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BGH Beschluss vom 09.11.2009 – AnwZ (B) 87/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 87/08

BESCHLUSS

vom

9. November 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch,

die Richterin Roggenbuck und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof.

Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung

am 9. November 2009

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes vom

28. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist seit 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit

Bescheid vom 9. Oktober 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-

tragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche

Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Be-

schluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

6

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F.),

bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei

denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Widerrufs und befindet

sich, wie er einräumt, nach wie vor im Vermögensverfall.

Entgegen seiner Auffassung sind auch die Interessen der Rechtsuchen-

den durch den Vermögensverfall weiterhin gefährdet. Die vom Antragsteller

eingegangenen Anstellungsverhältnisse ändern hieran nichts.

Der Antragsteller ist hauptberuflich als Justiziar bei der Dr. W.

AG angestellt. Dort bezieht er bei einer wöchentlichen Arbeits-

zeit von 30 bis 40 Stunden ein monatliches Gehalt von 3.000 € brutto zuzüglich

Dienstwagen. Der Anstellungsvertrag erlaubt eine nebenberufliche Tätigkeit als

Rechtsanwalt bis zu 20 Stunden wöchentlich. Entsprechend dieser Erlaubnis

hat er unter dem 1. November 2007 einen Anstellungsvertrag mit der

B. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH abgeschlossen, der eine wö-

chentliche Arbeitszeit von bis zu zehn Stunden und eine Vergütung von 400 €

brutto monatlich vorsieht. In dem Vertrag ist ferner geregelt, dass der An-

tragsteller keine eigenen Mandate übernimmt, sich nicht im Wege der Prozess-

kostenhilfe beiordnen lässt, keine Mandantengelder annimmt und keinen Zugriff

auf die Konten der Kanzlei hat.

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Obwohl sich der Antragsteller damit gegenüber der ihn beschäftigenden

Rechtsanwaltsgesellschaft weitreichenden arbeitsvertraglichen Beschränkun-

gen unterworfen hat, liegen die Voraussetzungen, unter denen nach der Recht-

sprechung des Senats (Beschl. v. 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW

2005, 511; Beschl. v. 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924) trotz

des fortbestehenden Vermögensverfalls ausnahmsweise eine Gefährdung der

Rechtsuchenden zu verneinen ist, nicht vor. Bei der gebotenen Gesamtwürdi-

gung der beiden Anstellungsverhältnisse bieten die formal vereinbarten Schutz-

vorkehrungen nicht die für die Annahme eines Ausnahmefalls erforderliche Ge-

währ, dass eine Gefährdung von Mandantengeldern dauerhaft ausgeschlossen

ist. Nach den Umständen des Falles ist vielmehr anzunehmen, dass der An-

tragsteller den Geschäftsbetrieb beider Gesellschaften im Wesentlichen be-

stimmt und keiner wirksamen Kontrolle durch die Rechtsanwälte B. und

D. unterliegt.

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Der Antragsteller verfügt auf dem Gebiet der Kapitalbeschaffung über

herausragende Kenntnisse und Erfahrung. Er ist durch zahlreiche Veröffentli-

chungen und Vorträge

in Erscheinung getreten; der

Internetauftritt der

Dr. W. AG, deren Kerngeschäft in der Mittelstandsfinan-

zierung mit bankenunabhängiger Kapitalbeschaffung besteht, ist weitgehend

auf seine Person zugeschnitten. Die hieraus entspringenden rechtlichen Man-

date werden der - auf der Internetseite der Dr. W. AG als

"Netzwerkpartner" bezeichneten - B. Rechtsanwaltsgesellschaft

vermittelt, tatsächlich aber federführend von dem Antragsteller selbst bearbei-

tet, wie dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat. In die-

sen selbst akquirierten Mandatsverhältnissen, in denen der Antragsteller das

Vertrauen seiner Kunden genießt und diese über die unmittelbare rechtliche

Tätigkeit hinaus umfassend in Finanzierungs- und Kapitalmarktangelegenheiten

berät, ist eine effektive Kontrolle durch die Arbeitgeber nicht zu erwarten.

