BGH Beschluss vom 10.11.2009 – IX ZA 24/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZA 24/09
BESCHLUSS
vom
10. November 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 10. November 2009
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats
vom 17. September 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückge-
wiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 23. Oktober 2009 ist nach § 321a
Abs. 1 ZPO statthaft und zulässig, aber unbegründet.
Bei seiner Entscheidung hat der Senat den Vortrag des Klägers in vollem
Umfang zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Die Möglichkeit einer Lö-
sung von einem ungünstigen Kaufvertrag über den Weg des § 177 Abs. 2
Satz 1 Halbs. 1 BGB kann nur in Ausnahmefällen gegeben sein, so dass die
beklagten Rechtsanwälte den Kläger hierüber nur dann belehren mussten,
wenn hierfür Anhaltspunkte gegeben waren. Das war nach dem durch den Klä-
ger dem Beklagten zu 2 unterbreiteten Sachverhalt nicht der Fall. Da der Kläger
mitgeteilt hatte, die Entscheidungsträger der Verkäuferin wollten an dem Ver-
trag festhalten, bestand für die Beklagten auch kein Anlass, den Sachverhalt in
Richtung eines Vorgehens nach § 177 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BGB durch Nach-
frage beim Kläger weiter aufzuklären.
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Stendal, Entscheidung vom 26.11.2008 - 23 O 318/06 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 22.04.2009 - 5 U 3/09 -