BGH Beschluss vom 10.11.2009 – 1 StR 162/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 162/09
BESCHLUSS
vom
10. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bochum vom 20. Juni 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass
a) der Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges
in 36 Fällen, davon in 24 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfäl-
schung, wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Be-
truges in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Ur-
kundenfälschung, und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei
Fällen schuldig ist und
b) in der Liste der angewandten Vorschriften § 260a StGB entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmä-
ßigen Betruges in 36 Fällen, davon in 24 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfäl-
schung, wegen versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betruges in fünf Fäl-
len, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen ge-
werbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen schuldig gesprochen und zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Zur Kompensa-
tion einer konventionswidrigen Verfahrensverzögerung hat es hiervon sechs
Monate für vollstreckt erklärt. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Ange-
klagte mit der auf die nicht näher begründete Rüge der Verletzung materiellen
Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus dem
Tenor ersichtlichen Abänderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO); im
Übrigen hat es keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 41 Betrugstaten verur-
teilt. Der rechtsfehlerfrei festgestellte Sachverhalt belegt indes nur 40 Betrugs-
fälle, nämlich 37 vollendete und drei versuchte Taten des gewerbs- und ban-
denmäßigen Betruges (im Tatkomplex C.I. insgesamt 36 vollendete und drei
versuchte Taten sowie im Tatkomplex C.II. ein weiterer vollendeter Betrug). Bei
der Aufnahme von 41 Betrugstaten in die Urteilsformel handelt es sich um ein
offensichtliches Versehen, da das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Wür-
digung zutreffend nur von 40 Fällen des Betruges ausgegangen ist und für die-
se Taten auch nur 40 Einzelstrafen verhängt hat.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend dem Antrag des Ge-
neralbundesanwalts dahin ab, dass der Angeklagte statt wegen fünf lediglich
wegen vier Fällen des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges
schuldig ist. Der Aufhebung einer Einzelstrafe bedarf es nicht, da das Landge-
richt für diese Fälle lediglich vier Einzelstrafen verhängt hat; der Gesamtstraf-
ausspruch ist von dem Fehler ebenfalls nicht betroffen.
2. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall mit der Ordnungs-
nummer C.I.36 statt wegen vollendeten gewerbs- und bandenmäßigen Betru-
ges lediglich wegen Versuchs verurteilt hat, sieht der Senat von einer Abände-
rung der Urteilsformel ab. Der Angeklagte ist durch diesen Rechtsfehler nicht
beschwert. Dasselbe gilt, soweit das Landgericht die Zahl der Fälle, in denen
der Angeklagte jeweils tateinheitlich eine Urkundenfälschung begangen hat, in
der Urteilsformel zu niedrig angegeben hat. Auch dies beschwert den Angeklag-
ten nicht.
3. Die Norm des § 260a StGB ist aus der Liste der angewandten Vor-
schriften zu streichen, da sich der Angeklagte nicht nach dieser Vorschrift straf-
bar gemacht hat.
4. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO. Die Abfassung der Urteilsgründe, namentlich die zum Teil unter-
schiedliche Bezeichnung der Einzelfälle in Sachverhalt, Beweiswürdigung,
rechtlicher Würdigung und Strafzumessung, gibt dem Senat jedoch Anlass zu
folgendem Hinweis:
Wird eine Tatserie abgeurteilt, ist es ratsam, in den Urteilsgründen für die
einzelnen Taten im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung einheitliche Ord-
nungsziffern zu vergeben und diese durchgängig bei Beweiswürdigung, rechtli-
cher Würdigung sowie Strafzumessung weiterzuverwenden. Es kann den Be-
stand eines Urteils insgesamt gefährden, wenn - wie hier - die Urteilsgründe
wegen einer inkonsistenten Nummerierung aus sich heraus nicht mehr ohne
weiteres verständlich sind und die Ermittlung der für die Einzeltaten verhängten
Strafen kaum ohne eine vollständige Rekonstruktion und tabellarische Exzerpie-
rung des Urteilsinhalts möglich ist (vgl. BGH wistra 2006, 467, 468; BGH,
Beschl. vom 11. Februar 2003 - 3 StR 391/02 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall ist die revisionsgerichtliche Überprüfung zwar durch
die mangelnde Sorgfalt bei der Abfassung der Urteilsgründe seitens des Tatge-
richts erheblich erschwert worden. Da sich bei der Nachprüfung des Urteils
aber keine unauflösbaren Widersprüche ergeben haben, hat der Senat die Dar-
stellungsmängel letztlich als noch nicht durchgreifend erachtet.
Nack Wahl Hebenstreit
Jäger Sander