9

Hinzu kommt, dass die Rechtsanwälte B. und D. früher Angestell-

te der Rechtsanwaltsgesellschaft des Antragstellers waren. Sie sind in zeitli-

chem Zusammenhang mit seinem Vermögensverfall mit ihm zusammen bei der

Rechtsanwaltsgesellschaft Dr. W. , Dr. G. & Collegen ausgeschieden

und haben die B. Rechtsanwaltsgesellschaft gegründet. Dies lässt

besorgen, dass dem Antragsteller trotz seines formal geringen Tätigkeitsum-

fangs eine dominierende Stellung in der Rechtsanwaltsgesellschaft zukommt,

zumal er von den beteiligten Rechtsanwälten in der Branche den bei weitem

größten Bekanntheitsgrad genießt, der ihm einen deutlichen Vorteil bei der Ak-

quisition von Mandaten verschafft. Es steht daher nicht zu erwarten, dass eine

ausreichende Kontrolle der arbeitsvertraglich vereinbarten Beschränkungen

erfolgt. Der Antragsteller hat auch keine näheren Angaben dazu gemacht, wel-

che Sicherungsvorkehrungen und Vertretungsregelungen getroffen worden sind

und durchgeführt werden, um zu verhindern, dass er mit Mandantengeldern in

Berührung kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2008 - AnwZ (B)

67/07, AnwBl. 2009, 64, 65).

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Die Tätigkeit des Antragstellers im Rahmen der Dr. W.

AG bringt es im Übrigen - wie dieser in der mündlichen Verhandlung

eingeräumt hat - mit sich, dass er für seine Kunden in gewissem Umfang

Rechtsdienstleistungen erbringt, ohne die eine sachgerechte Beratung etwa auf

dem Gebiet der Unternehmensfinanzierung oder der Emission von Kapitalanla-

gen nicht möglich ist. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 RDG bietet eine rechtliche

Grundlage dafür, solche Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung zu der ei-

gentlichen Tätigkeit anzubieten. Die erlaubnisfreie Annexberatung, zu der die

Dr. W. AG befugt ist, und die hauptsächlich rechtsbera-

tende Tätigkeit werden dabei vielfach ineinander übergehen. Dass der An-

tragsteller hierbei trennscharf unterscheidet, hat er dem Senat bei seiner Anhö-

rung nicht zu vermitteln vermocht und ist auch deshalb nicht zu erwarten, weil

er beabsichtigt, die erlaubnispflichtige Rechtsberatung ebenfalls in eigener Per-

son, nämlich als angestellter Rechtsanwalt der B. Rechtsanwalts-

gesellschaft, zu erbringen. Seine Mandanten werden zwischen den beiden Be-

tätigungsfeldern ohnehin nicht klar unterscheiden. Unter diesen Umständen

kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der

Antragsteller auch unter dem Dach der Dr. W. AG als

Rechtsanwalt tätig wird und in diesem Zusammenhang mit Mandantengeldern

in Berührung kommt. Dass er hierbei vergleichbaren arbeitsvertraglichen Be-

schränkungen zum Ausschluss einer Gefährdung der Rechtsuchenden unter-

liegt, hat er nicht vorgetragen. Angesichts der beschriebenen Zusammenarbeit

der beiden Gesellschaften in der Person des Antragstellers lässt sich dessen

Tätigkeit nicht in eine solche auf einem überwachten rechtsanwaltlichen Gebiet

und eine davon verschiedene unüberwachte Tätigkeit auf dem Kapitalmarktsek-

tor trennen.

11

Der Senat entscheidet in der seit 1. September 2009 geltenden verklei-

nerten Besetzung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BRAO (Senatsbeschluss vom

4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese-

hen).

Tolksdorf

Schmidt-Räntsch

Roggenbuck

Stüer

Quaas

Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 28.07.2008 - AGH 28/07 -