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BGH Beschluss vom 09.11.2009 – AnwZ (B) 90/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 90/08

BESCHLUSS

vom

9. November 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Ernemann, die

Richterin Roggenbuck und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof.

Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung

am 9. November 2009

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 11. April 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist seit 1988 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit

Bescheid vom 23. November 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des

Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtli-

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che Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen

Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215

Abs. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Beweisanzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur

Senat, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102;

Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126).

Zum Zeitpunkt des Widerrufs waren gegen den Antragsteller Forderungen in

einer Gesamthöhe von mehr als 100.000 € vollstreckbar. Insoweit wird auf die

dem Widerrufsbescheid beigefügte Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin

Bezug genommen. Das Finanzamt E. hatte wegen Steuerrückständen

des Antragstellers und seiner Ehefrau Sicherungshypotheken über 56.474,95 €

und 20.975,89 € auf deren Grundbesitz eintragen lassen. Dem zuständigen Ge-

richtsvollzieher lagen sieben Vollstreckungsaufträge über zusammen rund

16.000 € vor, darunter eine Forderung des Vermieters Dr. S. über

7.588,91 € und des Rechtsanwaltsversorgungswerks über 5.510,51 €. Die For-

derung des Versorgungswerks war zum Zeitpunkt des Widerrufs auf

14.560,95 € angewachsen, außerdem schuldete der Antragsteller der Antrags-

gegnerin 2.000 € aus zwei gegen ihn festgesetzten Zwangsgeldern zu je

1.000 €. Den Aufforderungen der Antragsgegnerin, hierzu sowie zu seinen Ver-

mögensverhältnissen im Übrigen Stellung zu nehmen, war er nicht nachge-

kommen. Die Antragsgegnerin ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass

sich der Antragsteller in Vermögensverfall befand.

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b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die In-

teressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wi-

derrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer

derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-

anwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubi-

ger.

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2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben.

a) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragstel-

ler nicht nachgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde nicht begründet und auch

keine Aufstellung seiner Einkünfte und Verbindlichkeiten vorgelegt. Für eine

Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse liegen auch sonst keine Anhalts-

punkte vor. Im Gegenteil: Nach einer von der Antragsgegnerin zu den Akten

gereichten Zusammenstellung hat er zwar einige Verbindlichkeiten ganz oder

teilweise zurückgeführt; nach ihr sind gegen ihn im Laufe des Beschwerdever-

fahrens aber auch vier Haftbefehle ergangen. Der Beschwerdeführer ist diesen

Angaben nicht entgegengetreten.

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b) Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen

der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind.

Dagegen spricht, dass der Beschwerdeführer durch rechtskräftiges Urteil vom

24. Juni 2009 wegen Untreue - Vorenthalten von Mandantengeldern - zu einer

Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden ist.

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3. Der Senat konnte in der Besetzung nach § 106 Abs. 2 BRAO ent-

scheiden (Senatsbeschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, für

BGHZ vorgesehen).

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4. Da der ordnungsgemäß geladene Antragsteller sein Ausbleiben im

Termin nicht entschuldigt hat, konnte der Senat mündlich verhandeln und ent-

scheiden.

Tolksdorf

Vorinstanz:

Ernemann

Roggenbuck

Stüer

Quaas

AGH Hamm, Entscheidung vom 11.04.2008 - 1 ZU 115/07 -