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BGH Beschluss vom 09.11.2009 – AnwZ (B) 93/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 93/08

BESCHLUSS

vom

9. November 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Ernemann, die

Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und

Prof. Dr. Quaas

nach mündlicher Verhandlung

am 9. November 2009 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 21. Mai 2008

wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €

festgesetzt.

Gründe

I.

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Der Antragsteller ist seit 1972 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die

Antragsgegnerin widerrief mit Verfügung vom 12. September 2007 seine Zulas-

sung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der

Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller

mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215

Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des An-

tragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

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a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-

teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt

(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-

Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt.

1995, 126). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet,

wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht

zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Zum

Zeitpunkt des Widerrufs war der Antragsteller mit neun Haftbefehlsanordnungen

im zentralen Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts S. eingetragen,

so dass der Vermutungstatbestand gegeben war. Nach einer Forderungsauf-

stellung der Antragsgegnerin beliefen sich seine Verbindlichkeiten auf

118.426,44 €. Den Aufforderungen der Antragsgegnerin zu einer konkreten

Darlegung seiner Vermögensverhältnisse war der Antragsteller nicht nachge-

kommen. Dies ging zu seinen Lasten.

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b) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Inte-

ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des

Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner

Gläubiger. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls waren nicht

gegeben.

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2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), kann

nicht festgestellt werden.

Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller

nicht dargetan. Zwar ist es ihm nach einem Schreiben des Amtsgerichts

S. vom 28. Januar 2009 gelungen, die Löschungen der bis dahin im

dortigen Schuldnerverzeichnis enthaltenen Eintragungen zu erwirken. Jedoch

ist andererseits aufgrund einer Mitteilung des Finanzamts P. vom

20. Mai 2009 bekannt geworden, dass dort zum Stichtag 5. Mai 2009 Steuer-

rückstände des Antragstellers einschließlich Säumniszuschläge in Gesamthöhe

von 27.352,80 € bestanden. Insoweit hat allerdings der Antragsteller im Senats-

termin einen Überweisungsträger der Sparkasse So. vom 4. November 2009

vorgelegt, dem zufolge für ihn ein Betrag von 9.500 € zur Begleichung von Um-

satzsteuer an das Finanzamt P. überwiesen worden ist. Auch

unter Berücksichtigung dieser Zahlung würden sich seine Steuerrückstände

jedoch weiterhin auf über 17.000 € belaufen.

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Vor allem reicht es zur Annahme einer Konsolidierung der Vermögens-

verhältnisse nicht aus, dass der Rechtsanwalt bezüglich einzelner bekannt ge-

wordener Forderungen eine Schuldtilgung oder die Löschung aus dem Schuld-

nerverzeichnis nachweist. Vielmehr muss der Rechtsanwalt seine Einkommens-

und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen. Insbesondere muss er eine

Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegen und im Ein-

zelnen darlegen, ob und in welcher Höhe diese inzwischen erfüllt sind oder in

welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss

vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 26/03; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 14

Rdn. 60 m.w.N.). Dem ist der Antragsteller trotz entsprechender Hinweise nicht

nachgekommen. Auch die vom Antragsteller im Anschluss an den Senatstermin

per Fax zu den Akten gereichte "vorläufige Vermögensübersicht" seines Steu-

erberaters wird mit ihren vagen Angaben den Anforderungen an eine aussage-

kräftige Vermögensübersicht nicht gerecht.

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3. Es bestehen weiterhin keine Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen

der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall ausnahmsweise nicht (mehr)

gefährdet sind.

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4. Der Senat konnte in der Besetzung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BRAO

entscheiden (Senatsbeschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, zur

Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

Tolksdorf

Ernemann

Roggenbuck

Stüer

Quaas

Vorinstanz:

AGH Berlin, Entscheidung vom 21.05.2008 - II AGH 22/07 -