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BGH Beschluss vom 09.11.2009 – AnwZ (B) 89/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 89/06

BESCHLUSS

vom

9. November 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann,

Dr. Schmidt-Räntsch

sowie

die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer

und

Prof. Dr. Quaas

nach mündlicher Verhandlung

am 9. November 2009 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-

schluss des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom

3. Juli 2006 und die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom

6. Dezember 2005 aufgehoben.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für beide Rechtszü-

ge nicht erhoben. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr

im ersten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtli-

chen Auslagen zu erstatten. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre

außergerichtlichen Auslagen selbst.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

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Der Antragsteller wurde 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die

Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 6. Dezember 2005 die Zulassung

des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-

lers.

II.

Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO zu-

lässige Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

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a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren

über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet ist. So verhielt es sich hier;

denn das Amtsgericht F. hatte mit Beschluss vom 30. August 2005 auf

Antrag des Finanzamts F. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über

das Vermögen des Antragstellers angeordnet. Nach dem Gutachten des vorläu-

figen Insolvenzverwalters vom 22. August 2005 beliefen sich die Forderungen

gegen den Antragsteller auf ca. 3.000.000 €. Dem standen als Aktivposten im

Wesentlichen nur fünf (belastete) Eigentumswohnungen mit einem Verkehrwert

von insgesamt 386.090 € gegenüber.

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b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-

ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, waren bei Erlass der Wider-

rufsverfügung nicht gegeben. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer

derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-

anwalts mit Mandantengeldern.

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2. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin und die angefochtene

Entscheidung sind jedoch aufzuheben, weil - was im gerichtlichen Verfahren zu

berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150) - der Widerrufsgrund

des Vermögensverfalls nachträglich weggefallen ist.

In dem über das Vermögen des Antragstellers geführten Insolvenzver-

fahren ist dem Antragsteller zwischenzeitlich mit rechtskräftigem Beschluss vom

23. Dezember 2008 die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt worden.

Zwar können bei Insolvenz des Rechtsanwalts dessen Vermögensverhältnisse

grundsätzlich erst dann wieder im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO als ge-

ordnet angesehen werden, wenn zusätzlich zur Ankündigung der Restschuldbe-

freiung das Insolvenzverfahren aufgehoben worden ist, da erst mit dessen Auf-

hebung der Schuldner nach § 259 Abs. 1 Satz 2 InsO das Recht zurückerhält,

über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (st. Rspr.; vgl. grundlegend

Senat, Beschl. vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271). Auf

die förmliche Freigabe kommt es indes hier nicht an, denn der Insolvenzverwal-

ter hat die Kanzlei des Antragstellers zum 1. Oktober 2008 nach § 35 Abs. 2

InsO freigegeben, so dass dieser jedenfalls in der Verfügung über sein Be-

triebsvermögen nicht mehr eingeschränkt ist. Im Übrigen ist es zu einer Aufhe-

bung des Insolvenzverwalters nach einer Auskunft vom 4. November 2009 nur

deshalb nicht gekommen, weil der Abschluss des Verfahrens sich ausschließ-

lich aus Gründen der Überlastung des Insolvenzgerichts verzögert.

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3. Da die Voraussetzungen für einen Wegfall des Widerrufsgrundes erst

im Beschwerdeverfahren eingetreten sind, entspricht es der Billigkeit, dem An-

tragsteller die der Antragsgegnerin im ersten Rechtszug entstandenen notwen-

digen außergerichtlichen Auslagen aufzuerlegen und für das Beschwerdever-

fahren von der Anordnung einer Auslagenerstattung abzusehen (§ 13a Abs. 1

Satz 1 FGG a.F. i.V.m. §§ 42 Abs. 6 Satz 2, 40 Abs. 4 BRAO a.F.).

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4. Der Senat konnte in der nach § 106 Abs. 2 BRAO maßgeblichen Be-

setzung verhandeln und entscheiden (Senatsbeschl. vom 4. November 2009

- AnwZ (B) 16/09, für BGHZ vorgesehen).

Tolksdorf

Ernemann

Schmidt-Räntsch

Stüer

Quaas

Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 03.07.2006 - 2 AGH 2/06 -