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BGH Beschluss vom 10.11.2009 – 1 StR 162/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 162/09

BESCHLUSS

vom

10. November 2009

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Bochum vom 20. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmä-

ßigen Betruges in 29 Fällen, davon in 19 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfäl-

schung, und wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in vier

Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Zur Kompensa-

tion einer konventionswidrigen Verfahrensverzögerung hat es hiervon drei Mo-

nate als vollstreckt erklärt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die

Verletzung materiellen und formellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Er-

folg. Es ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

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Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner

Antragsschrift vom 13. August 2009 bemerkt der Senat:

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1. Soweit die erhobenen Verfahrensrügen nicht bereits unzulässig sind,

weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen, sind

sie jedenfalls unbegründet. Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes:

a) Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer

Hilfsbeweisanträge mit der Begründung nicht mehr beschieden hat, durch einen

am 14. Mai 2008 in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschluss sei

dem Beschwerdeführer eine abschließende Frist zur Stellung weiterer Beweis-

anträge bis zum 28. Mai 2008 gesetzt worden. Dies hält rechtlicher Nachprü-

fung nicht stand.

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Zwar kann der Vorsitzende nach Abschluss der vom Gericht nach Maß-

stab der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) für geboten gehaltenen Be-

weiserhebungen die übrigen Verfahrensbeteiligten unter Fristsetzung auffor-

dern, etwaige Beweisanträge zu stellen (vgl. BGHSt 51, 333, 344; BVerfG

- Kammer - Beschl. vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 2580/08). Das Verstreichen

dieser Frist führt aber nicht dazu, dass hiernach gestellte Beweisanträge vom

Gericht als verspätet abgelehnt werden könnten oder überhaupt nicht mehr zu

bescheiden wären. Denn diese Frist stellt keine Ausschlussfrist dar; sie lässt die

Pflicht des Gerichts zur Ermittlung des wahren Sachverhalts unberührt. Es ist

deshalb ausgeschlossen, einen Beweisantrag allein aufgrund eines zeitlich ver-

zögerten Vorbringens abzulehnen (BVerfG aaO).

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Die Fristsetzung zur Stellung von Beweisanträgen trägt im Einzelfall dem

Gebot effektiver und beschleunigter Durchführung von Strafverfahren Rech-

nung und beugt der Gefahr vor, dass durch sukzessive Beweisantragstellung

der Abschluss des Verfahrens hinausgezögert wird (BVerfG aaO). Mit der Frist-

setzung betont das Gericht, aus welchen äußeren Beweisanzeichen es im Ein-

zelfall auf das Vorliegen der Verschleppungsabsicht schließen will. Bei der

Fristversäumung handelt es sich aber lediglich um einen von mehreren Um-

ständen, die für das Vorliegen der Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes

des § 244 Abs. 3 Satz 2, 6. Alt. StPO von Bedeutung sind. Wird die gesetzte

Frist nicht gewahrt, kann das Gericht „signifikante Indizien“ für das Vorliegen

einer der Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes der Prozessverschlep-

pungsabsicht annehmen. Hierdurch wird das subjektive und damit regelmäßig

schwer beweisbare Moment der Verschleppungsabsicht anhand objektiver Kri-

terien erschlossen (vgl. BVerfG aaO). Die Nichtwahrung der Frist ist somit ein

Indiz für das Vorliegen einer Prozessverschleppungsabsicht. Um dieses Indiz

zu entkräften, ist der Antragsteller bei Beweisanträgen nach Ablauf der Frist

gehalten, die Gründe für die späte Antragstellung substantiiert darzulegen. Be-

steht nach der Überzeugung des Gerichts aufgrund fehlender oder nicht ausrei-

chender Substantiierung kein nachvollziehbarer Anlass für die Überschreitung

der gesetzten Frist, so darf es - falls nicht die Aufklärungspflicht nach § 244

Abs. 2 StPO zur Beweiserhebung drängt - grundsätzlich davon ausgehen, dass

mit dem Antrag nur die Verzögerung des Verfahrens bezweckt wird (BGHSt 51,

333, 344). Das Gericht hat hier jedoch die Hilfsbeweisanträge nicht im Urteil

wegen Prozessverschleppungsabsicht zurückgewiesen. Es fehlt vielmehr an

einer ausdrücklichen Bescheidung der Anträge.

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Der Senat schließt aber aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler be-

ruht. Selbst eine rechtsfehlerhafte Zurückweisung eines Hilfsbeweisantrages im

Urteil führt dann nicht zur Urteilsaufhebung, wenn der Antrag vom Tatgericht mit

rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt werden konnte und die zutreffenden

Ablehnungsgründe vom Revisionsgericht - aufgrund des Urteilsinhalts - nach-

gebracht oder ergänzt werden können (BGH NStZ 1998, 98; 2008, 116). Für

den Fall der Nichtbescheidung eines Hilfsbeweisantrags kann nichts anderes

gelten, wenn die Gründe für die Ablehnung vom Revisionsgericht ergänzt wer-

den können. So liegt der Fall auch hier.

