltens schuldig gemacht, das ihn unwürdig erscheinen

lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.

17

bb) Die in den Jahren 2000 bis Anfang 2003 begangenen Straftaten ste-

hen der Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft weiterhin

entgegen.

18

Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei gravierenden Straftaten,

wie sie auch hier vorliegen, ein zeitlicher Abstand zwischen der die Unwürdig-

keit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Zulassung zur Rechts-

anwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren erforderlich (vgl. zuletzt Senats-

beschluss vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 59/08, juris, zu einem mit dem vorlie-

genden Sachverhalt vergleichbaren Fall einer Verurteilung zu einer zur Bewäh-

rung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen falscher un-

eidlicher Aussage, versuchtem (Prozess-)Betrug, falscher Verdächtigung, Vor-

täuschen einer Straftat und Verleumdung). Dieser Regelzeitraum, der im vorlie-

genden Fall auch im Beschwerdeverfahren noch nicht abgelaufen ist, kann al-

lerdings unterschritten werden, wenn das Interesse des Bewerbers an seiner

beruflichen und sozialen Eingliederung bei einer Gesamtwürdigung der Um-

stände unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 12 GG dies geboten

erscheinen lässt; das ist der Fall, wenn der Bewerber die Gewähr dafür bietet,

dass er sein Leben wieder geordnet hat, und deshalb nicht mehr festgestellt

werden kann, er sei für den Anwaltsberuf noch untragbar (vgl. Senatsbeschluss

vom 3. November 2008, aaO, Tz. 6 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 15. Juni

2009, aaO, unter II 2 b).

19

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Auch wenn der An-

tragsteller seit den Straftaten, die zu seiner Verurteilung im Jahr 2006 führten,

nicht wieder straffällig wurde, ist die Prognose, dass die Belange der Rechts-

pflege und die Interessen der Rechtsuchenden durch die Wiederzulassung des

Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr gefährdet werden, noch nicht

gerechtfertigt. Dies hat der Anwaltsgerichtshof unter sorgfältiger und umfassen-

der Würdigung und Abwägung aller für und gegen den Antragsteller sprechen-

den Umstände zutreffend beurteilt. Darauf nimmt der Senat Bezug.

20

Die Feststellung, dass der Antragsteller bereits die Gewähr dafür bietet,

dass er nicht wieder straffällig werden wird, kann auch im Beschwerdeverfahren

schon deshalb nicht getroffen werden, weil die Bewährungszeit von vier Jahren

noch nicht abgelaufen ist. Im Hinblick darauf kommt der bisher straffreien Füh-

rung des Antragstellers nach der Verurteilung, wie der Anwaltsgerichtshof mit

Recht angenommen hat, kein entscheidendes Gewicht zu, weil der Antragstel-

ler noch unter dem Druck der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe steht

(vgl. BGH, Beschl. v. 1. März 1993 - AnwZ (B) 49/92, BRAK-Mitt. 1993, 102,

unter II b; BGH, Beschl. v. 6. November 2006, AnwZ (B) 87/05, juris). Hinzu

kommt, dass der Antragsteller, wie unter II 3 b aa ausgeführt, nicht bereit ist,

seine Straftaten einzugestehen und sich davon zu distanzieren; auch dies fällt

zu seinen Lasten ins Gewicht (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2009, aaO).

Nicht ausreichend für eine Wiederzulassung des Antragstellers zum gegenwär-

tigen Zeitpunkt ist demgegenüber, dass der Antragsteller in den Jahren 1974

bis 1985, als er zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war, nicht straffällig gewor-

den war und er die späteren Straftaten in einer Zeit begangen hat, in der er

nicht als Rechtsanwalt zugelassen war. Auch das Alter des Antragstellers gibt

keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Der Senat hält bei Würdi-

gung aller Umstände ebenso wie der Anwaltsgerichtshof die Zeit noch nicht für

gekommen, es dem Antragsteller zu ermöglichen, den Rechtsanwaltsberuf wie-

der auszuüben.

III.

21

Die sofortige Beschwerde im Verfahren AnwZ (B) 44/09 ist zulässig, hat

aber ebenfalls keinen Erfolg. Auch der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom

9. März 2009 ist entgegen der Auffassung des Antragstellers weder in formeller

noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Insoweit gilt nichts Anderes als für

den Beschluss vom 9. Januar 2009. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf

gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom

4. Dezember 2008 mit Recht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit als unzu-

lässig angesehen, weil der Anspruch des Antragstellers auf Wiederzulassung

zur Rechtsanwaltschaft, den er mit seinen Anträgen vom 30. Juli, 18. August,

4. September, 6. September und 17. Oktober 2008 erneut geltend macht, be-

reits Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Versa-

gungsbescheid der Antragsgegnerin vom 19. September 2009 ist und das ge-

richtliche Verfahren über diesen Antrag noch nicht abgeschlossen ist (vgl.

Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 11 Rdn. 7). Im Übrigen ist der Antrag auf

gerichtliche Entscheidung gegen den erneuten Versagungsbescheid vom

4. Dezember 2008 auch unbegründet, weil der Antragsteller, wie unter II 3 aus-

geführt, derzeit keinen Anspruch auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

hat.

IV.

22

Den Geschäftswert für die Beschwerdeverfahren setzt der Senat entge-

gen dem Antrag des Antragstellers auf 50.000 € fest. Dies entspricht der stän-

digen Rechtsprechung des Senats in Verfahren über die Zulassung zur Rechts-

anwaltschaft. Das Alter des Antragstellers gibt keine Veranlassung, davon ab-

zuweichen. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen der Senat in sei-

nem vom Antragsteller angeführten Beschluss vom 18. November 1996 (AnwZ

(B) 25/96, juris) den Geschäftswert ausnahmsweise niedriger angesetzt hat,

sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Tolksdorf

Ernemann

Lohmann

Stüer

Quaas

Vorinstanz:

AGH Hamburg, Entscheidung vom 09.01.2009 - II ZU 11/07 -