BGH Beschluss vom 09.11.2009 – AnwZ (B) 87/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 87/08
BESCHLUSS
vom
9. November 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Roggenbuck und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof.
Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung
am 9. November 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes vom
28. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit
Bescheid vom 9. Oktober 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-
tragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Be-
schluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F.),
bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei
denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Widerrufs und befindet
sich, wie er einräumt, nach wie vor im Vermögensverfall.
Entgegen seiner Auffassung sind auch die Interessen der Rechtsuchen-
den durch den Vermögensverfall weiterhin gefährdet. Die vom Antragsteller
eingegangenen Anstellungsverhältnisse ändern hieran nichts.
Der Antragsteller ist hauptberuflich als Justiziar bei der Dr. W.
AG angestellt. Dort bezieht er bei einer wöchentlichen Arbeits-
zeit von 30 bis 40 Stunden ein monatliches Gehalt von 3.000 € brutto zuzüglich
Dienstwagen. Der Anstellungsvertrag erlaubt eine nebenberufliche Tätigkeit als
Rechtsanwalt bis zu 20 Stunden wöchentlich. Entsprechend dieser Erlaubnis
hat er unter dem 1. November 2007 einen Anstellungsvertrag mit der
B. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH abgeschlossen, der eine wö-
chentliche Arbeitszeit von bis zu zehn Stunden und eine Vergütung von 400 €
brutto monatlich vorsieht. In dem Vertrag ist ferner geregelt, dass der An-
tragsteller keine eigenen Mandate übernimmt, sich nicht im Wege der Prozess-
kostenhilfe beiordnen lässt, keine Mandantengelder annimmt und keinen Zugriff
auf die Konten der Kanzlei hat.
Obwohl sich der Antragsteller damit gegenüber der ihn beschäftigenden
Rechtsanwaltsgesellschaft weitreichenden arbeitsvertraglichen Beschränkun-
gen unterworfen hat, liegen die Voraussetzungen, unter denen nach der Recht-
sprechung des Senats (Beschl. v. 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW
2005, 511; Beschl. v. 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924) trotz
des fortbestehenden Vermögensverfalls ausnahmsweise eine Gefährdung der
Rechtsuchenden zu verneinen ist, nicht vor. Bei der gebotenen Gesamtwürdi-
gung der beiden Anstellungsverhältnisse bieten die formal vereinbarten Schutz-
vorkehrungen nicht die für die Annahme eines Ausnahmefalls erforderliche Ge-
währ, dass eine Gefährdung von Mandantengeldern dauerhaft ausgeschlossen
ist. Nach den Umständen des Falles ist vielmehr anzunehmen, dass der An-
tragsteller den Geschäftsbetrieb beider Gesellschaften im Wesentlichen be-
stimmt und keiner wirksamen Kontrolle durch die Rechtsanwälte B. und
D. unterliegt.
Der Antragsteller verfügt auf dem Gebiet der Kapitalbeschaffung über
herausragende Kenntnisse und Erfahrung. Er ist durch zahlreiche Veröffentli-
chungen und Vorträge
in Erscheinung getreten; der
Internetauftritt der
Dr. W. AG, deren Kerngeschäft in der Mittelstandsfinan-
zierung mit bankenunabhängiger Kapitalbeschaffung besteht, ist weitgehend
auf seine Person zugeschnitten. Die hieraus entspringenden rechtlichen Man-
date werden der - auf der Internetseite der Dr. W. AG als
"Netzwerkpartner" bezeichneten - B. Rechtsanwaltsgesellschaft
vermittelt, tatsächlich aber federführend von dem Antragsteller selbst bearbei-
tet, wie dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat. In die-
sen selbst akquirierten Mandatsverhältnissen, in denen der Antragsteller das
Vertrauen seiner Kunden genießt und diese über die unmittelbare rechtliche
Tätigkeit hinaus umfassend in Finanzierungs- und Kapitalmarktangelegenheiten
berät, ist eine effektive Kontrolle durch die Arbeitgeber nicht zu erwarten.
