BGH Beschluss vom 10.11.2009 – X ZR 11/06
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. November 2009
in dem Rechtsstreit
X ZR 11/06
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Entsorgungsverfahren
Entscheidet das Berufungsgericht den Patentverletzungsstreit auf der Grundla- ge der erteilten Patentansprüche und werden diese nachfolgend durch ein Pa- tentnichtigkeitsurteil dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass beschränkende Merkmale in einen oder mehrere Patentansprüche aufgenommen werden, so ist bei Nichtzulassung der Revision der Anspruch eines wegen Patentverletzung Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, wenn es ange- sichts der Feststellungen des Tatrichters nicht entscheidungserheblich ist, ob das Patent die eine oder die andere Fassung hat.
BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - X ZR 11/06 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Asendorf, Gröning,
Dr. Berger und Dr. Grabinski
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 12. Januar 2006 wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 750.000,-- € festge-
setzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist weder zur
Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich. Allerdings ist das Klagepatent durch das Urteil des erkennenden
Senats vom 12. Mai 2009 in dem parallelen Patentnichtigkeitsverfahren
X ZR 133/05 dadurch teilweise für nichtig erklärt worden, dass die Patentan-
sprüche 1 und 4 folgende Fassung erhalten haben (Änderungen gegenüber der
erteilten Fassung sind fett gesetzt):
"1. Verfahren zum Entsorgen von flüssigen Medien mit Produkti-
onsrückständen aus der Industrie, wobei das zu entsorgende
Medium von mehreren Anfallsorten aus über Rohrleitungen
(3, 5, 6) zu einem tieferliegenden Sammeltank (7) transportiert
wird, dadurch gekennzeichnet, dass das zu entsorgende Me-
dium von dem jeweiligen Anfallsort aus über eine Hochleitung
(3) zu einem über dem Niveau der Zulaufbehälter (1) liegen-
den Einlaufhochbehälter (4) gepumpt wird, von wo aus es kon-
tinuierlich oder diskontinuierlich über ein geschlossenes Rohr-
leitungssystem (5, 6) zu dem annähernd auf dem Niveau der
Zulaufbehälter (1) oder darunter liegenden Sammeltank (7)
weitergeleitet wird.
4. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem der
Ansprüche 1 bis 3, mit Rohrleitungen (3, 5, 6), die zum Trans-
port des zu entsorgenden Mediums von mehreren Anfallsor-
ten aus zu einem tieferliegenden Sammeltank (7) führen, ge-
kennzeichnet durch einen oder mehrere über dem Niveau der
Zulaufbehälter (1) liegenden Einlaufhochbehälter (4), die über
den Anfallsorten (1) angeordnet sind, und die jeweils über
eine Hochleitung (3) mit dem jeweiligen Anfallsort (1) verbun-
den sind, und durch ein sich an den oder die Einlaufhochbe-
hälter (4) anschließendes Rohrleitungssystem (5, 6), das als
geschlossenes Rohrleitungssystem zu dem annähernd auf
dem Niveau der Zulaufbehälter (1) oder darunter liegenden
Sammeltank (7) führt."
Hierdurch ist eine Änderung der Patentrechtslage eingetreten, die das Beru-
fungsgericht noch nicht berücksichtigen konnte. Zur Wahrung des Anspruchs
der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör ist es jedoch nicht erforderlich, die
Revision zuzulassen, denn angesichts der Beschaffenheit der angegriffenen
Ausführungsform, zu der vorzutragen die Beschwerdeführer Gelegenheit hatten
und die das Berufungsgericht unter Berücksichtigung dieses Vorbringens fest-
gestellt hat, ist es nicht entscheidungserheblich, ob die Patentansprüche 1 und
4 die erteilte Fassung oder die Fassung des Senatsurteils vom 12. Mai 2009
haben.
Soweit die Patentansprüche 1 und 4 darauf beschränkt worden sind,
dass bei dem patentgemäßen Verfahren und den Vorrichtungen zu seiner Aus-
führung die Entsorgung des zu entsorgenden Fluids von mehreren Anfallsorten
aus erfolgt, ist bezüglich der angegriffenen Ausführungsform, die allein noch zur
Entscheidung steht (Ausführungsform I), unstreitig und durch deren vom Beru-
fungsgericht wiedergegebene zeichnerische Darstellung belegt, dass die Ent-
sorgung von mehreren Anfallsorten aus erfolgt. Gleiches gilt, soweit Patentan-
spruch 4 durch die zusätzlichen Merkmale beschränkt worden ist, dass die Ein-
laufhochbehälter über den Anfallsorten angeordnet sind und das Rohrleitungs-
system als geschlossenes Rohrleitungssystem ausgebildet wird. Durch die im
angefochtenen Urteil wiedergegebene Zeichnung der allein noch umstrittenen
Ausführungsform ist belegt, dass der in dieser Anlage verwendete Hochbehälter
über den Anfallsorten angeordnet ist und das von diesem zum Sammeltank füh-
rende Rohrleitungssystem als geschlossenes Rohrleitungssystem ausgebildet
ist. Die Benutzung auch der Lehre der geänderten Patentansprüche 1 und 4
ergibt sich mithin ohne weiteres aus dem angefochtenen Urteil. Für die Ent-
scheidung des Rechtsstreits kommt es auf die durch Neufassung der Patentan-
sprüche 1 und 4 aufgenommenen Merkmale nicht an.
Ein Grund, dies anders zu sehen, folgt auch nicht aus der Handhabung
von Verletzungsgerichten, ein ausgesprochenes Verbot auch auf nachträglich
vorgenommene unerhebliche Abwandlungen der konkreten Verletzungsform zu
erstrecken, die Grund für die Klage war. Denn abgesehen davon, ob dieser
Praxis aus Rechtsgründen beigetreten werden kann, ergibt der festgestellte
Sachverhalt keinen Anhaltspunkt, dass deshalb der Beklagten eine Gefahr aus
dem Bestand das auf der überholten Fassung des Patents beruhenden Verur-
teilung drohen könnte.
Unter diesen Umständen bietet allein die Fassungsänderung keinen An-
lass, eine weitere Instanz zu eröffnen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Scharen
Asendorf
Gröning
Berger
Grabinski
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.06.2004 - 4a O 381/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.01.2006 - I-2 U 77/04 -