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Den im Abschnitt I Ziffer 11, 12, 13 und 14 der Revisionsbegründungs-

schrift geschilderten Hilfsbeweisanträgen musste das Landgericht schon des-

halb nicht nachgehen, weil die darin unter Beweis gestellten Tatsachen für die

Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung waren (§ 244 Abs. 3

StPO). Die Beweistatsachen lassen lediglich einen möglichen, aber keinen

zwingenden Schluss auf eine fehlende Glaubhaftigkeit der Einlassung des Mit-

angeklagten A. zu, auf die sich der Beschwerdeführer beruft. Den vom Be-

schwerdeführer mit den Hilfsbeweisanträgen erstrebten Schluss, die Angaben

des geständigen Mitangeklagten A. seien in ihrer Gesamtheit nicht glaubhaft,

hätte das Landgericht auch dann nicht gezogen, wenn die Beweistatsachen

erwiesen worden wären. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Ausführungen der

Strafkammer zum Beweisergebnis im Übrigen, insbesondere aus der Vielzahl

der gegen den Angeklagten sprechenden objektiven Umstände, aufgrund derer

das Landgericht den Angeklagten als überführt ansieht (vgl. UA S. 58 ff.).

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Die in der Revisionsbegründungsschrift mit der Ordnungsnummer I.14

bezeichnete Rüge ist zudem schon unzulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz

2 StPO, weil sich der Hilfsbeweisantrag auf eine polizeiliche Vernehmung des

Mitangeklagten A. bezieht, ohne dass deren Inhalt von der Revision mitgeteilt

wird (vgl. BGHSt 40, 3, 5).

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b) Die mit der Ordnungsnummer I.20 bezeichnete Verfahrensrüge, mit

der die Ablehnung eines Beweisantrags beanstandet wird, entspricht ebenfalls

nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn in dem der

Rüge zugrunde liegenden, vom Landgericht abgelehnten Antrag auf Einholung

eines graphologischen Gutachtens wird auf „Blatt 5 der Fallakte“ Bezug ge-

nommen, ohne dass diese Stelle ihrem Wortlaut oder ihrem wesentlichen Inhalt

nach in der Revisionsbegründungsschrift wiedergegeben wird. Der Senat kann

daher nicht prüfen, ob das Landgericht den Antrag zu Recht abgelehnt hat.

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2. Mit der Sachrüge deckt der Beschwerdeführer ebenfalls keinen durch-

greifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Allerdings gibt die

Abfassung der Urteilsgründe, namentlich die zum Teil unterschiedliche Kenn-

zeichnung der Einzelfälle nach Ordnungsziffern in Sachverhalt, Beweiswürdi-

gung, rechtlicher Würdigung und Strafzumessung, dem Senat Anlass zu fol-

gendem Hinweis:

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Wird eine Tatserie abgeurteilt, ist es ratsam, in den Urteilsgründen für die

einzelnen Taten im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung einheitliche Ord-

nungsziffern zu vergeben und diese durchgängig bei Beweiswürdigung, rechtli-

cher Würdigung sowie Strafzumessung weiterzuverwenden. Es kann den Be-

stand eines Urteils insgesamt gefährden, wenn - wie hier - die Urteilsgründe

wegen einer inkonsistenten Nummerierung aus sich heraus nicht mehr ohne

weiteres verständlich sind und die Ermittlung der für die Einzeltaten verhängten

Strafen kaum ohne eine vollständige Rekonstruktion und tabellarische Exzerpie-

rung des Urteilsinhalts möglich ist (vgl. BGH wistra 2006, 467, 468; BGH,

Beschl. vom 11. Februar 2003 - 3 StR 391/02 m.w.N.).

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Im vorliegenden Fall ist die revisionsgerichtliche Überprüfung zwar durch

die mangelnde Sorgfalt bei der Abfassung der Urteilsgründe seitens des Tatge-

richts erheblich erschwert worden. Da sich bei der Nachprüfung des Urteils

aber keine unauflösbaren Widersprüche ergeben haben, hat der Senat die Dar-

stellungsmängel letztlich als noch nicht durchgreifend erachtet.

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3. Soweit das Landgericht die Fälle, in denen der Angeklagte jeweils tat-

einheitlich mit Betrug eine Urkundenfälschung begangen hat, in der Urteilsfor-

mel zu niedrig angegeben hat, sieht der Senat von einer Abänderung des

Schuldspruchs ab. Der Angeklagte ist hierdurch nicht beschwert.

Nack Wahl Hebenstreit

Jäger Sander