Hinzu kommt, dass die Rechtsanwälte B. und D. früher Angestell-
te der Rechtsanwaltsgesellschaft des Antragstellers waren. Sie sind in zeitli-
chem Zusammenhang mit seinem Vermögensverfall mit ihm zusammen bei der
Rechtsanwaltsgesellschaft Dr. W. , Dr. G. & Collegen ausgeschieden
und haben die B. Rechtsanwaltsgesellschaft gegründet. Dies lässt
besorgen, dass dem Antragsteller trotz seines formal geringen Tätigkeitsum-
fangs eine dominierende Stellung in der Rechtsanwaltsgesellschaft zukommt,
zumal er von den beteiligten Rechtsanwälten in der Branche den bei weitem
größten Bekanntheitsgrad genießt, der ihm einen deutlichen Vorteil bei der Ak-
quisition von Mandaten verschafft. Es steht daher nicht zu erwarten, dass eine
ausreichende Kontrolle der arbeitsvertraglich vereinbarten Beschränkungen
erfolgt. Der Antragsteller hat auch keine näheren Angaben dazu gemacht, wel-
che Sicherungsvorkehrungen und Vertretungsregelungen getroffen worden sind
und durchgeführt werden, um zu verhindern, dass er mit Mandantengeldern in
Berührung kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2008 - AnwZ (B)
67/07, AnwBl. 2009, 64, 65).
Die Tätigkeit des Antragstellers im Rahmen der Dr. W.
AG bringt es im Übrigen - wie dieser in der mündlichen Verhandlung
eingeräumt hat - mit sich, dass er für seine Kunden in gewissem Umfang
Rechtsdienstleistungen erbringt, ohne die eine sachgerechte Beratung etwa auf
dem Gebiet der Unternehmensfinanzierung oder der Emission von Kapitalanla-
gen nicht möglich ist. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 RDG bietet eine rechtliche
Grundlage dafür, solche Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung zu der ei-
gentlichen Tätigkeit anzubieten. Die erlaubnisfreie Annexberatung, zu der die
Dr. W. AG befugt ist, und die hauptsächlich rechtsbera-
tende Tätigkeit werden dabei vielfach ineinander übergehen. Dass der An-
tragsteller hierbei trennscharf unterscheidet, hat er dem Senat bei seiner Anhö-
rung nicht zu vermitteln vermocht und ist auch deshalb nicht zu erwarten, weil
er beabsichtigt, die erlaubnispflichtige Rechtsberatung ebenfalls in eigener Per-
son, nämlich als angestellter Rechtsanwalt der B. Rechtsanwalts-
gesellschaft, zu erbringen. Seine Mandanten werden zwischen den beiden Be-
tätigungsfeldern ohnehin nicht klar unterscheiden. Unter diesen Umständen
kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der
Antragsteller auch unter dem Dach der Dr. W. AG als
Rechtsanwalt tätig wird und in diesem Zusammenhang mit Mandantengeldern
in Berührung kommt. Dass er hierbei vergleichbaren arbeitsvertraglichen Be-
schränkungen zum Ausschluss einer Gefährdung der Rechtsuchenden unter-
liegt, hat er nicht vorgetragen. Angesichts der beschriebenen Zusammenarbeit
der beiden Gesellschaften in der Person des Antragstellers lässt sich dessen
Tätigkeit nicht in eine solche auf einem überwachten rechtsanwaltlichen Gebiet
und eine davon verschiedene unüberwachte Tätigkeit auf dem Kapitalmarktsek-
tor trennen.
Der Senat entscheidet in der seit 1. September 2009 geltenden verklei-
nerten Besetzung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BRAO (Senatsbeschluss vom
4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese-
hen).
Tolksdorf
Schmidt-Räntsch
Roggenbuck
Stüer
Quaas
Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 28.07.2008 - AGH 28/07 -