Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.11.2009 – AnwZ (B) 84/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 84/08

BESCHLUSS

vom

9. November 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch,

die Richterin Roggenbuck und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof.

Dr. Quaas

am 9. November 2009

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom

23. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist seit 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit

Bescheid vom 3. August 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-

tragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche

Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Be-

schluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

4

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215

Abs. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind.

Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,

schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl.

BGH, Beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126;

Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 28/01, NJW 2003, 577). Dies wird

nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom

Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 der Zivilprozessordnung)

eingetragen ist.

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2. Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt des Widerrufsbeschei-

des erfüllt. Der Antragsteller hatte am 10. November 2004 die eidesstattliche

Versicherung abgegeben und ist seitdem im Schuldnerverzeichnis beim Amts-

gericht S. nach § 915 ZPO eingetragen. Damit wurde der Vermögens-

verfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Gegen

den Antragsteller bestanden vollstreckbare Forderungen des Finanzamts

S. in Höhe von 3.958,74 € und der M. Ge-

sellschaft H. mbH von rund 35.000 €.

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3. Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht so

konsolidiert, dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ

75, 356; 84, 149).

Der Antragsteller hat eingeräumt, dass Forderungen von sechs weiteren

Gläubigern in Höhe von 6.342,72 € bestehen. Eine Rückführung seiner Ver-

bindlichkeiten ist ihm nicht gelungen. Auf Antrag von sieben Gläubigern hat er

am 21. April 2009 erneut die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Nach

den Angaben im Vermögensverzeichnis hat er weder Einkommen noch Vermö-

gen.

4. Für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden

ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, ist nichts ersichtlich.

5. Die Festsetzung des Geschäftswerts durch den Anwaltsgerichtshof ist

unanfechtbar (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Oktober 1995 - AnwZ (B) 20/95, BRAK-

Mitt. 1996, 34).

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6. Der Senat konnte in der nach § 106 Abs. 2 BRAO maßgeblichen Be-

setzung verhandeln und entscheiden (Senatsbeschluss vom 4. November 2009

- AnwZ (B) 16/09, für BGHZ vorgesehen).

Tolksdorf

Schmidt-Räntsch

Roggenbuck

Stüer

Quaas

Vorinstanz:

AGH Brandenburg, Entscheidung vom 23.06.2008 - AGH I 4/06 -