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BGH Beschluss vom 10.11.2009 – IX ZA 24/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 24/09

BESCHLUSS

vom

10. November 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 10. November 2009

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats

vom 17. September 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückge-

wiesen.

Gründe

2

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 23. Oktober 2009 ist nach § 321a

Abs. 1 ZPO statthaft und zulässig, aber unbegründet.

Bei seiner Entscheidung hat der Senat den Vortrag des Klägers in vollem

Umfang zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Die Möglichkeit einer Lö-

sung von einem ungünstigen Kaufvertrag über den Weg des § 177 Abs. 2

Satz 1 Halbs. 1 BGB kann nur in Ausnahmefällen gegeben sein, so dass die

beklagten Rechtsanwälte den Kläger hierüber nur dann belehren mussten,

wenn hierfür Anhaltspunkte gegeben waren. Das war nach dem durch den Klä-

ger dem Beklagten zu 2 unterbreiteten Sachverhalt nicht der Fall. Da der Kläger

mitgeteilt hatte, die Entscheidungsträger der Verkäuferin wollten an dem Ver-

trag festhalten, bestand für die Beklagten auch kein Anlass, den Sachverhalt in

Richtung eines Vorgehens nach § 177 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BGB durch Nach-

frage beim Kläger weiter aufzuklären.

Ganter Gehrlein Vill

Fischer Grupp

Vorinstanzen:

LG Stendal, Entscheidung vom 26.11.2008 - 23 O 318/06 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 22.04.2009 - 5 U 3/09 -